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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1932-01-01 · Heft 1 · p. Seite 15

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1932
Issue
Heft 1
Article
Beitrag zur Geschichte der Juden in Oberhessen von ihrer frühesten Erwähnung bis zur Emanzipation
Date
1932-01-01
Page
Seite 15 (sequence 5)
Language
German
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Rosy Boden heimer. Beitrag zur Geschichte der Juden in Oberhessen zusetzen. Wenn aber durch die Halsstarrigkeit der Juden auf diesem Wege nichts zu erreichen sei, dann hätte er „auf andere Expedentia, wie etwa die Intention besser zu erreichen, zu bedenken". Der Sohn und successor Ludwig VI. (1661—1678) hat die besseren Wege zur Erreichung der Intention gefunden. Er befand sich in großen Geldverlegenheiten, als er seine Regierung antrat, und sah sich genötigt, seinen Hofhalt erheblich einzuschränken. Er bekam von seinen Standen auf dem Landtag zu Gießen 1661 auch Gelder zugestanden, doch knüpften die Städte an ihre Bewilligung die Bedingung, ihnen dafür die jüdischen Konkurrenten vom Hals zu schaffen. „Man solle die Juden von den Städten aufs Land weisen," heißt es in dem Gravamen der Städte, „damit man die Kinder zu nahrhaften Handwerken erziehen kann, andrer ehrlicher Leut Kinder sich zu unsz thun, und selbige dann ohne solche jüdische Eingriff bleiben und ihr Last geduldig tragen und nicht Uhrsach nehmen mögen, außer Lands den Juden zu weichen"55). So erfolgte am 23. Januar 1662 der Ausweisungsbefehl. Und diesmal nahm die Regierung die Vertreibung sehr ernst Acht Wochen Frist läßt man den Juden zum Auszug. Auf besondere Eingaben hin gibt man schließlich für einzelne Juden, die noch Geschäfte in der Stadt zu erledigen haben oder noch keine Wohnung auf dem Lande finden konnten, noch einige Wochen Aufenthaltserlaubnis. Ganz vereinzelten Juden gelang es sogar, bis 1667 in der Stadt zu bleiben. Ludwig aber ist unerbittlich. Immer wieder dringt er in seine Beamten, seinem Befehle nachzukommen. Fortan muß jeder Jude, der sich in Gießen über Nacht aufhält, einen Gulden Strafe bezahlen. Nur in Butzbach liegen die Verhältnisse schwierig66). Butzbach ist gemeinsamer Besitz von Hessen und Solms-Braunfels. Die Solmssche Mitregierung aber weigert sich, zur Austreibung ihre Zustimmung zu geben, und Hessen kann nicht gewaltsam gegen den Willen der gleichberechtigten Mitherrschaft vorgehen. Die Butzbacner Bürger aber sind nun schlecht daran. Sie haben gleich anderen hessischen Städten dem Landgrafen seine geforderten Gelder bewilligt und sehen sich nun um ihren Lohn betrogen. Kein Wunder, wenn sie Eingabe über Eingabe nach Darmstadt schicken, bis sie schließlich im Jahre 1667 doch noch ihr Ziel erreichen. Für die hessischen Juden aber, die in den Städten gewohnt haben, war diese Austreibung ein fürchterlicher Schicksalsschlag. Sie waren über Nacht ihrer Existenz beraubt, Gelder, die sie ausgeliehen, waren bei den kurzen Aufenthaltsfristen, die man ihnen gerade noch zugestanden, kaum hereinzubekommen: Auch waren sie der ewigen religiösen Schikanen überdrüssig. Als Landgraf Ludwig im kommenden Jahr seine Wachs-, Silber¬ und Pferdegelder erheben will, eine Steuer, die die Judenschaft in ihrer Gesamtheit zahlen muß, bemerkt er voll Unwillen, daß diese früher pünktlich erlegten Gelder nicht eingehen. Die Wohlhabenden unter den Juden haben mit verschwindenden Ausnahmen das Land *») Hess. Staatsarch. XI, Konv. 3 (die Vertreibung der Juden aus den Städten betr.), fol. 17. *6) Hess. Staatsarch., fol. 67 ff. und XI, 2. Konv. 4, fol. 87 ff. 15

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