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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 200

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1931
Issue
Heft 2-3
Article
Zur ostjüdischen Einwanderung in Preußen
Date
1931-01-01
Page
Seite 200 (sequence 7)
Language
German
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Salo Baron. Zur ostjüdischen Einwanderung in Preußen Durchlauchtigster Fürst, Gnädigster Fürst und Herr! Ew. Durchlaucht Gnaden wagen wir in einer für den hiesigen Ort und für den hiesigen Handelsstand höchst wichtigen Angelegenheit ehrerbietigst in Anspruch zu nehmen. Das Edikt betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in dem Preußischen Staate d. d. Berlin den 11. März 1812, ließ es erwarten, daß eine Menge einheimischer und auswärtiger Juden das Preußische Staatsbürgerrecht nachsuchen, auf den Grund desselben das Bürgerrecht einer oder der andern preußischen Städte erwerben, sich in diesen, besonders aber in den, ihrer ursprünglichen Heimath benachbarten Grenzstädten niederlassen und diese bald so sehr überschwemmen, daß ihnen, so wie in den Grenzstädten des benachbarten russischen Reiches — in allen Gewerbzweigen, besonders aber im Handel die Haupt-, und der bekennenden christlichen Religion nur die Nebenrolle zufiele 7). Diesem ungünstigen Geschicke sahen insbesondere die Gewerbetreibenden des hiesigen Orts mit banger Besorgniß entgegen; denn sie durften nicht ohne Grund befürchten, daß das benachbarte, an der Gränze mit Juden überfüllte Rußland eine Menge Sprößlinge jüdischer Religion liefern würde, welche es ihrer eigenen oder ihrer Angehörigen Convenienz angemessen finden dürften, auf preußischen Boden verpflanzt zu werden und — auf welchen Ort konnten sie wohl dann ihr Auge begehrender, sehnsuchtsvoller und mit größerer Bequemlichkeit werfen, als auf das ihnen und ihren Angehörigen so nahe Memel, mit dem sie schon jezt in täglicher Verbindung stehen und von wo aus sie die Verbindung mit ihren in ihrer Heimath zurückbleibenden Angehörigen so ganz ohne alle Weitläufigkeiten und Umstände unterhalten können. Wir verdanken es der rücksichtsvollen, wohlwollenden und weisen Fürsorge der Königl. Regierung von Litthauen, zu deren Department Memel bis jetzt gehörte, daß unsere Besorgnisse nicht in Erfüllung gingen; denn diese ging von dem Grundsatze aus, daß keinem Juden ein Etablissement an dem hiesigen Orte ohne den größesten Nachtheil für den Ort selbst gestattet werden dürfe, und deshalb ist auch von ihrer Seite während dieser ganzen Zeit nur zweyen Bekennern der mosaischen Religion die Erlaubniß zur Niederlassung in Memel ertheilt worden. Kaum aber ist Memel zu dem Departement der Königl. Regierung von Ostpreußen geschlagen, so hat sich auch schon ein, mit dem Preußischen Staatsbürgerrechte versehener Jude, Namens Julius Ludwig Wiener zur Erlangung des Bürgerrechts in Memel gemeldet, und nach der in Abschrift hier beiliegenden von der Königl. Ostpreußischen Regierung unterm 26. März c. an den hiesigen Magistrat erlassenen Verfügung, hat auch schon das Königl. Ministerium des Innern entschieden, „daß nicht blos dem & Wiener, sondern auch iedem andern jüdischen Glaubensgenossen der mit dem Staatsbürgerrecht versehen ist, das Bürgerrecht des hiesigen Orts ertheilt werden müsse, wenn er sich zur Aufnahme als hiesiger Bürger meldet". Die hiesige Kaufmannschaft hat vor kurzem bei der Gelegenheit, als sie von der Königl. Ostpreußischen Regierung aufgefordert wurde, ein Statut für die aus ihr zu bildende Corporation zu entwerfen, ihren Wunsch, „daß es nur den Bekennern des christlichen Glaubens gestattet werden möchte, in diese Corporation zu treten", unumwunden ausgesprochen. Die Gründe, durch welche dieser ihr Wunsch motivirt worden, hat sie in dem abschriftlich 7) Vgl. dazu die schon am 31. August 1807 im Immediatberichte Schroetters geäußerten ähnlichen Befürchtungen gerade in bezug auf Memel: „. . . In den wenigen Handelsplätzen von Bedeutung, nemlich Königsberg, Stettin, Elbing und Memel, in deren Mitte jetzt Danzig als ein freier Hafen liegt, würden sonst, nach den bisherigen Erfahrungen zu urtheilen, sicher die christlichen Kaufleute in Kurzen völlig zu Grunde gerichtet werden und es würde zuletzt nur der jüdische Handel übrig bleiben." (Ebda, S. 112, Anm. 6). 200

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