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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 4 · p. Seite 260

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1931
Issue
Heft 4
Article
Beitrag zur Geschichte der Juden in Oberhessen von ihrer frühesten Erwähnung bis zur Emanzipation
Date
1931-01-01
Page
Seite 260 (sequence 10)
Language
German
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Rosy Bodenheimer. Beitrag zur Geschichte der Juden in Oberhessen ihre Wertlosigkeit erkannte, nicht sehr gründlich durchgeführt worden zu sein; denn schon aus dem Jahre 1532 liegt eine Verordnung Philipps vor, die „allen und jeden Juden So in unserm Fürstenthumb, Landen und Gepieten seßhaftig" aufs neue für sechs Jahre in seinen Schutz aufnimmt29). Nach Ablauf dieser sechs Jahre steht Philipp aufs neue vor dem Problem, in welcher Form er die Juden in seinen landesherrlichen Schutz aufnehmen könne. Inzwischen sind an seinem Hofe die lutherischen Theologen, vor allem aber Butzer, zu großem Einfluß gelangt. In diesem Kreise herrscht, analog der damaligen Stimmung in Wittenberg, ein leidenschaftlicher Haß gegen das Judentum und seine Bekenner. Am liebsten hätte man die Juden mit ihrem Irrglauben in einem protestantischen Staate überhaupt nicht geduldet. Wenn dies aber schon sein mußte, wollte man nichts unversucht lassen, ihnen die Ausübung ihrer Religion zu erschweren. In Philipp aber überwiegt bei allem religiösen Eifer doch das staatsmännische Interesse des Landesherrn. Er hält den Theologen vor, daß etliche Juden seinen Untertanen „mehr Liebes und Gutes mit Leihen und Vorstrecken gethan, und weniger Wucher genommen als die Christen". Auf ein Gutachten der Theologen entgegnet er, wenn man ihren Ratschlägen folgen wollte, dann wäre es den Juden „unmuglich zu bleiben, dann solcher Rathschlag ist also enge gemacht und gespannt, daß sie sich bei uns nicht halten könnten"30). Er will also doch im Gegensatz zu den Theologen, denen die religiöse Seite des Problems näher steht, auch für diesen TeU seiner Untertanen einen modus vivendi finden. Die Judenordnung von 153931) ist nun eine eigenartige Zwitterbildung geworden, ein Mischling aus Religionshaß und Staatsraison. Der Einfluß der Theologen ist unverkennbar. Von ihren 14 Artikeln handeln gleich die vier ersten von der Religion. Es ist erstaunlich, wie wenig die protestantischen Theologen jener Zeit, die in ihrer religiösen Weltanschauung doch allesamt einen scharfen Bruch mit der Vergangenheit vollzogen hatten, in ihrer Stellung zu den Juden sich von ihren katholischen Vorgängern unterscheiden. So daß sie die „jhren mit keyner satzunge irer Talmutischer lerer, welche dem gesetz und den Propheten nit gemesz sein, beschweren wollen, damit durch die Talmutischen gottlosen gedichte die armen gutherzigen Juden von unser waren Religion nit zum fernemsten abgehalten werden". Der Bau neuer Synagogen wird verboten. Ebenso wird verboten, „lästerunge wider Christum unsern Herrn und seine heilige Religion zu treiben" und mit christlichen Laien sich in religiöse Dispute einzulassen. Neuartig ist die Verordnung, daß die Juden mit ihren Weibern und Kindern christliche Predigten anhören sollen, und gerade sie ist, wie wir später sehen werden, als besonders quälend empfunden worden. Die Verordnungen, die das Wirtschaftsleben der Juden regeln, fallen nicht aus dem Rahmen des damals allgemein in Deutschland Ueblichen heraus. Sie durften auf keine Weise den Zünften ins Gehege kommen. Sie sollten ihre Ware billig, d. h. zu gerechtem Preise hergeben, Beamte, Bürgermeister und Rat sollen ihnen die Preise festsetzen. Wer unehrliche Händel treibt, dessen Güter sollen verfallen sein. Wer „solchen Falsch" von den Juden anzeigt, erhält den zehnten Teil der verwirkten Güter. Fünf Prozent 29) Verordnung von 1532, abgedruckt bei C. F. Günther, a. a. O., S. 74. 30) Günther, a. a. O., S. 75. si) Günther, a. a. O., S. 76. 260

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