Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- [Rezension]
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 214 (sequence 1)
- Language
- German
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Literatur Herbert Fischer, Die verfassungsrechtliche Stellung der Juden in den deutschen Städten während des dreizehnten Jahrhunderts. (Gierkes Untersuchungen zur Deutschen Staats-und Rechtsgeschichte, 140. Heft.) Breslau, M. & H. Marcus, 1931. Xu.220S. Die Arbeit entspricht insofern nicht genau ihrem Titel, als die verfassungsrechtliche Stellung der Juden in den deutschen Städten des 13. Jahrhunderts keineswegs in ihrer Gesamtheit zur Darstellung gelangt. Das ergibt sich bereits aus der gewählten Systematik. In der Einleitung behandelt F. den reichsrechtlichen Judenschutz in seinen verschiedenen Formen des Landfriedensschutzes, der Kammerknechtschaft und der lokalen Schutzherrschaft. Die folgenden fünf Kapitel des Hauptteils behandeln: Die Hilfeleistungen der Bürger im ausgehenden 11. und im 12. Jahrhundert vor der Ausbildung autonomer bürgerlicher Behörden, den bürgerlichen Judenschutz, die Pflichten der Juden gegenüber der Stadt und zwar Wehr- und Steuerpflicht, die bürgerliche Judengerichtsbarkeit, und zwar in der Hauptsache nur Strafgerichts- und freiwillige Gerichtsbarkeit, schließlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse über den bürgerlichen Judenschutz, seine Motive und seine Rechtsgrundlage mit ganz kurzer Charakterisierung der verfassungsmäßigen Stellung der Juden in den deutschen Städten des 13. Jahrhunderts. Am Schluß wird die Auflösung des bürgerlichen Judenschutzes behandelt, und dann werden in 15 Exkursen einige interessante Einzelfragen erledigt. Der Grund dieser teilweisen Nichtübereinstimmung zwischen Titel und Inhalt der Arbeit dürfte darin gelegen sein, daß Verf. von seinem Lehrer Prof. Koebner ursprünglich die Probleme der Kammerknechtschaft und des städtischen Judenschutzes als Dissertationsaufgabe erhielt und daß sich ihm der Fragenkreis während der Ausarbeitung auf die Fragen der verfassungsrechtlichen Stellung der Juden erweiterte. Bringt also das Buch im allgemeinen auch nur gewisse Seiten des im Titel angezeigten Problems, vor allem den bürgerlichen Judenschutz und dessen Verhältnis zum reichsrechtlichen und stadtherrlichen, zur Darstellung, so leistet es in dieser Beziehung recht dankenswerte und aufhellende Arbeit. In hochinteressanter Weise behandelt Verf. insbesondere die Tatsache und die Motive des Judenschutzes durch angesehene Bürger vor der Ausbildung autonomer bürgerlicher Behörden. Als Motiv nimmt er (Köln 1096!) ein persönliches gesellschaftliches Interesse an, das die Bürger an den in der Stadt wohnenden Juden nahmen, ja er spricht sogar (S. 53) von der bürgerlichen Hilfeleistung als einem Freundschaftsakte. Das ist m. E. kaum ganz zutreffend; eher würde ich annehmen, daß geschäftliche Interessen auf Seite der vermögenden Bürger mitsprachen, wie auch die Befürchtung — was übrigens F. erwähnt —, daß die Gewalttaten auf die Häuser christlicher wohlhabender Bürger übergreifen könnten. Erwähnt sei auch, daß F. in der Wertung des guten Willens der hilfeleistenden Bürger (z. B. in Worms, vgl. S. 185) weiter geht als etwa C a r o. Den bürgerlichen Judenschutz, nämlich die Schutzleistung der städtischen Behörden, leitet Verf. einesteils daraus her, daß die Judenhilfe zu einem festen Brauch geworden sei (S. 57); er weist aber (wie ich glaube mit besserem Rechte) auf die den städtischen Behörden obliegende Pflicht der Friedenswahrung hin, die eine Verhinderung von Gewalttaten auch gegen die Juden als ein Gebot des honor civitatis ansah. Diese Entwicklung gipfelt schließlich vielfach in der Erlangung des vollen obrigkeitlichen Judenschutzes durch die Stadt, sei es daß der Kaiser, sei es daß der Landesherr die Stadt mit der Wahrnehmung des Judenschutzes ausdrücklich beauftragte. Klarer als bei der Untersuchung selbst kommen die Anschauungen des Verfassers über das Werden des bürgerlichen Judenschutzes in der Zusammenfassung auf S. 141 ff. zum Ausdruck: Grundlage ist die „gesellschaftliche Tradition", sachliches Hauptmotiv aber das Streben nach Wahrung von Recht und Frieden. Hier kommen auch die sonst etwas vernachlässigten wirtschaftlichen Momente zur verdienten Geltung, indem gesagt wird (S. 142), daß die Bürger den Frieden in der Stadt auch im Interesse ihrer Wirtschaft erhalten wollen. Ich glaube, man könnte weiter gehen und direkt sagen, daß die Bürger aus eigenem wirtschaftlichem Interesse für die Beschützung von Leben und Eigentum der Juden 214