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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 113

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1931
Issue
Heft 2-3
Article
Zur Geschichte der israelitischen Kirchenverfassung in Bayern
Date
1931-01-01
Page
Seite 113 (sequence 4)
Language
German
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A. Eckstein. Zur Geschichte der israelitischen Kirchenverfassung in Bayern dem Bewußtsein der Zeit, eines jeden Volkes und somit auch des Judentumes geradewegs ins Gesicht schlagen. Was von Rabbinern in größerem Maßstabe behauptet werden muß, läßt sich bei Lehrern in verkleinertem Verhältnisse nicht minder beanspruchen. Wenn nun aber von Altgläubigen noch immer feindselig aller wissenschaftlichen Bildung entgegengetreten wird, in dem Wahne, einseitige talmudischrabbinische Gelehrtheit mit einem kleinen Beisatze äußerer Schminke von weltlicher Bildung würde schon ausreichen, um Rabbiner, Prediger und Lehrer zu liefern, so verscherzen sie hierdurch nicht nur das Vertrauen der jetzt großenteils in der Bildung der Zeit stehenden Gemeinden, sondern wirken auch, freilich ohne bösen Willen, ganz und gar dem Wohle und Heile unserer Religionswissenschaft entgegen, die sich nur dann stark und kräftig entwickein kann, wenn sie sich frei und unbehindert in die Anschauungen der Zeit hineinwachsen und sich ihrer ursprünglichen Natur im Verhältnis zum allgemeinen Wissenschaftsstoffe bewußt werden kann. Ich wollte nur konstatieren, daß, während den Neologen der Vorwurf gemacht wird, daß sie durch destructive Prinzipien und ungläubige Meinungen zur Befürchtung Veranlassung geben, entweder im Ganzen dem Glauben eine unheilbare Wunde zu versetzen, oder wenigstens, was ebenso traurig wäre, zuletzt eine vollkommene Scheidung und Trennung, ein Schisma herbeizuführen, auch andererseits von Seiten der Orthodoxie, wie sie sich vielfach gestaltet hat, nicht sehr viel Gutes zu erwarten steht, indem die Bekämpfung aller gottesdienstlichen Abänderungen und Verbesserungen, das Fernhalten bedeutender wissenschaftlicher Bestrebungen zu keinem Heile führt, durch Schwächung des Vertrauens in den Gemeinden die gläubige Gesinnung allmählich abgestumpft und ebenfalls gar nicht ferne davon steht, eine sehr ernstliche Trennung (resp. Schisma) recht bald zu veranlassen". Im übrigen ist Dr. Feuchtwang mit Rücksicht auf die im Judentum gegebenen Parteiverhältnisse, wie selbstverständlich von seinem Standpunkte, ein Gegner des Projektes einer religiösen Oberbehörde. Das höchste Interesse aber darf das bisher unbekannte Gutachten des Schöpfers der Neuorthodoxie in Deutschland beanspruchen, das wir nach seinem Wortlaute hier mitteilen wollen: „Ew. Exzellenz haben mich vermittelst verehrlichen Schreibens vom 2S. v.M. mit der Anfrage beehrt: ob es nach den Grundsätzen der mosaischen Religion im Allgemeinen, also auch in Bayern zulässig sei, eine Oberbehörde für die Religionsangelegenheiten der Israeliten von Staatswegen aufzustellen, und im Bejahungsfalle, welche Modalitäten sich für die Zusammensetzung, die Befugnisse und die Unterhaltungskosten einer solchen Behörde ergeben möchten. Ich habe dieser Frage die volle Aufmerksamkeit zugewendet, die ihrer nicht geringen Bedeutsamkeit gebührt, und beehre mich im Folgenden meine gewissenhafte Ansicht ganz gehorsamst darzulegen. Alle religiöse Autorität im jüdischen Kreise beruht auf dem Vertrauen, welches eben dieser Kreis der religiösen Gesetzeskunde und dem religiösen Charakter eines Mannes zuwendet. Ist diese Basis nach Ueberzeugung der Gemeinde vorhanden, so bedarf es nicht einmal eines Amtes; der Mann ist eine religiöse Autorität, welche Stellung ihm auch sonst sein bürgerlicher Beruf anweisen möge. Fehlt diese Basis, so kann das Amt sie nicht ersetzen. Das übertragene Amt ist nur ein Ausdruck und Folge des vorhandenen Vertrauens. Ew. Exzellenz geben sicherlich zu, daß sich ein solches Vertrauen nicht dekretieren lasse und daß daher unmöglich eine jüdische Religionsbehörde von Staatswegen aufgestellt werden könnte. Es dürfte sich aber diese Unzulässigkeit nur noch steigern, wenn es sich, wie hier in Frage, um die Aufstellung einer religiösen Oberbehörde, somit einer solchen handelt, welcher die Gemeinden samt deren bereits mit religiösem Vertrauen bekleideten Autoritäten untergeordnet werden sollen. Eine solche höchste, somit die anderen beschränken sollende Autorität könnte sicherlich nur aus dem freiesten Ver- 113

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