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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 215

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1931
Issue
Heft 2-3
Article
[Rezension]
Date
1931-01-01
Page
Seite 215 (sequence 2)
Language
German
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Literatur eintraten. Hätten die Städte in der Ansiedlung von Juden nicht einen wirtschaftlichen Vorteil gesehen, so wäre es ganz unerklärlich, warum sie sich hier und da beim Stadtherrn oder die Stadtherren beim Fürsten, um die Gestattung der Ansiedlung von Judenfamilien bewarben1). Daß andere Kreise die Tätigkeit der Juden als wirtschaftlich schädlich betrachteten und bekämpften, daß insbesondere das Hehlerprivileg immer wieder Anstoß erregte, steht auf einem andern Blatt und kann die grundsätzliche Einstellung, die aus den erwähnten Ansuchen hervorgeht, nicht beeinträchtigen. F. führt weiter richtig für die Beschützung der Juden gegen Eingriffe des Stadtheim das Motiv an, daß ein Eingriff des Stadtherrn in die Sphäre des bürgerlichen Rechts, in die bürgerliche Immunität abgewehrt werden sollte. Schließlich werden neben nochmaliger Betonung des „traditionellen Verhältnisses zu den jüdischen Klienten" verschiedene finanzielle und politische Interessen und städtisch machtpolitische Ziele als Motive angegeben. Ais Gegenleistung für den gewährten bürgerlichen Judenschutz trifft die Juden eine beschränkte Wehrpflicht und — im 13. Jahrhundert beginnend —, auch die Pflicht des Mitleidens mit der Stadt. Folgerichtig zieht der Stadtrat auch die Organisierung des öffentlichen Judengerichts in den Kreis seiner Regelung, die im einzelnen sehr verschiedenartig ausfällt. Die Auflösung des bürgerlichen Judenschutzes geschieht nach F. entweder durch Ausbildung des obrigkeitlichen Judenschutzes beim Rat (die Stadt erwirbt die Rechte der „Obrigkeit", s.o.) oder durch Konstituierung eines Judenbürgerverhältnisses wie in Regensburg, Worms, Hameln. An Einzelheiten wäre aus meinem engen Arbeitsgebiete manches beizufügen, das zur Illustration oder Ergänzung der Ausführungen des Verfassers dienen kann2). So hat Steinherz die rätselhafte Stadt „Sala" oder „Schel"mit Prag zu identifizieren versucht5), wogegen ich freilich gewisse Bedenken nicht unterdrücken kann. Zu S. 61: Am 25. März 1350 geschah in Eger ein fürchterlicher Judenmord durch den Pöbel „ohne bewust eines erbarn raths". Die vornehmen Bürger der Stadt (maiores civitatis) mußten der königlichen Kammer für den daraus erfolgten Nachteil und für den Exzeß volle Genugtuung leisten, worauf der Kaiser (Karl IV.) der Stadt Verzeihung angedeihen ließ 4). Zu S. 106 ff. sei verwiesen auf die Urkunden Rudolfs von Habsburg von 1278!) In der Urkunde König Johanns von 1341 (Köpl, Budweiser UB. Nr. 62), mit der er der Stadt Budweis in Böhmen die Ansiedelung von zwei Judenfamilien gestattet, steht zwar nichts über eine dahingehende Bitte der Stadt, doch ist diese als sicher vorauszusetzen. Die Erlaubnis erfolgte wegen der Schwierigkeiten, die mit der Geldverleihung durch auswärtige Juden verbunden waren. Vgl. auch H u y e r , Zur Geschichte der ersten Judengemeinde in Budweis. Mirt d. Ver. f. Gesch. d. Deutschen in Böhmen 49 (1911), S.216, insbesondere mit weiteren Beispielen S. 224 f. Ueber Neuhaus in Böhmen s. Rachmuth, Die Juden in Neuhaus. Jahrb. d. Ges. f. Gesch. d. Juden in d. cechosl. Rep. 3 (1931), S. 185; die betr. Urkunde bei Bondy-Dworsky (s. die folg. Anm.) 1, Nr. 39. 2) Die Quellen sind gesammelt in dem Werke Bondy-Dworsky. Zur Geschichte der Juden in Böhmen, Mähren und Schlesien, 2. Bde., 1906. Diese Sammlung ist jedoch wegen gewisser Unvollkommenheiten nur mit Vorsicht zu benützen. 3) Steinherz, Kreuzfahrer und Juden in Prag. SA.aus dem Jahrb.d. Ges.f. Gesch. d. Juden in d. cechosl. Rep. 1 (1929). [Vgl. dazu jetzt noch H. Tyk o c i n s k i, Die Stadt übte während des ersten Kreuzzuges in der Festschrift für S. Dubnow, Berlin 1930, S. 154 ff.; D. Herzog, Die Kreuzfahrer und die Juden in Prag 1096 in der Zeitschrift für die Geschichte der Juden in der Tschechoslowakei I (1931), S. 219 ff. — Korrekturergänzung von G. Kisch.] 4) Celakovsky, Codex jur. mun. regni Boh. II, Nr. 302. Gradl, Chroniken der Stadt Eger, S. 19 f. S i e g 1, Eger und das Egerland im Wandel der Zeiten (Eger, 1931), S. 35. 215

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