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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 35

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1932
Issue
Heft 1
Article
Die Judenfrage auf den Posener Provinziallandtagen von 1827 und 1845
Date
1932-01-01
Page
Seite 35 (sequence 6)
Language
German
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IRI
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Manfred Laubert Die Judenfrage auf den Posetier ProvinziaBandtagcn von 1827 und 1845 5. In allen Orten sind Judenverzeichnisse anzulegen und künftig fortzuführen. 6. Ueber alle Veränderungen durch Wegzug oder Familienereignisse werden von den Kommunalbehörden unentgeltlich besondere Bücher geführt. 7. Diese werden jährlich der Regierung eingereicht 8. Diejenigen, die sich der Aufzeichnung entziehen, werden nach Nr. 20 behandelt. 9. Jeder über 14 Jahre alte Jude erhält einen Schutzbrief und hat ihn zu seiner Legitimation bei sich zu führen. 10. Die Großjährigkeit tritt mit Zurücklegung des 24. Lebensjahres ein, venia aetatis wird nicht erteilt, Männern nicht vorher, Frauen nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres die Ehe gestattet. 11. Rabbiner und Judenälteste dürfen sich keine Einwirkung weder in religiöse noch in privatrechtliche Verhältnisse anmaßen. 12. Die Juden sind der Militärpflicht zu unterwerfen. Wer 6 Jahre gut gedient hat, soll das erbliche Bürgerrecht erlangen10). 13. Die Juden bleiben ausgeschlossen von Staats- und Kommunalämtern, von der Wahl und Wählbarkeit zu Kreis- und Landtagen, vom Apothekerberuf, Schankgewerbe, dem Kauf von Rittergütern. Wenn es sich in den Gemeinden um Interessen der Judenschaft handelt, sollen sie mit beratender Stimme zugezogen werden. 14. Zu gestatten ist ihnen der Betrieb der übrigen bürgerlichen Gewerbe und der Ankauf städtischer und ländlicher Grundstücke unter folgenden Bedingungen: a) Wo Judenquartiere bestehen, dürfen sich Juden außerhalb dieser nur mit Bewilligung von 2/3 der Einwohner, bezw. des Dominiums und der Regierung ansiedeln und ihren Wohnort nur unter gleicher Bedingung wechseln11); b) Juden, die ein Handwerk, ausgenommen leichte Handwerke (Schneider, Kürschner, Fleischer, Glaser, Bäcker und Handel), ohne Hilfe von Christen ausüben, sollen 3 Jahre von der Gewerbesteuer befreit bleiben; c) jüdische Lehrlinge und Gesellen bei christlichen Meistern sollen nach dreijährigem Dienst die gezahlten Klassensteuern zurückerhalten; d) jedes Familienoberhaupt darf nur ein Gewerbe betreiben; e) die Konzession zum Handel soll nur in größeren Städten erteilt werden unter der Einschränkung, aa) daß die Juden die Handelsbücher in polnischer oder deutscher Sprache kaufmännisch führen können; bb) daß sie in Hinsicht auf Tracht und äußere Abzeichen den bisherigen Bestimmungen unterliegen; cc) daß sie polnisch oder deutsch lesen und schreiben können; f} Ackerbau dürfen sie nach 3 Jahren nur mit jüdischem Gesinde treiben, sollen dann aber für diesen Zeitraum die Grundsteuer zurückerhalten. Auf städtischen, von ihnen erkauften Häusern sollen die Grundzinssteuer und die Beiträge für christliche Anstalten hypothekarisch eingetragen werden. Weniger als zwei Stuben soll keine jüdische Familie bewohnen und jeder jüdische Hausbesitzer selbst in seinem Haus Quartier beziehen. 15. Die Konzession zum Gewerbebetrieb und Grundstücksankauf sollen die Regierungen erteilen, vorher aber Dominium und Kommunen mit ihren Einwänden hören. 16. Juden dürfen bei Christen dienen und in dem zu 14c erwähnten Fall soll die dort vorgeschlagene Begünstigung eintreten. 17. Dagegen ist den Juden das Halten christlichen Gesindes mit Ausnahme von Hausoffizianten untersagt. 18. Schuldverschreibungen, die von Christen zu Gunsten eines Juden ausgestellt sind, bedürfen der Vollziehung vor dem Richter und der gerichtlichen Bescheinigung des Empfangs der Valuta, widrigenfalls den Christen der Beweis 10) Vgl. hierzu M. Laübert: Die jüdische Militärpflicht in der Provinz Posen (MGWJ 1922). u) Vgl. M. Laubert: Das Niederlassungs- und Grundstückserwerbsrecht der Juden (Studien zur Geschichte der Provinz Posen. II). Posen 1927. 35

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