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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 196

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1931
Issue
Heft 2-3
Article
Zur ostjüdischen Einwanderung in Preußen
Date
1931-01-01
Page
Seite 196 (sequence 3)
Language
German
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Salo Baron. Zur ostjüdisehen Einwanderuns in Preußen Das Einschleichen der fremden Juden ist nun freilich durch mehrere ältere Verordnungen streng verpönt und durch mehrere vielleicht überlästige und der Reformation bedürftige Formalitäten beschränkt, und diese Verordnungen sind durch die neuere Gesezgebung und namentlich durch die Instruction vom 25 t. Juny 18125) nicht geradezu aufgehoben, vielmehr im Allgemeinen bestätigt. Veranlaßt durch jene Besorgniß und durch einen Befehl des Königl. Departements der allgemeinen Polizei haben wir daher auch keinen Anstand genommen, den sämmtl. Behörden der Provinz eine Vigilanz auf diese Verordnungen von neuem einzuschärfen. Allein leider hat nun schon vielfältig die Erfahrung der frühern Zeiten bewiesen und leider hat solches die lezte im vorigen Jahre aufgenommene Conscription aller im Lande vorhandenen Juden wiederholentlich dargethan, daß die Unterbehörden, die in Judenpolizeisachen ergangnen Verordnungen auf mannichfache Weise vernachlässigen, und daß es dem ohngeachtet manchen einzelnen ausländischen Juden gelungen ist, sich heimlich in das Land einzuschleichen und sich hier niederzulassen. Wenn dies bisher schon stattgefunden, wo nach der ältern Judenpolizei Verfassung alljährlich vollständige Judentabellen von den Magistraeten angefertigt werden mußten, so bedürfte dies in der Folge noch mehr zutreffen, da nach dem neuen Edikt dergleichen spezielle Juden Tabellen nicht mehr geführt werden, und die obre Behörde also gar keine Kenntniß weiter von der Zahl und Person der Juden en Detail erhält, und da sich auch die Juden eben so wohl auf dem platten Lande als in den Städten niederlassen dürfen, wo sie von der Behörde noch weit weniger controllirt werden und controllirt werden können. Abgesehen aber auch hievon und vorausgesezt auch daß jede Kreis und Orts Behörde festen Willen und Kraft hätte, der Ansiedelung aller Juden, die nicht bereits für Staatsbürger und Innländer anerkannt sind, würksam vorzubeugen und die gegen das Einschleichen fremder Juden ergangnen Bestimmungen unverrükt im Auge behalten, so besorgen wir doch, daß die der Jüdischen Nation so eigenthümliche Verschlagenheit andere Mittel [ersinnen] werde, um die Wachsamkeit der Behörden zu umgehen. — Und dies ist nach der jezzigen Einrichtung wahrlich nicht besonders schwer. Das den jüdischen Hausvätern nach § 4. des Edikts vom 11t. März 1812 zu ertheilende von uns schon in sehr vielen Fällen ausgefertigte Certificat ist nehmlich für die jezzigen Jüdischen Hausväter das Document der Legitimation, daß sie für Preuß. Staats Bürger und Innländer anerkannt sind. Diejenigen Juden, die jezt noch nicht homines sui juris sind, dürfen sich nach §. 3. u. 4. der Verordnung v. 25ten Juny v. J. blos durch ein aus den ersten Grundregistern, oder aus den fortlaufenden Geburtstabellen extrahirtes Attest als Descendenten eines ursprünglich geschüzten und für einen Staatsbürger anerkannten Ascendenten legitimiren. Gesezt nun, daß irgend ein Jude mit einem solchen Certifikat oder Attest bei irgend einer Behörde des platten Landes oder der Städte erscheint und sich in dem Bezirk derselben niederlassen will, so wird ihm solches nicht verweigert werden können, denn zur Veränderung seines Wohnorts bedarf er iezt keines Consenses, er kann sich dieses Certifikat oder Attest aber von einem andern geschüzten Innländer blos geliehen haben, die Atteste können, wie alle andern ähnlichen Innhalts successive in duplo ausgefertigt worden sein, der Innländer auf den das Certifikat lautete kann schon gestorben sein. Auf diese Art schleicht er sich als Innländer ein, und die obre Behörde erfährt von seiner Existenz an diesem oder jenem Orte höchstens nur dann, wenn sich die Populations Veränderungen in seiner Familie ereignen, die aus dem im §. 4. des Circls. v. 25. Juny pr. verordneten Verzeichniß hervorgehen. Dann ist die Sache gewöhnlich aber schon veraltet. Man wird, wie wir glauben, nicht einwenden, daß dergleichen Betrügereien an sich nicht wahrscheinlich wären und daß sich ein anderer innländischer Jude nicht dazu *) Diese Instruktion, welche der Staatskanzler in Ausführung des Paragraphen 36 des Edikts vom 11. März 1812 an sämtliche preußische Regierungen erließ, ist bei Roenne und Simon S. 424 f. abgedruckt. 196

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