Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 1
- Article
- Beitrag zur Geschichte der Juden in Oberhessen von ihrer frühesten Erwähnung bis zur Emanzipation
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 23 (sequence 13)
- Language
- German
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Rosy Bodenbeimer. Beitrag zur Geschichte der Juden in Oberhessen Beim Uebergang von einem Land zum andern, von einem Amt zum andern, ja in Aemtern, die aus mehreren Gerichten bestanden, sogar von einem Gerichtsbezirk zum andern, wurde dem Juden Halt geboten. Dort stand ein Schlagbaum, an dem er seine Ware, sein Vieh und gleich diesem seinen eigenen Leib verzollen mußte. Wenn auch der Leibzoll allemal nur ein paar Pfennige betrug, er mußte jede Reise, jeden Handel belasten, in einer Gegend, in der wie in Oberhessen und in der Wetterau zwerghafte Staatspartikel in bunter Gemenglage aneinandergrenzten. Mit dieser Vorbelastung begann nun der Jude einen Wirtschaftskampf in einer Umwelt, in der ihm fast alle Berufe verschlossen waren. Landwirtschaft konnte er nicht treiben, da ihm der Besitz liegender Güter untersagt war84), von allen Handwerken schlössen ihn die Zunftgesetze aus, alle staatlichen und kommunalen Beamtenstellen, alle gelehrten Berufe waren ihm verschlossen. Auch die Handelsmöglichkeiten waren außerordentlich beschränkt, denn schon die Judenordnung von 1539 bestimmte, daß die Juden nur in den Städten und Orten Kauf und Verkauf treiben dürfen, „da keine Zünfte sein, oder da sie die Zünfte leiden". Und an welchen Orten mochten die Zünfte sie leiden? Das Geldgeschäft oder, wie man sich ausdrückte, der Wucher war, wenn er nicht durch kostbare Pfänder gesichert war, ein gefährliches Handwerk. Wir sahen, daß schon die Judenordnungen darüber wachten, daß ein angemessener Zinssatz nicht überschritten wurde. Das Risiko war bei der politischen Rechtsunsicherheit der Juden — die Kündigungsfrist des Schutzbriefes war auf ein Jahr festgesetzt — bei der dauernden Gefahr illegaler Vertreibungen außerordentlich groß. Wie haben nun die Juden unter diesen Vorbedingungen in Oberhessen gelebt, und welche Funktion haben sie im Wirtschaftsleben der Landschaft erfüllt? Eine Ergänzung der Philippschen Judenordnung, die im Jahre 1543 herauskam, die also damals akute Bedeutung gehabt haben muß, verbietet, daß der Jude durch sich oder sein Gesinde „inn unsern Landen kein Golt Thaler oder Silber myntz uffwechseln und widder verwechseln oder zerbrechen, auch kein Batzen weispfennige oder ander gemischte Müntz uffwechseln und damit Wechsel treiben üben oder solch in einiche Müntz liefern noch einichen handel damit treiben" soll. Solche Münzgeschäfte müssen also in diesen Jahren vorgekommen sein. Im Amte Stornfels haben um 1606 Juden Güter, Häuser, Höfe und Gärten gekauft. Der Amtmann beschwert sich, sie wollten die auf diesen Gütern liegenden Dienste nicht leisten85). Sie müssen also die Liegenschaften in dauerndem Besitz und, was in dieser frühen Zeit vielleicht vereinzelt noch möglich ist, auch selbst bewirtschaftet haben. Reine Landwirte sind sie jedoch auf keinen Fall gewesen, da in demselben Aktenstück von den Pfandleihegeschäften dergleichen Juden die Rede ist. M) Es war den Untertanen durch einen Befehl von 1627 verboten, „unbewegliche Güter an Häusern, Aeckern, Wiesen, Weingärten" an Juden zu verkaufen oder zu verpfänden. Georg II. bezieht sich bei diesem Befehle auf ältere Gesetze seiner Voreltern. Hess. Staatsarch. Akten des Ministeriums des Innern und der Justiz XII, 9 (Angelegenheiten der Juden, Gewerbebetrieb in specie Erwerbung liegender Güter). »*) Hess. Staatsarch. XI, 2. Konv. 4, fol. 36. 23