Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1932
- Issue
- Heft 1
- Article
- Beitrag zur Geschichte der Juden in Oberhessen von ihrer frühesten Erwähnung bis zur Emanzipation
- Date
- 1932-01-01
- Page
- Seite 19 (sequence 9)
- Language
- German
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Rosy Bodenh-eimer. Beitrag: zur Geschichte der Juden in Oberhessen Denn das Schutzgeld und immer wieder nur das Schutzgeld ist es, worum es sich für diese Herren handelt. Das war für ihre Juden zunächst gewiß nicht unangenehm. Man ließ sie in Frieden, wenn sie nur ihren obolus bezahlt hatten. Keine Judenordnung engte ihr Dasein ein, an den Abgaben, die die hessische Judenschaft in ihrer Gesamtheit zu leisten hatte, nahmen sie nicht teil. Sie waren der Organisation der hessischen Judenschaft nicht eingefügt, die sog. Judenlandtage wurden nicht von ihnen besucht. Während ihre Brüder in Hessen dauernd religiösen Anfeindungen ausgesetzt waren, kannten sie dergleichen nicht; denn die Junker nahmen sie gegen solche Uebergriffe des Staates energisch in Schutz. Und doch sollten sie aller dieser Vorteile nicht recht froh werden; denn das reine Geldinteresse ihrer Schutzherren, das sich für ihr privates Dasein so günstig auswirkte, untergrub auch wieder ihre wirtschaftliche Existenz. Der hessische Staat steckte zwar seine Juden in eine Zwangsjacke dürrer Vorschriften, fühlte jedoch auf der anderen Seite die moralische Verpflichtung, auch für diesen Teil seiner Untertanen zu sorgen, ging bei der Rezeption neuer Juden mit der allergrößten Vorsicht zu wege, damit die aufgenommenen auch ihr Brot im Lande finden sollten, verlangte von ihnen zunächst ein gewisses Eigenkapital, das sog. „Inferendum", zog Erkundigungen über das Vorleben des Aspiranten und über seine geschäftliche Gewandtheit ein, ließ auch drei bis vier jüdische Vorsteher bei einer neuen Judenaufnahme zum Berichte zu. Soviel Umstände machten die Junker nicht. Ob die Leute, die sie aufnahmen, auch wirklich bestehen konnten, kümmerte sie wenig, solange nur ihre Einnahmen intakt blieben. Sie nahmen es auch nicht so genau mit der Person des Aufzunehmenden; denn es wurden mitunter Leute rezipiert, die anderwärts wegen ihrer Armut oder wegen schlechter Aufführung schon abgewiesen worden waren. Für Schutzgeld hatten sie keine bestimmte Norm, es war geringer als das des hessischen Staates. Dafür entschädigte man sich durch die Menge der aufgenommenen Juden. Am schlimmsten scheinen es die Ganerben vom Busecker Tal getrieben zu haben. Dort rezipierten im 18. Jahrhundert nicht nur die Ganerben zu gesamter Hand, es nahmen sich einzelne Ganerben noch das Recht heraus, sozusagen ihren Privatjuden zu halten. „Das Busecker Thal ist ein klein Palästina, wiewohl von der schmutzigsten Gattung", klagt 1776 der Regierungsrat von Moser71). Tatsächlich sollen in dem aus nur acht Dorfschaften bestehenden Gerichtsbezirke im Jahre 1766 63 jüdische Familien gelebt haben, während gleichzeitig nach einer Erhebung in den 12 hessischen Städten, Aemtern und Gerichten Nidda, Crainfeld, Lisberg, Oberwiddersheim, Schotten, Ulrichstein, Alsfeld, Romrod, Kirtorf, Grünberg, Grebenau und Homberg a. d. O. zusammen nur 53 Judenfamilien wohnten. Der Obristleutnant von Nöding hatte „von jeher" 10 bis 12 jüdische Hausfesäße in seinem Gerichtsdorfe Angerod, er hat sie im Laufe des 18. Jahrunderts unbedenklich auf 24 anschwellen lassen72). Der Freiherr Wolf von Gudensberg hat in seinem Orte Höringshausen 16 bis 18 Familien aufgenommen, was besonders bedenklich wurde, als der Fürst von Waldeck im Jahre 1762 den Wolfschen Juden den Handel mit Krämerwaren in seinem Lande verbot73). 71) Hess. Staatsarch. XI, 1. Konv. 9, fol. 7 (acta den Judenschutz in den adeligen Gerichten betr.). 72) Hess. Staatsarch. XI, 1. Konv. 9, fol. 60 (den Judenschutz . . . .) ™) Hess. Staatsarch. XI, 1. Konv. 9, fol. 82 ff. 19