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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 194

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1931
Issue
Heft 2-3
Article
Zur ostjüdischen Einwanderung in Preußen
Date
1931-01-01
Page
Seite 194 (sequence 1)
Language
German
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Salo Baron. Zur ostjüdischen Einwanderung in Preußen 1. Die Judenemanzipation in Preußen auf Grund des Edikts vom 11. März 1812 löste in den Regierungskreisen die Befürchtung aus, daß dadurch der Zustrom der Juden aus den Ländern, wo sie noch großen gesetzlichen Beschränkungen unterlagen, vergrößert werde. Zwar wurde in diesem Edikt selbst in § 34 dagegen Vorsorge getroffen2); auch wurden in den folgenden Monaten weitere Ausführungsbestimmungen erlassen, die auch die Einwanderung der Juden noch weiterhin erschwerten. Nichtsdestoweniger kehrt in dem amtlichen Schriftwechsel, sogar mit dem Auslande, refrainartig die Befürchtung wieder, daß trotz alledem die Verfolgungen oder Rechtsbeschränkungen der Juden in den Nachbarländern naturnotwendig deren teilweise Auswanderung nach Preußen bewirken würden. Auch die judenfeindliche Gesetzgebung des Herzogtums Warschau flößte solche Bedenken ein. Bekanntlich hat dieses Herzogtum, trotzdem es ein Kind der französischen Revolution war, nur die rückläufige Bewegung der napoleonischen Zeit nach 1808 mitgemacht. Es hat nicht nur die Juden, trotz der Verheißungen der Verfassung, nicht gleichgestellt, sondern sie sogar immer mehr durch einzelne Bestimmungen in ihren Rechten zu beschränken angefangen. Als nun das Gesetz vom 30. Oktober 18123) es auch noch unternahm, den Juden das Gewerbe der Branntweinerzeugung und des Ausschankes zu entziehen und damit eine wesentliche Ernährungsquelle der jüdischen Bevölkerung des Herzogtums zu zerstören, hatte zunächst die Regierung der benachbarten preußischen Provinz, der Neumark, öffentlich ihren Bedenken in bezug auf die Folgen dieses Gesetzes für Preußen Ausdruck verliehen. Der König, der auch sonst den Juden nicht allzu günstig gesinnt war, nahm die Sache auf. In einer Zuschrift an den Staatskanzler von Hardenberg vom 7. Januar 1813 erklärte er: „Die Regierung der Neumark fürchtet nach ihrem Zeitungsbericht für den verflossenen Monat, daß die neue Gesetzgebung im Herzogthume Warschau den diesseitigen Staaten eine große Anzahl Juden zuführen wird. Ich theile diese Besorgniss und halte es für dringend nothwendig, gemessene Maaßregeln dagegen zu nehmen, deren Wahl und Anwendung ich Ihnen überlassen will/* Daraufhin erließ der Staatskanzler am 16. Januar 1813 den Auftrag an die neumärkische Regierung, ihm genau die Beschaffenheit der neuen Gesetzgebung im Herzogtum Warschau anzuzeigen sowie sich gutachtlich über die Mittel zu äußern, wodurch dem besorgten Nachteile für Preußen vorgebeugt werden könnte. Unabhängig davon hatte schon vorher (am 7. Januar 1813) das Innenministerium ein 2) Dieser Paragraph lautet: „Fremde Juden, als solche, dürfen weder als Rabbiner und Kirchenbedientete, noch als Lehrburschen, noch zu Gewerks- oder Hausdiensten angenommen werden. Es erstreckt sich jedoch dieses nicht auf diejenigen vergleiteten Juden, welche sich zur Zeit der Publication des gegenwärtigen Edikts bereits in Unsern Staaten befinden." 3) Vgl. S. Askenazy, W dobie Ksiestwa Warszawskiego in Kwartalnik poswiecony badaniu przeszlosci Zydow w Polsce "I (1912), 13 f., und Dubnow Weltgeschichte VIII, 343. 194

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