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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 114

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1931
Issue
Heft 2-3
Article
Zur Geschichte der israelitischen Kirchenverfassung in Bayern
Date
1931-01-01
Page
Seite 114 (sequence 5)
Language
German
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A. Eckstein. Zur Geschichte der israelitischen Kirchenverfassung in Bayern trauen einer ihr sich selbst unterstellenden Gesamtheit hervorgehen. Sie von Staatswegen aufstellen, wäre ein tiefer Eingriff in die unveräußerlichen Gewissensrechte der jüdischen Religionsgemeinden, dessen sich ein gewissenhafter Staat, selbst in der besten Absicht, sicherlich nicht wird schuldig machen wollen. Ist ja auch die Bestellung einer Religionsbehörde auf jeder Rangstufe ein Moment von keineswegs rein äußerer Bedeutung, sie berührt vielmehr aufs tiefste die innersten Angelegenheiten des betreffenden Religionswesens, insofern von der Befähigung und den leitenden Grundsätzen der zu bestellenden Persönlichkeit die ganze Zukunft der religiösen Angelegenheiten bedingt ist, die ihrer Wirksamkeit anvertraut, ja, auf die ihr auch nur irgendwelcher Einfluß eingeräumt werden soll. Schwerlich dürfte sich aber ein Staat als solcher die Befugnis zuerkennen wollen, in die inneren Angelegenheiten eines Religionswesens maßgebend einzuschreiten, am allerwenigsten eines solchen, wie hier das jüdische, in Beziehung auf welches ihm nächst der Befugnis auch schon die allererste Fähigkeit abgeht, aus eigener Einsicht und Kenntnisnahme irgendein Erkenntnis oder eine Entscheidung zu treffen. Sicherlich wird sich ein Staat in Beziehung auf die Angelegenheiten eines solchen Religionswesens nur ein jus circa sacra in einem auf das Notwendigste beschränktem Maße zuerkennen, wird auch hinsichtlich der Bestellung seiner Beamten sowie der Erledigung seiner anderen Angelegenheiten das Recht der Bestätigung, der Genehmigung, insbesondere die Oberaufsicht über die formale Legalität, aller öffentlichen religiös-kommunalen Vornahmen üben wollen, damit auch dessen Bekenner, sowie alle Staatsgenossen, in ihren heiligen Gewissensrechten den staatlichen Schutz finden, der ihnen die ungefährdete Entwicklung und Erfüllung ihrer religiösen Obliegenheiten und Angelegenheiten sichert. Allein er wird sich nimmer eine Influenz nach der einen oder anderen Seite in die inneren Angelegenheiten eines solchen zutrauen wollen, noch überhaupt können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, — da ihm die Selbstkenntnis völlig abgeht, — mit dem besten Willen irre zu gehen oder irre geleitet zu werden. Sprechen aber die Grundsätze des jüdischen Religionswesens, sowie die Natur des Staates als solchen schon im Allgemeinen und zu jeder Zeit entschieden gegen die Aufstellung einer religiösen Oberbehörde von Staatswegen, so fallen die einer solchen Maßregel entgegenstehenden Bedenken bei Erwägung der Zeitlage, in welcher sich das jüdische Religionswesen gegenwärtig befindet, nur noch umso schwerer in die Schale. Ew. Exzellenz haben eben diese zerklüfteten Zustände, die wir leider auch in der jüdischen Welt zu beklagen haben, als Ausgangspunkt Ihres sehr verehrlichen Schreibens genommen und hat man eben mit Rücksicht auf diese und als Heilmittel derselben eine solche oberbehördliche Organisation für ratsam erachten wollen. Ew. Exzellenz erleuchteter Einsicht ist es jedoch nicht entgangen, daß die eigentliche Heilung dieser Zustände nur im Schöße des Judentums selbst gefunden werden müsse, und nur als ein möglicherweise den Heilungsprozeß förderndes Mittel, zu dessen Beitrag sich der Staat vermöge seines Oberaufsichtsrechtes veranlaßt sehen dürfte, hat sich diese Maßregel der Erwägung dargestellt. Allein, das Heilbringende derselben auch einmal vorausgesetzt, wie will der Staat eine solche Maßregel ausführen, ohne seinerseits für eine der beiden in der heutigen Judenheit sich bekämpfenden Richtungen Partei zu nehmen, — wie kann er Partei nehmen, ohne staatsseitig die eine der beiden Richtungen als das rechte, wahre Judentum zu erklären, — und wird er, kann er staatsseitig sich die Kompetenz zu einer solchen Entscheidung beimessen? In der Tat sehe ich nicht ein, wie diese Maßregel auszuführen wäre, ohne gegen die eine der beiden Parteien einen schwer zu rechtfertigenden Gewissenszwang zu üben. Es gibt keine Ausgleichung zwischen der Neologie und dem gesetzestreuen, orthodox genannten Judentum. Wie Ja und Nein stehen sie sich einander gegenüber, und die prinzipielle Kluft, die sie trennt, ist tiefer als irgend eine Differenz, die irgendwelche der in der christlichen Kirche vorhandenen Konfessionen voneinander scheidet. Es handelt sich hier nicht nur um mehr den inneren Menschen angehende Sätze des Glaubens und derUeberzeugung. Es handelt sich um die unverbrüchliche Verpflichtungskraft des uns 114

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