Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Zur Geschichte der israelitischen Kirchenverfassung in Bayern
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 115 (sequence 6)
- Language
- German
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A. Eckstein. Zur Geschichte der israelitischen Kirchenverfassung in Bayern durch Schrift und Tradition überkommenen göttlichen Gesetzes für Israel oder dessen willkürliche Abrogierung. Und je mehr es hier die Verwirklichung oder NichtVerwirklichung von Vorschriften betrifft, die das ganze konkrete Leben gestaltend umfassen, um so tiefer schneidet die Anerkennung oder Nichtanerkennung in jedes Moment des selbst individuellsten Lebens ein und umso weniger läßt sich eine zentrale Oberbehörde denken, die beiden, die der Neologie und der Orthodoxie paritätisch gerecht werden und die Angelegenheiten des jüdischen Religionswesens auf der sich einander negierenden Basis des anerkannten und verworfenen Religionsgesetzes leiten sollte! Wie immer die Oberbehörde zusammengesetzt werden sollte, eine Entscheidung müßte getroffen werden — und kann, darf der Staat diese Entscheidung treffen? Wohl dürfte der Staat das orthodoxe, gesetzestreue Judentum als die alte, berechtigte, seit Jahrhunderten in Mitte der Staaten und Völker und auch in Mitte seiner staatlichen Gemeinschaft anerkannte Religion anerkennen, dürfte sich auf Grund dieser durch nichts verscherzten Anerkennung veranlaßt, ja verpflichtet halten, die in unverbrüchlicher Treue zu dieser anerkannten alten Religion vorhandenen Bekenner in der Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und in der Verwirklichung ihres religiösen Gemeinwesens zu schützen, sie namentlich auch in dieser ihnen gewährleisteten Gewissensfreiheit der gesetzverwerfenden Neologie gegenüber schützen, daß sie nicht gezwungen werden dürften, religiöse Lehr- und Kultus-Anstalten anzuerkennen und sich an ihnen zu beteiligen, die in schneidendem Gegensatz zu den Ueberzeugungen ihres religiösen Gewissens stehen, deren Anerkennung und mitbeteiligende Förderung ihnen ihr religiöses Gewissen verbietet und die sie in Erfüllung ihrer religiösen Pflichten hindern. Allein ebensowenig dürfte der Staat als solcher einen Zwang irgendwelcher Art gegen die das Gesetz verwerfende Neologie ausüben wollen. Mag er immerhin als Staat, sobald er das Glaubensbekenntnis der Neologie, wie ja gar nicht anders zu erwarten, seinen Zwecken nicht entgegen findet, auch ihr die ungehinderte, selbständige Entwicklung gestatten, wie er sie den verschiedenen konfessionellen Gestaltungen innerhalb seiner Kirche einräumt. Mag er die Neologie, von der Orthodoxie getrennt, auf eigene Füße stellen. Nicht von einem staatsseitig erzwungenen äußeren Verharren der Neologie in dem Verbände des gesetzestreuen Judentums hat dieses sein Heil zu erwarten. Vielmehr kränkelt es eben nur durch das unausgeschiedene Verharren der Elemente der Willkür innerhalb seines der ernsten Gesetzlichkeit zugewandten Wesens. Man erkenne diese Trennung, wie sie innerlich längst vollzogen, auch äußerlich an, man lasse diese Elemente scheiden — und das gesetzestreue Judentum wird aus eigener innerer Kraft, ohne äußere Beihilfe, gesunden. So gewiß wie dieses gesetzestreue Judentum auf jener alten gottgelegten Basis ruht, die die Mutter aller Erleuchtung und Gesittung auf Erden geworden und noch die Heileszukunft der Gesamtmenschheit in ihrem Schöße trägt, so gewiß wird dieses alte Gottesvermächtnis, das seine Träger wie auf Adlers-» flügeln über alle die Schatten gottlob vergangener Jahrhunderte lebensfrisch hinübergetragen, auch in diesen Tagen mehr innerlicher Prüfungen die alte Gotteskraft bewähren, die jeder Wahrheit im Kampfe mit der Lüge und dem Wahne gewiß ist. Und so gewiß die von diesem alten Gottesvermächtnis abgewandte Neologie an dem aus sich selbst gesponnenen Spinnfaden der Flachheit und Willkur halt- und prinziplos zwischen Himmel und Erde schwebt, so gewiß wird sie — auf eigene Füße gestellt — zu Grunde gehen und der eigenen Hohlheit inne werden, wie alles zu Schanden wird und keine Zukunft hat, was des inneren Kerns der Wahrheit und des Leben bedingenden Ernstes entbehrt. Das vorausgesetzte Heilbringende einer zwei so disparate Elemente ineinander und miteinander zusammenhaltenden zentralen Oberbehörde dürfte somit mehr als zweifelhaft erscheinen. Sollen wir aber diese Frage rein vom Standpunkte des Interesses des gesetzestreuen Judentums beantworten, so müßten wir uns nur mit noch 115