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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 21

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1932
Issue
Heft 1
Article
Beitrag zur Geschichte der Juden in Oberhessen von ihrer frühesten Erwähnung bis zur Emanzipation
Date
1932-01-01
Page
Seite 21 (sequence 11)
Language
German
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Rosy Bodenheimer. Beitrag zur Geschichte der Juden in Oberhessen Analoge Vereinbarungen müssen auch mit den anderen Privilegierten zustande gekommen sein. Ist dieses aber nicht geschehen, dann haben wohl auf jeden Fall die Gerichtsherren auch auf ihr Judenregal mitverzichten müssen, als sie sich einer nach dem andern im Laufe der 20er Jahre des 19. Jahrhunderts dem Staate gegenüber aller politischen Sonderrechte begaben78). 5. Autonome Sonderrechte und politische Organisation der hessischen Juden. Der hessische Staat unterschied sich bis tief in das 19. Jahrhundert hinein kaum von anderen deutschen Staaten, wo überall die Juden unter harten und demütigenden Ausnahmebestimmungen ein immer gefährdetes Dasein fristeten. Auf der anderen Seite aber darf man auch nicht außer acht lassen, daß er ihnen so weitgehende Sonderrechte einräumte, wie sie vergleichsweise keine nationale Minderheit unserer Tage genießt. Ihren Rabbinern stand eine gewisse Gerichtsbarkeit zu79). In bürgerlichen Klagesachen, die 20 Gulden Kapital nicht überschritten, hatten sie die Entscheidung zu treffen, bei bedeutenderen Angelegenheiten hatten sie das Recht, Vergleiche einzuleiten. Sie durften Inventarisationen und Erbverteilungen vornehmen. Ihre Urkunden faßten sie in hebräischer Sprache ab, eine Uebersetzung oder ein Auszug wurde zwar dem zuständigen Richter vorgelegt, aber dieser bekümmerte sich wenig um solche inneren Angelegenheiten der Juden. Bei Zivilstreitigkeiten zwischen Christen und Juden galten die Gesetze des Landes. Bei Streitigkeiten der Juden unter sich jedoch war es anders. Wenn auch über diesen Gegenstand kein Gesetz existiere, meint du Thil, „so ist doch nicht minder gewiß, daß unsere Gerichte in gewissen Materien, als Erbschaften, Testamente, Ehesachen, Vormundschaften, sich bey Streitigkeiten der Juden unter sich meistens (von du Thil unterstrichen) an ihre Gesetze halten und ihren Entscheidungen bald Mendelsohns bekanntes Werk80), bald eingeholte Gutachten der Rabbinen zugrund legen1". gestellt, daß der Gerichtsherr sein Recht mit stillschweigender Einwilligung seines Landesherrn übe, daß daher seine Juden eo ipso Untertanen des hessischen Staates seien, denen man in Hessen keine andere Abgaben zumuten dürfe als den landesherrlichen Juden. (Hess. Staatsarch. XI, 1, S. 244 ff., betr. den Judenschutz in den adeligen Gerichten.) Entscheidend für diese Auffassung war wohl das Gutachten von "Stockhausen vom 27. September 1788 (Hess. Staatsarch. XI, 1. Konv. 9, fol. 141 ff.). 78) 1822 verzichten die Freiherrn von Schenck zu Schweinsberg für Hermannstein und Rülfenrod auf ihre Patrimonialgerichtsbarkeit (Großherzogl. Hess. RegierungsbL 1822, Nr. 16). Im Gericht Ziegenberg kam gleichfalls in den Jahren 1822 und 1825 Justiz- und Polizeiverwaltung an Hessen (Großh. Hess. RegierungsbL 1822, Nr. 36). 1827 verzichteten endlich auch die Ganerben vom Busecker Tal auf „ihre patrimonialgerichtsherrlichen, auf die Justiz, Polizei und überhaupt auf die Staatsverwaltung bezüglichen Gerechtsame im Tal und alle davon abhängigen Nutzungen." ») du Thil, a.a.O., fol. 24ff. 80) Gemeint ist wohl: Moses Mendelssohn Ritualgesetze der Juden, Berlin 1778. 21

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