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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 4 · p. Seite 262

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1931
Issue
Heft 4
Article
Beitrag zur Geschichte der Juden in Oberhessen von ihrer frühesten Erwähnung bis zur Emanzipation
Date
1931-01-01
Page
Seite 262 (sequence 12)
Language
German
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Rosy Bodenheimer. Bertrag zur Geschichte der Juden in Oberhessen Die Judenordnung Georg II. von 162934) ordnete eine Inquisition an, ob man bei den Juden keine Bücher fände, die „wider den christlichen Glauben seynd". Sie sollen keinen Juden, der zum christlichen Glauben übergetreten ist, anfeinden und ihn rückfällig zu machen suchen. Kein Christ soll bei Beschneidungen zusehen. Als wirtschaftliche Neuerungen treten hinzu, daß die Juden auf den Wochen- und anderen Märkten nicht den Vor-, sondern den Nachkauf haben sollten. Der Zinsfuß wird wieder auf 5—6 Prozent festgesetzt. Die in einem Schuldbrief genannte Summe soll ganz ausbezahlt werden, ohne Abzug. Verschreibungen und Obligationen, die 20 Gulden überschreiten, und die ihnen von den Untertanen ausgestellt werden, müssen in deutscher, nicht in jüdischer Sprache im Beisein von Beamten ausgefertigt werden, andernfalls sind sie ungültig. Leihen auf liegende Güter ist den Juden verboten. Schulden, die im Verlauf von zwei Jahren nicht eingeklagt werden, sollen, wenn nicht besondere Verhältnisse vorliegen, verfallen sein. An christlichen Bet-, Sonn- und Festtagen sollen sie die Christen nicht durch „Parthierung, Schuldforderung, Verkauften und dergleichen Welthändeln" in ihrer Andacht hindern, sondern „sich still und unärgerlich verhalten und zuhausz bleiben". Die Juden sollen jüdische Verbrecher nicht verhehlen oder unter sich bestrafen, sondern der christlichen Obrigkeit ausliefern. Sie sollen keine gestohlenen Güter ankaufen oder beleihen. Schlachten dürfen sie nur für eigenen Bedarf. Sie sollen der Metzgerzunft keine Konkurrenz machen. Diese Judenordnung von 1629, die der hessische Staats minister du Thil in seinem schon erwähnten Gutachten ein sehr unvollkommenes Gesetz nennt, hat dennoch die Grundlage für alle künftigen Judenordnungen — zum letzten Male wurde sie 1778 unter Ludwig IX. erneuert — abgegeben. Es erschien im Laufe der Zeit wohl noch eine Fülle von Einzelverordnungen, die oft nach kurzer Anwendung, wenn sich ihre Undurchführbarkeit herausstellte, wieder aufgegeben werden mußten. Nach du Thil wird die rechtliche Lage der Juden in diesen Jahrhunderten in Hessen dadurch gekennzeichnet, daß sie keine Staatsbürger sind, sondern nur eine gewisse Duldung im Staate genießen. Man gibt ihnen die Erlaubnis, „in dem Staate durch ein Gewerbe Lebensunterhalt zu gewinnen". Ihre Religion können sie im Stillen ausüben. „Dabei genießen sie jedoch den Schutz des Staates, welcher ihnen Sicherheit ihrer Rechte, ihres Eigenthums, ihrer Person und ihrer Ehre in ebendem Maße wie jedem andern gewährt35)." Selbstverständlich erstreckt sich die Duldung nicht auf die jüdische Nation in ihrer Gesamtheit, sie ist vielmehr ein Individualrecht bestimmter Juden. Die Erlaubnis, im Staate zu leben, muß durch Lösung eines persönlichen Schutzbriefes erkauft werden. (Ein weiterer Aufsatz folgt.) 3*) Günther, a. a. O., S. 85 ff. 35) Hess. Staatsarch. XI, 2. Konv. 4. 262

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