Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 4
- Article
- Dokumente zur Schriftenverfolgung durch Pfefferkorn
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 229 (sequence 3)
- Language
- German
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Max Freudeirthal. Dokumente zur Schriftenverfolgung durch Pfefferkorn entgingen sie dem allgemeinen Hasse nicht; 1350/51 kam es zu einer Judenverfolgung und anschließend zur Austreibung7), die jedoch fürs erste wie in anderen Städten nur eine vorübergehende war. 1376 verpfändete Karl IV. die Stadt an Bayern für einen Teil der Abfindungssumme, die er für den Erwerb der Mark Brandenburg zu zahlen hatte. Die bayerischen Herzöge übernahmen damit an Stelle des Kaisers als Stadtherren nunmehr auch das Judenschutzrecht. 1383 stellten die drei Herzöge Friedrich, Stefan und Johannes einen förmlichen Bürgerbrief für alle Juden in Donauwörth aus, „die jezo dagewesen sind und die in khünftigen Zeiten dahin varent"8). Dieser Bürgerbrief ist ein besonders interessanter Typus des obrigkeitlichen Judenschutzes, der trotz des vielverheißenden Namens alle Kennzeichen der Kammerknechtstellung der Juden trägt9). Er räumt ihnen „alle die recht und freyhait" ein, die auch die übrigen Bürger besitzen, hebt sie aber andererseits wieder aus der Bürgerschaft heraus, indem er sie von „aller steur, vorderung, bort und mussung und aller beschwerung ledig und loes sein" läßt und ihre Verpflichtungen auf „ain sum geltte und schanckhung, die sy uns jerlichen geben sollen auf sandt Marttinstag" beschränkt. Die Abgabe betrug jährlich zehn ungarische Gulden oder nach gütlicher Vereinbarung auch weniger10). Wirkliche Bürger wurden sie trotzdem durch diese Lossprechung von den Lasten der übrigen Bürger natürlich und gerade darum nicht, und wie immer war der zugesagte Schutz auch nur befristet11). Obwohl die Herzöge in der Urkunde zuerst für sich, ihre Erben und Nachkommen das Bürgerrecht der Juden als unantastbar feststellen, sehen sie doch zum Schluß den Fall vor, daß sie oder ihre Erben und Nachkommen „die obgeschriben sache alle woll widerruefen und absagen mugen", und gewähren für diesen Fall noch für ein Jahr lang nach der Aufkündigung den Genuß der Zugeständnisse. Nach Beendigung der bayerischen Pfandherrschaft unterstand die Stadt Reichspflegern, in deren Händen dann der Judenschutz wieder lag. Die allgemeine Verschlechterung in der Lage der Juden unter der Regierung des Kaisers Maximilian I. machte sich auch in Donauwörth stark bemerkbar12). Die Juden wurden 1495 in eine eigene Judengasse gewiesen, das Judenhaus neben der Stadtwage, in dem 16 Familien gewohnt hatten, niedergerissen und als Lagerhaus — der sog. Stadtkasten — neu aufgebaut. Zugleich mußten die Juden, als ob nicht die eine Absonderung schon genügt hätte, besondere Kapuzen und gelbe Ringe anlegen, angeblich als Strafe für das durch ihre Kleiderpracht bei den Bürgern erregte Aergernis. Die ihnen durch die bayerischen Herzöge gewährten bürgerlichen Rechte und Freiheiten waren also längst dahin. Ebenso wurden die Geldgeschäfte mit ihnen erschwert und jeder Bürger, der sich „gegen ainen juden verschreib und sainer freihait verziehe" mitsamt seiner FamiHe mit Stadtverweis bedroht. So gespannt war die Lage, als die Einladung der Frankfurter Juden zur Teilnahme an der Beratung wegen der durch Pfefferkorn drohenden Gefahren in Donauwörth eintraf, und es wäre gewiß aller Grund vorhanden gewesen, ihr zu folgen. Die Interesse- 7) Wöhrl a. a. O., S. 217. 8) Abgedruckt bei St eng er a. a. O., S. 156. 9) Eine gründliche Untersuchung dieser Fragen bietet jetzt in dankbarer Weise Herbert Fischer, Die verfassungsrechtliche Stellung der Juden in den deutschen Städten während des dreizehnten Jahrhunderts, Breslau 1931. Zu dem Donauwörther Bürgerbrief stimmen seine Ausführungen SS. 6 f. u. 163. ") Wöhrl a. a. O., S. 217. ") Die Darstellung des Rechtsverhältnisses bei S t e n g e r a. a. O., SS. 63 u. 77, ist nicht korrekt. Der Bürgerbrief verlieh den Juden wohl ein Bürgerrecht, das aber doch nicht dem der anderen Bürger gleichstand und aus dem sie durchaus nicht, wie Stenger will, auch das Recht, in den Rat gewählt zu werden, hätten ableiten können; denn sie hatten ja keinen Anteil an den Bürgerpflichten, die den anderen oblagen. Sie wurden mit der Verleihung des Bürgerbriefes auch nicht in den Schutz der Stadt aufgenommen; sie blieben vielmehr nach wie vor des Kaisers Kammerknechte, die seinem Schutz und hier dem Schutz der von ihm bestellten Pfandherren bezw. Reichspfleger unterstanden. 12) Die folgenden Einzelheiten nach St eng er a. a. O., SS. 63, 81, 91, 116. 229