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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 197

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1931
Issue
Heft 2-3
Article
Zur ostjüdischen Einwanderung in Preußen
Date
1931-01-01
Page
Seite 197 (sequence 4)
Language
German
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•Salo Baron. Zur ostjüdischen Einwanderung in Preußen hergeben würde. Daß diese Betrügereien würklich in großer Zahl Statt gefunden haben, mögen alle diejenigen einzeugen, die in ehemaligen Neu Ostpreuß. Juden Sachen gearbeitet haben. Auch dort war eine ähnliche Einrichtung wie diejenige die iezt in den gesamten Staaten Statt findet, auch? dort sollte blos der Schutzbrief den Hausvater und der Legitimationszettel den Descendenten als Innländer legitimiren, allein hunderte von Ausländern wußten sich dieselben zu borgen und die neue Ortsbehörde erkannte sie induzirt als Schüzlinge. Der Westpreuß. und Neumärk. Jude ist nicht weniger zu dergleichen Durchstechereien, wo es die Durchhelfung eines Glaubensgenossen gilt, geneigt als der Polnische und Russische. Der Reitz für den Warschauischen Juden sich in dem Preuß. Gebieth als Schanker, Brauer und Brenner zu etabliren, ist iezt bei weitem stärker als bei der damaligen Lage der Dinge, da ihm eines theils von seiner vaterländischen Gesezgebung die Mittel seines Gewerbes entzogen werden, und da er andern theils als solcher für iezt wenigstens noch nicht mit seinen hiesigen Glaubensgenossen die nur größtentheils den Handel treiben, in Concurrenz tritt. Eben so wenig wird man entgegnen können, daß die Ortsbehörde, wo sich ein solcher Jude niederlassen will, nicht blos bei jenem Certifikat und Atteste aus dem Juden Register stehen bleiben, sondern noch neben bei andere obrigkeitl. Zeugnisse des Wohlverhaltens verlangen werde. Auch diese können geliehen werden und beweisen immer nicht die Identität des Innhabers. Signalements der Personen, auch wenn sie, was doch iezt noch nicht ist, gesezlich erforderlich sein sollten, sind eben so trüglich. Endlich kann uns eben so wenig entgegengesezt werden, daß dergleichen Betrügereien bei den luden eben so wenig wie bei den Christen zu achten sein würden, indem auch diese sich ja dergleichen Atteste von andern leihen: können. Der Fall ist verschieden. Die Gesezgebung hindert die Ansiedelung ausländischer Christen überhaupt nicht, sie ist ihr vielmehr in der Regel willkommen; wenn sich daher auch einmal ein Christi. Ausländer dergleichen auf ihn nicht lautende Atteste zu beschaffen weiß, so schadet dies im Ganzen nicht und kann auch am Ende aller Vorsicht ohngeachtet nicht behindert werden. — Allein der ausländische Jude soll gar nicht zugelassen werden, seine Ansiedelung wird an sich als ein Uebel anerkannt. Die Juden lassen sich ihrer Minderzahl wegen allerdings näher controlliren. Werden nun unsere Besorgnisse als gegründet anerkannt, so wissen wir zur Vorbeugung derselben nach reiflicher Erwägung keine andere Vorschläge als folgende zu machen, 1. ein jeder Magistrat, wie jede Kreis Polizei Behörde führt nach Art der vorigen Verfassung von allen jüdischen Seelen, die sich innerhalb der Stadt oder auf dem platten Lande des Creises aufhalten, ordentliche Register, die alljährlich aufgenommen und an die Regierung der Provinz eingesandt werden. 2. Kein Jude, männlichen oder weiblichen Geschlechts darf seinen vorigen Wohnort verlassen, und sich an einem andern Orte auf ein eignes Gewerbe oder auch nur als Gesinde, Haus Officiant und dergl. niederlassen, er habe denn durch die vorgesezte Kreis oder städtische Behörde den Konsens hiezi* bei der Provinzial Behörde nachgesucht und erhalten. Hievon sind blos Kinder, die von andern in Pflege genommen werden und solche, die ohne selbst ein Gewerbe zu treiben, sich nur des Studirens oder der Erlernung eines Handwerks willen bei andern aufhalten, ausgenommen. Sobald diese indessen ein besonders Gewerbe treiben, müssen sie ebenfalls mit jenem Consense versehen sein. 3. Diejenigen Ortsbehörden, die ohne diesen Consens einem fremden Juden die Ansiedelung in ihrem Bezirk gestatten, so wie die Juden, die ohne diesen Consens sich an einem Ort niederlassen, werden hart bestraft. Wir sollten glauben, daß diese wenigen Vorschriften hinreichen würden, um dem besorgten Nachtheile vorzubeugen, denn, wenn ad 2. die Provinzial Polizei Behörde von jeder einzelnen Wohnorts Veränderung Nachricht erhält, so kann sie in den von ihr iezt angelegten Grund Registern sogleich notiren, daß dieser oder jener Jude nicht mehr an dem Orte, wo er sich nach denselben 197

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