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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 195

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1931
Issue
Heft 2-3
Article
Zur ostjüdischen Einwanderung in Preußen
Date
1931-01-01
Page
Seite 195 (sequence 2)
Language
German
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Salo Baron. Zur ostjüdischen Einwanderung in Preußen ähnliches Schreiben an die neumärkische Regierung gerichtet. Diese antwortete zunächst am 30. Januar 1813 in einem ausführlichen Schreiben an das Ministerium des Innern und legte dieses Schreiben der Antwort an den Staatskanzler vom selben Tage bei. Das Schreiben lautet: Königsberg, den 30ten Januar 1813. An Ein Königl. Hochlöbl. Departement der höhern und Sicherheits Polizey im hohen Ministerio des Innern. Refer.: Regierungs Vice Präsident Troschel. Wenn wir durch das verehrliche Rescript Eines Königl. Hochlöbl. Departements der höhern und Sicherheits Polizey im hohen Minsterio des Innern vom 7 t. d. M. aufgefordert worden sind 1. die gesezlichen Vorschriften, welche im Herzogthum Warschau in Betref der Juden erlassen sind, und die eine Refluenz derselben in die hiesige Staaten besorgen lassen, anzuzeigen, und 2. Gutachtliche Vorschläge zu machen, wie diesem Nachtheil vorzubeugen sein möchte, so bemerken wir ganz gehorsamst, daß sich ad. 1. der Gegenstand dieser neuen gesetzlichen Vorschriften ganz in extenso aus dem, dem 98. Stück der deutschen Posenschen Zeitung, vom 5. Decbr. 12 inserirten Regierungs Decret d. d. Pilnitz vom 30 ten October v. J. ergiebt. In demselben ist verordnet 1. daß vom lten July 1814 ab kein Jude und keine Jüdinn weder in den Städten noch auf dem platten Lande mit Getränken weder handeln, noch sie fabriziren, noch unter welchem Vorwande es wolle damit Ausschank treiben, ja nicht einmal in den Wirthshäusern, Schänken und Brauereien wohnen solle, 2. daß jede Contravention sowohl an den Juden, als an denjenigen, der ihn darinn unterstüzt mit der Confiscation des Getränks und der Erlegung des doppelten Werths als Strafe geahndet, daß 3. jeder hierin fahrlässige Beamte seines Postens entsezt, und daß 4. vom 1 ten Juny 1814 ab ein Jude nicht einmal als Brandwein-Brenner bei einem Andern in Dienst treten solle. Notorisch befindet sich das Gewerbe der Krugwirthschaft, der Brauerei und Brennerey und des Schanks des Bier und Brandtweins, vielleicht mit Ausnahme der westlichen Theile des Herzogthums Warschau, fast ausschließlich in dem Besitz der dortigen Juden. Wenn nun bei dem dortigen großen Umfang dieses Erwerbzweiges alle Juden binnen einer verhältnißmäßig doch immer kurzen Frist dieses Gewerbe niederlegen sollen, so dürfte allerdings die Besorgniß, daß viele Juden aus Mangel an Nahrung in die hiesige Staaten sich einschleichen werden, um so gegründeter sein, als gerade die neue einländische Gesezgebung den einländischen Juden alle Arten von Erwerbsquellen, mithin auch die Getränksfabrication und den Getrankdebit ohne Weiteres und nach ihrem freien Willen zu benutzen gestattet, was ihnen nach der bisherigen Einrichtung nicht freistand. Wenn die Gesezgebung einmal consequent denken will, wenn sie den den Juden verheißenen Schutz nur auf diejenigen ausdehnen will, die sich am 241. März v. J. *) im Lande befunden haben, wenn sie nicht jeden Juden, so wie jeden unbescholtenen Christen, der sich in. die diesseitigen Staaten begeben will, als einen willkommnen neuen Bürger anerkennt, sondern die Einwanderung eines ausländischen Juden nur dann zuläßt, wenn er sich in dem Besitz eines gewissen Vermögens oder gewissen hervorstechenden Talente befindet, so muß sie auch jene heimliche Refluenz der Getränkfabrikanten und Schänker als ein Uebel anerkennen und solchem vorzubeugen suchen. *) Im Sinne des angeführten Paragraphen 34 galt der 24. März 1812 als Stichtag, da erst an diesem Tage das Edikt vom 11. März kundgemacht wurde. 195

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