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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 4 · p. Seite 252

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1931
Issue
Heft 4
Article
Beitrag zur Geschichte der Juden in Oberhessen von ihrer frühesten Erwähnung bis zur Emanzipation
Date
1931-01-01
Page
Seite 252 (sequence 2)
Language
German
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Rosy Bodenheimer. Beitrag zur Geschichte der Juden in Oberhessen aber erhielt der hessische Staat, und er allein hatte auch hier das Recht, Juden zu rezipieren. Wie aber entstand dieses eigenartige Phänomen, daß hier Landesuntertanen — denn das sind diese adeligen Herren — bis in das 19. Jahrhundert hinein ein Recht ausübten, das zu den Hoheitsrechten des Staates gehörte? Die Schencken zu Schweinsberg hatten von König Ludwig von Baiern 1332 das Recht verliehen erhalten5), „das sie in der Statt Schweinsperch vier Juden haben moegen und sullen mit allen Nutzen und Rechten". Nachdem die Hauptlinie des Hauses dieses Regals teilhaftig war, lag es nahe, daß auch die Seitenlinien von Kestrich, Hermannstein und Rülfenrod das Recht, Juden aufzunehmen, für 'sich in Anspruch nahmen. Viel schwieriger ist der Ursprung des Privilegs aufzuzeigen, wenn keine besondere Verwilligung von Kaiser und Reich vorliegt. In diesem Falle müssen wir nach einer anderen "Wurzel für sie suchen. Das Judenregal lag ursprünglich beim Reiche, dann aber durfte jeder reichsunmittelbare Reichsstand es unwidersprochen beanspruchen. Nun ist aber auch die Gerichtsbarkeit im Busecker Tal einmal ein unmittelbares Reichslehen gewesen, das 1337 den Herren von Buseck von König Ludwig verliehen wurde6), auch die Herren von Nordeck zur Rabenau und die Herren von Breidenbach konnten sich ihrer ehemaligen Reichsunmittelbarkeit rühmen7). In den Werde jähren der Landeshoheit aber, als die Verhältnisse noch dauernd im Flusse waren, als es im Kampfe aller gegen alle häufig vorkam, daß ehedem reichsunmittelbare Gebiete unter die Räder größerer Staaten gerieten, mußten auch hier die stolzen Herren freiwillig oder notgedrungen zu Landsassen des glücklicheren hessischen Konkurrenten werden8). Zu den spärlichen Rechten, die sie sich in diesem Falle zu retten wußten, gehörte neben der Patrimonialgerichtsbarkeit über ihr bescheidenes Gebiet in Oberhessen überall das Recht der Judenaufnahme. Die Ganerben vom Busecker Tal hatten den richtigen Instinkt für den Zusammenhang der Dinge, wenn sie in einem Schreiben an die Herren von Nordeck zur Rabenau ihr Privileg der Judenaufnahme aus ihrer ehemaligen reichsunmittelbaren Stellung ableiteten: „Daß Vierer und Ganerben aber schon seit Anfang des 14. Sekuli vermöge kaiserl. Lehen Briefen überhaupt alle in dem Buseckertal besitzende Privilegien, Freiheiten und Gerechtsame als ein Reichslehen, somit auch das Recht, Juden auf- und in Schutz zu nehmen, hergebracht hatten"9), gehe aus ihren Lehensbriefen hervor. Das Judenregal selbst war 5) Gatzert: Tractatus Juris Germanici de Judaeorum in Hassia praecipua Darmstadina Iuribus atque Obligationibus (Gießen 1771), S. 9. e) Wenck, Hess. Landesgeschichte 3. Bd., S. 356 ff. 7) G. H. Kneschke: Neues allgemeines Deutsches Adelslexikon, Leipzig 1859—70. 8) Mit welcher Erbitterung dieser Kampf durch Jahrhunderte hindurch geführt wurde, zeigt die Schrift von W. Lindstruth, Der Streit um das Busecker Tal. Ein Beitrag zur Gesch. d. Landeshoheit in Hessen. (Mitt. d. Oberhess. Gesch.- Vereins, Neue Folge 19. Bd.) 9) Archiv von Nordeck zur Rabenau: Judensachen im Hess. Staatsarch. 252

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