Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Zur ostjüdischen Einwanderung in Preußen
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 198 (sequence 5)
- Language
- German
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Saio Baron. Zur ostjüdischen Einwanderung in Preußen ursprünglich befand, aufhält, sie kann wenn es etwa ein Jude einer andern Provinz ist, der Regierung dieser Provinz davon Nachricht geben, um eine gleiche Annotation und daß der Jude verzogen sey, in ihrem Provinzial Grund Register zu bewürken. Wird dann bei der Revision der jährl. Juden Tabelle nur irgend sorgfältig verfahren, so kann sich der Fall, daß unter dem Namen eines und eben desselben Juden, zwei verschiedene Personen hier und dort in dieser oder jener Provinz aufhalten, nicht wohl ereignen, es muß wenigstens gleich zu ihrer Notiz gelangen, wenn ein Jude, der den Consens zur Wohnorts Veränderung erhalten, sich dennoch an seinen vorigen Wohnort aufhält, und sie kann dann gleich Nachforschungen darüber anstellen, daß hier nicht eine Betrügerei vorgegangen. Gegen die mögliche Besorgniss, daß das Certifikat oder das Attest eines verstorbenen von einem ausländischen Juden benuzt werden könnte, wird die Behörde durch die schon ad §. 4. e. des Circul. v. 25. Juny 1812 verordnete Einsendung des Duplicats des Sterbe Registers gesichert, indem jede Regierung die Todesfälle hiernach nur in den Grund Registern bei jedem einzelnen Juden vermerken lassen darf. Sie ist alsdann gewiß, daß derselbe schon verstorbne Jude nicht anderweit wieder als lebend erscheint und durch einen andern vertreten wird. Endlich erhält die jährliche Anfertigung und Einsendung der Liste ad X. die Orts und Kreis Behörden in einer fortwährenden Vigilanz auf die Juden ihres Bezirks, heimliche Einwanderungen können ihr nicht entgehen, sie muß immer die Controlle der höhern Behörden besorgen und sie wird niemals sicher sein können, daß nicht dann und wann eine Revision der Tabelle an Ort und Stelle vorgenommen werde. Die Consense zu Wohnorts Veränderungen würden, um allen Schein des gehässigen Sportulirens zu vermeiden, Stempel und kostenfrei zu ertheilen sein. In einer Provinz wie der hiesigen, wo überhaupt noch nicht 2000 Judenseelen überhaupt vorhanden sind, läßt sich die Ausführung jener Nebenbestimmungen sehr leicht bewürken, ohne daß uns und den Kreis und städtischen Behörden dadurch eine besondere Mühe erwächst — ob aber nicht in andern Provinzen, namentlich in Westgreußen die große Zahl der Juden diesen Vorschlägen bedeutende Hindernisse in den Weg legen möchte, mögen wir nicht beurtheilen. Unumgänglich nothwendig scheint es aber zu sein, daß alle Provinzen des Staats hier nach gleichen Principiis verfahren —. Wir unterwerfen diese Vorschläge höherer Beurtheilung und bemerken übrigens ganz gehorsamst, daß wir diesen Bericht auch dem Hochlöbl. Departement der allgemeinen Polizei in Abschrift mitgeteilt haben. Die Regierungs Polizey Deputation v. d. Neumark. Fürst Wittgenstein, dem das letztgenannte allgemeine Polizeidepartement des Innenministeriums unterstand, trat auch seinerseits am 19. Februar 1813 die Angelegenheit dem damaligen Staatsrate und späteren Innenminister Schuckmann ab, der das Departement der höheren und Sicherheitspolizei leitete und der schon vorher anläßlich der Vorverhandlungen für das Edikt vom 11. März 1812 sich sehr intensiv mit der Judenfrage beschäftigt hatte. Schuckmann schickte nun am 3. März 1813 das folgende Gutachten darüber an den Staatskanzler: Auf Ew. Excellenz geehrten Erlaß v. 25. v. M. die Besorgniß der Neumärk. Regierung, daß aus dem Herzogthum Warschau eine Menge Juden in die diesseitigen Staaten überströmen möchten, betreffend, halte ich mich verpflichtet, Denenselben anzuzeigen, daß die gedachte Regierung denselben Bericht, welcher Ew. Excellenz in Abschrift eingereicht ist, auch früher hierher schon erstattet und der Herr Fürst v. Wittgenstein das an ihn gerichtete Exemplar gleichfalls an mich abgegeben hat. Ich habe aber geglaubt, es wenigstens für jetzt, blos bei den Vorschriften der von Ew. Excellenz emanirten Instruction v. 25. Juni pr. über die Zurückhaltung der fremden Juden 198