Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Zur Geschichte der israelitischen Kirchenverfassung in Bayern
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 116 (sequence 7)
- Language
- German
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A. Eckstein. Zur Geschichte der israelitischen Kirchenverfassung in Bayern größerer Entschiedenheit gegen jeden Versuch, eine religiöse Oberbehörde zu schaffen, erklären. Ist einmal eine solche Oberbehörde staatsseitig geschaffen, so gibt es durchaus nicht die geringste Gewähr für die künftige Richtung derselben. Nehmen wir auch einmal an, sie würde gegenwärtig auf die Basis des gesetzestreuen Judentums gestellt und die gegenwärtigen Leiter des Staates verfügten die Zusammensetzung einer solchen Stelle aus den Männern der jüdischen Orthodoxie. Die leitenden Anschauungen und Grundsätze in den maßgebenden Staatsgewalten — Ew. Exzellenz verzeihen bei diesem ernsten Anlaß meine Offenherzigkeit — sind selbst wie die Personen dem Wechsel unterworfen. Was heute in bestgemeintem Interesse der jüdischen Orthodoxie gegründet worden, wird morgen gegen dieselbe gewandt, und nach dem ganzen Wurf der Zeiten ist Zehn gegen Eins zu erwarten, daß, welche Kautelen auch für Wahl und Zusammensetzung einer solchen Oberbehörde getroffen werden mögen, sie sofort oder doch sehr bald im Dienst der Neologie stehen wird. Nun ist aber die Orthodoxie weit mehr auch nur durch die Möglichkeit unter einem neologischen Regime zu stehen gefährdet, als die Neologie bei einer orthodoxen Leitung des religiösen Gemeinwesens. Es kann der neologische Jude ganz ohne die geringste Gewissensbelästigung in Mitte eines orthodoxesten jüdischen Gemeinwesens leben, kann sein Haus und sein Familienleben ganz nach seinen Anschauungen ungehindert entfalten. Allein auch nur die individuellste Existenz, schon das bloße Essen und Trinken ist dem orthodoxen Juden bei der allereinfachsten Gesetzestreue unmöglich, wenn die religiösen Anstalten seiner Gemeinde der Leitung eines Neologen verfallen und ihm nicht mehr die Zuverlässigkeit gewähren, daß sie gewissenhaft nach Vorschrift des Gesetzes gehandhabt werden, und müßte er den Wanderstab ergreifen, wenn die Neologie einen gestaltenden Einfluß auf Synagoge und die übrigen Anstalten seiner Gemeinde gewänne. Statt daher ein Mittel der Einigung zu sein, würde die Creirung einer Oberbehörde für die Religionsangelegenheiten der Israeliten nur eine Quelle unabsehbarer Zerwürfnisse und Streitigkeiten werden und ohne Gewissenszwang nach der einen oder der anderen Seite abseiten des Staates gar nicht ausführbar sein. Von welcher Seite ich daher auch die vorgelegte Frage über eine von Staatswegen zu errichtende Oberbehörde betrachten möge, vom Standpunkte des Rechts, der Gewissensfreiheit, der jüdischen Orthodoxie, der Zweckmäßigkeit, immer müßte ich mich nach meiner tiefsten Ueberzeugung aufs Entschiedenste gegen eine solche Maßregel erklären und darf somit mich des Eingehens auf die für den Fall der Bejahung gestellte Frage der Modalität der Zusammensetzung etc. einer solchen Stelle überhoben erachten. Schließlich gestatten mir Ew. Exzellenz die Aeußerung des aufrichtigen Dankes für das ehrende Vertrauen, dessen mich das verehrliche Schreiben Ew. Exzellenz zu würdigen geneigte, sowie den Ausdruck ehrerbietigster .Hochachtung, mit der zu verharren die Ehre hat Ew. Exzellenz gehorsamster Frankfurt a. M., 7. Febr. 1862. Rbr. Hirsch". Diese Gutachten bewirkten, daß der im Verlaufe eines halben Jahrhunderts mehrmals aufgetauchte und viel erwogene Plan einer bayerischen israelitischen Kirchenverfassung mit oberbehördlicher Spitze endgültig in aller Stille begraben wurde und nie wieder erwachte. Das Staatsministerium beschränkte sich nunmehr darauf, durch eine Entschließung vom 29. Juni 1863 diejenigen Anordnungen in innergemeindlicher Beziehung zu treffen, welche jedem Israeliten die Ausübung und Betätigung seines religiösen Kultus nach gesetzestreuer Ueberlieferung ermöglichen sollten6). . 6) Vgl. Heimberger, a.a.O., SS. 21, 403. 116