Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 1
- Article
- Neue Funde zur ältesten Geschichte der portugiesischen Juden in Hamburg
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 62 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
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Alfonso Cassuto. Neue Funde zur ältesten Geschichte der portugiesischen Juden in Hamburs soll derselbe, dieser Kirchen Christlichen Religion verwandt vnd zugethan sein. 3) Soll die Nation befuegt sein, Contracte Verordnungen, Ehestiftungen, Vbergaben vnd Testamente, Ires gefallens zumachen, Jedoch den Erben an Iren rechten vnschetlich (= unschädlich). 4) Da einer von der Nation, vbeltahtt halber straffwürdigk befunden würde, ist beliebet, daß man soliches Anderen aus der Nation nicht entgeltten lassen, Sonder den Deliquenten alleine deshalben straffen, die Nation auch vbelthaten wegen, schwerer nicht, als Bürger, oder andere Einwohner, nach befindung, mit straffe belegen soll. 5) Soll vorgemelte Nation in wohlgedachtes Rhats jurisdiction, den gemeinen frieden gemessen, vndt da sie wider denselben, von Jemandts, wes Standes der auch sein möchte bespottet, geschmehet, oder sonsten zur Vngebür beschweret würden, will ein Hoch: vnd wohlweiser Rhatt den Verbrecher negst Verweysung der Thatt nach befindunge straffen. 6) Soll wider Jemandes aus der Nation, von Privatt Persohnen Peinlich nicht procediret werden, es habe dan der Ancläger vorher sowohl wegen der Vnkosten, als der wiederclage vermüge Peinlicher halsgerichts ordenunge, genugsahme caution bestellet. 7) Würden andere mehr Portugiesen hier kommen, vnd ein Hoch: vnd wohlweyser Rhatt dieselben aufzunehmen kein bedencken tragen, Sondern sich mitt denselben, der residenz halber vergleichen: so sollen dieselben dieser Vörgleichung ebenmessigk zu gemessen haben, als wan (= ob) Sie anfangs dabey gewesen. 8) Wan Portugiesen alhier anlangen; Sollen dieselbe sich bey der Obrigkeitt alsobalt angeben vnd wan sie alsdan hier nicht angenommen werden können, sich wie Gäste vnd transeunten verhaltten. 9) Wan Jemandts aus der Nation sonsten von hinnen auffbrechen, Vnd sich an andere örther begeben wölte, soll Ine solliches frey stehen vndt Er an staath der nachsteure, ein mehrers nicht, als die Niederländische Nation auf sollichen fall versprochen zugeben vorpflichttet sein. 10) So Jemandt fallyren würde, der Einen Portugysen schuldigk, Soll es als dan mitt gebung des geleitts, dieser Stadtt rechtten, Vnd dem gebrauch, welcher mit anderen Nationen obseruiret wirdt gemess gehaltten werden. 11) Würde auch Jemandes aus der Nation, an andere örther verreysen, Soll Ine auf sein begehren, kegen die gepür, dass Er dieser Stadtt Einwohner ist, mittgetheilet werden. 12) Entlich soll die Portugiesische Nation, aller Vnd ieder priuilegien, gerechtigkeitten, general vnd speciall, wie die nahmen haben mügen auf masse Selbige, im Niederländischen Vortrage verfasset sein, der Niederländischen Nation gleich, zugeniessen haben Vnd darüber nicht beschweret werden, Sie auch darkegen, Sich in allen Puncten mit VerÜbung der Commerden, vnd handelungen, dem Niederländischen Vertrage, zu conformiren schuldigk sein: Insonderheit des körn10), wie bisweilen geschehen ausserhalb der Stadt, durch die Ingen auffzukauffen, Sich gentzlich enthalten. Lect in Senatu d. 5 Nov. 1611 Conditiones oder Articull, dass die Portugiesen so Itziger Zeith alhie in Hamburgk sein, oder in khunfftig ankommen mögen Vnter vnss Ehrevesten Hochweisen Rhats alhie Schutz vnd Schirm sollen gebührlich geschutzet vnd gehandthabet werden, auch was orten vnd enden Ihnen geliebt zu wohnen, soll frey stehen vnd vnbenommen sein, 1) dass Sie in Relligionssachen, ess sey auch was es wolle, sollen gantz vnd gahr vngemolestirt vnd vnbehindert bleiben, ess sey bey der kinder geburth, bei Ehelichen verlöbnussen, oder bey absterben vnd begrebnussen, vnd sonsten gahr khein Inquirirende oder Nachfragent Ihrent halber geschehen, sondern allerdings durchaus frey sein sollen, 62