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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 22

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1932
Issue
Heft 1
Article
Beitrag zur Geschichte der Juden in Oberhessen von ihrer frühesten Erwähnung bis zur Emanzipation
Date
1932-01-01
Page
Seite 22 (sequence 12)
Language
German
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Rosy Bodenheimer. Beitrag zur Geschichte der Juden in Oberhessen Noch weiter aber gingen die Sonderrechte der hessischen Juden bei allen Angelegenheiten, die ihre Gesamtheit betrafen. Keine Regierung mischte sich in den Aufbau der innerjüdischen Verfassung. Die Judenschaft wählte in völliger Unabhängigkeit ihre Rabbiner, ihre Vorsteher, die anderen Funktionäre ihrer Organisation, bestimmte auch selbst, wie die Lasten, die auf ihrer Gesamtheit ruhten, auf ihre einzelnen Mitglieder abzuwälzen waren. Alle diese Gesamtheitsaufgaben wurden auf den sog. Judenlandtagen81) gelöst. Alle drei Jahre versammelten sich die oberhessischen Juden in dem Dorfe Wieseck bei Gießen82). Nur dringende Verhinderungsgründe, die beizeiten dem Vorsteher oder Rabbiner mitgeteilt werden mußten, befreiten von der Pflicht, dort persönlich zu erscheinen83). Trotz intensiver Bemühungen war es der Regierung nicht gelungen, die Juden der adeligen Gerichtsherren zur Beteiligung an den Gesamtheitsabgaben der Judenschaft und zum Erscheinen auf den Landtagen zu bringen. Um ihr Ansehen in dieser Sache nicht weiter zu kompromittieren, verzichtete sie lieber für das Oberfürstentum auf die Einberufung eines neuen Landtags, obwohl die Juden in dauernden Eingaben klagten, daß der im Jahre 1799 festgelegte Steuerstock den veränderten Vermögensverhältnissen nicht mehr entspreche. Noch im Jahre 1810 muß du Thil, ein scharfer Feind der ritterlichen oder, wie es in den Quellen zumeist heißt, junkerlichen Sonderrechte, beschämt und unwillig bekennen, daß aus diesem Grunde seit Jahren kein Landtag im Oberfürstentum gehalten wurde. 6. Wirtschaftliche Lage und Funktion der oberhessischen Juden. Es war nicht leicht für einen Juden in Hessen, in den Jahrhunderten vor der Emanzipation auch nur zu einigem Wohlstande zu gelangen. Er teilte mit den übrigen Untertanen alle allgemeinen Staatsabgaben, Grund-, Gewerbe-, Vermögenssteuer, Zölle, indirekte Abgaben. Dazu war er mit einer Art Kopfsteuer, dem Schutzgelde, belastet, das in Hessen seit dem Jahre 1692 in Goldgulden bezahlt werden mußte. Bei dem Einzug in ein hessisches Amt war das Einzugsgeld zu erlegen, das bei einem Umzüge in ein anderes Amt wiederholt werden mußte. Die Judenschaft in ihrer Gesamtheit hatte noch Sonderabgaben, die Pferde-, Meß-, Wachs-, Silber- und Federkielgelder. Bei Regierungswechsel erwartete man von ihr die „dons gratuits", und auch hinter diesem euphemistischen Namen verbirgt sich eine Zwangsabgabe. 81) Solche Judenlandtage gab es auch in Hessen-Cassel, im Hochstift Paderborn, in Fulda. Vgl. Uh*. Fr. Kopp: Hessen-Casselsche Juden-Versammlungen in politischer Hinsicht. Cassel 1801; Münk in MGWJ XL; auch für Solms- Braunfels werden wir noch solche Judenlandtage nachweisen. 82) Hess. Staatsarch. Akten des Ministeriums des Innern und der Justiz XII. Abt., 3. Abschn. (Verfassung der Judenschaften in specie Landtage). 83) Erst gegen Ende des 18. Jh. wurden die Landtage nur noch von Deputierten besucht. 22

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