Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 4 · p. Seite 261

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1931
Issue
Heft 4
Article
Beitrag zur Geschichte der Juden in Oberhessen von ihrer frühesten Erwähnung bis zur Emanzipation
Date
1931-01-01
Page
Seite 261 (sequence 11)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2259275-2259288-2259292-2261218--3633-2261281
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

Rosy Bodenheimer. Bertrag zur Geschichte der Juden in Oberhessen Wucher dürfen sie nehmen „oder was man sunst den Christen zu geben pflegt"32). Eheleuten dürfen die Juden nur unter Mitwissen des anderen Ehegatten leihen, ein Beamter oder in den Städten Bürgermeister und Rat soll das Leihgeschäft beaufsichtigen. Andernfalls ist die Hauptsumme verloren „samt dem halben Teil aller seiner Güter", der Jude kommt für 14 Tage in den Turm. Sie sollen keine Beamten oder deren Weiber bestechen. Auf Beischlaf mit einer Christin steht Todesstrafe. Ebenso auf Kauf gestohlenen Gutes oder seiner Beleihung. Ausländischen Juden ist jeder Handel im Hessischen untersagt. Die Juden sollen aus ihrer eigenen Mitte Personen aufstellen, die die Befolgung dieser Artikel überwachen. Selbstverständlich müssen sie auch Schutzgeld zahlen. Georg I. (1567—1596), der Begründer der Darmstädter Linie, hatte zunächst gar keinen Besitz in Oberhessen, erbte aber nach dem Tode seines Bruders Philipp von Rheinfels die Aemter Schotten und Stornfels. Diese beiden Aemter bildeten den Grundstock der späteren Provinz Oberhessen, des sog. Oberfürstentums. Seine Judenordnung von 158533) hält sich in allen wesentlichen Punkten an die seines Vaters Philipp. Zu den religiösen Anordnungen der alten Judenordnung tritt noch neu hinzu, daß die Juden während der christlichen Predigten an Feier- oder Werktagen sich in ihren Häusern halten sollen, damit kein christlicher Untertan etwa durch sie abgehalten werde, die Predigt zu hören. Es muß in dieser Zeit der jungen protestantischen Landeskirche ein hohes Verantwortungsgefühl für das religiöse Heil der Untertanen in den Landesherren gelebt haben. Immer wieder taucht bei unseren hessischen Landgrafen die Angstvorstellung auf, die Juden könnten der christlichen Religion Hohn lachen, könnten sich unterstehen, „unsere Unterthanen in ihrem Christlichen Glauben Irre zu machen und davon abzuführen". Eine andere Aenderung gegenüber der Judenordnung Philipps des Großmütigen liegt in der Erhöhung des Zinsfußes für ausgeliehene Gelder von 5 auf 10 Prozent. Dagegen wurde das Nehmen von Zinseszinsen verboten. In der Erhöhung des Zinsfußes ist kein Beweis eines besonderen Wohlwollens für die Juden zu erblicken, sie ist eine Folge der verschlechterten Geldverhältnisse. Unter den Darmstädter Landgrafen Ludwig V. (1596—1626) und Georg II. (1626—1661) wurde der langwierige und erbitterte Kampf um die Hinterlassenschaft des kinderlosen Ludwig IV. von Hessen-Marburg zwischen Hessen- Kassel und Hessen-Dannstadt ausgetragen. Durch Vertrag erhielt schließlich Hessen-Darmstadt aus der Marburger Erbschaft: Gießen, das Busecker Tal, die Aemter Allendorf, Grünberg, Homberg a. d. O., Burg Gemünden, Alsfeld, Grebenau, Ulrichstein, Nidda, Lisberg, Bingenheim, einen Teil von Butzbach, Rosbach, die Oberhoheit über die nicht reichsunmittelbaren RiedesePschen Gebiete: die Cent Lauterbach, die Gerichte Ober-Ohmen und Engelrod. Hessen- Darmstadt übernahm damit ein Gebiet, das schon damals eine relativ zahlreiche jüdische Bevölkerung aufwies. Unter Ludwig V. ist keine neue Judenordnung erlassen worden. 32) Die Fugger nahmen 9 bis 12 o/o. 33) Günther, a. a. O., S. 82. 3* 261

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.