Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Moses Mendelssohns Witwe in Neustrelitz
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 126 (sequence 4)
- Language
- German
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Glück der F., aber so urteilt meine Schwester Jette nicht, die mir dies alles mit dem größten Verdruß schrieb. Fromet ist in dem Briefe nicht genannt, aber es ist anzunehmen, daß ihr Name es war, der von Deibel als unleserlich bezeichnet wird. Sie hatte jedenfalls viel Herzeleid wegen des empörenden Benehmens der beiden Frauen. Am 1. November 1788 bittet die „demütigste" Witwe Mendelssohns um die hohe Gnade, sich in Neustrelitz niederlassen zu dürfen, und wenn sie es zu ihrer Bequemlichkeit nötig finden sollte, auch ein Haus kaufen zu dürfen. Darüber möge ihr ein höchstes Privileg gegen leidliche jährliche Rekognition erteilt werden. Der Herzog findet kein besonderes Bedenken, dem Gesuch der Supplikantin unter der Bestimmung eines ansehnlichen Schutzgeldes zu deferiren. Da es Neustrelitz betrifft, verlangt er das Gutachten des Ministeriums. Am 13. November erklärt sich das Ministerium für Gewährung des Gesuches der Supplikantin, wenn sie als eine bloße Privatperson von ihren Mitteln leben und ihre Einkünfte verzehren wollte. Dem Staate gereiche es allemal zum Vorteil, wenn vermögende Personen sich in demselben etablieren und einen Teil ihres Vermögens darin verzehren, indem solches zum mehreren Umlauf des Geldes Anlaß gibt, und der Handwerksmann dadurch gewinnt. Auch ein Haus dürfte sie kaufen, da hierdurch dem Verkäufer ein Vorteil zuwachsen und dieser instand gesetzt würde, ein anderes Haus zu erbauen und dadurch die Stadt zu vergrößern. Jedoch dürfte das etwa angekaufte Haus an keinen andern Juden verkauft werden. Wäre sie aber gesonnen, einen großen Handel zu treiben, wodurch den hiesigen Kaufleuten in ihrem Verkehr Eintrag geschehen würde, so müßte sie eine ihrem Handel entsprechende Rekognition geben. Wegen des näher zu bestimmenden Quantums derselben sollte sie sich näher über die Art ihres einzurichtenden Handels erklären. In diesem Sinne wird ihr am 21. November 1788 geschrieben. In ihrer Antwort bemerkt sie, gegenwärtig gar keine andere Absicht zu haben, als bloß von dem Ihrigen in Ruhe zu leben. „Wie man aber die Eräugnisse der Zukunft im voraus nicht wissen kann, und man sich also nicht gerne eingeschränkt siehet, zumal wenn es an allen dem, was zum Handel gehört, Gott lob! nicht fehlet; so würde ich mich in diesem Falle gerne jedem andern gleich meine Schuldigkeit in Ansehung der Abgaben eines Handels in Untertänigkeit unterwerfen." Im Geheimratskollegium will man der Witwe Mendelssohn in Rücksicht auf ihren so berühmten Mann ein Privilegium ausfertigen lassen, welches sich von den gewöhnlichen Judenprivilegien unterscheidet. Das geschieht. Das Privilegium lautet folgendermaßen: „Demnach Wir der Wittwe Mendelssohn aus Berlin auf ihr demüthigstes Ansuchen gnädigst verstattet haben, sich hier in NeuStrelitz niederzulassen, auch ein Haus zu kaufen, jedoch daß sie letzteres ohne Unsere landesfürstliche Erlaubnis an keinen Juden zu veräußern befugt sein, und im Fall sie Handlung allhier treiben wird, sie ein demnächst zu bestimmendes Quantum dafür erlegen, übrigens aber sich sodann den eingeführten Handlungsgesetzen unterwerfen solle..." (23. Dezember 1788.) Am 5. Dezember 1798 zeigt Moses Mendelssohns Witwe an, daß sie nach der Erlaubnis in dem ihr huldreichst verliehenen Privilegio vom 23. Dezember 1788 das dem vormals hiesigen Cammer Agenten Nathan Meyer bisher zugehörige, in der Schloßstraße belegene Haus18) cum pertinentiis von demselben gekauft habe. Die Regierung erklärt sich am 12. Dezember gegen diesen Kauf. Denn die Kon- 18) Nathan Meyer hat das Haus des verstorbenen Hofrats Vorpoorten vor dem Stadtgericht im Oktober 1792 als Meistbietender für 1510 Reichstaler Gold erstanden. Der Konsens wird ihm unter der Bedingung erteilt, daß er binnen Jahresfrist auf dem leeren Vorderplatz zur Zierde der Schlosstraße ein Haus von 2wei Etagen aufbaue. Das geschieht. Auf seine Bitte wird ihm die Versicherung gegeben, daß kein Fremder den an dem Weg neben der Promenade stoßenden planierten Berg in dem Garten hinter dem Hause bebauen, sondern dieser Bergplatz eine Pertinenz des Hauses bleiben solle. 126