Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 1
- Article
- Heinrichs IV. Verhalten zu den Juden zur Zeit des ersten Kreuzzuges
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 57 (sequence 19)
- Language
- German
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Sara Schiffmann. Heinrichs IV. Verhalten zu den Juden zur Zeit des ersten Kreuzzuges Mal das Schutzverhältnis für alle Juden öffentlich ausgesprochen, das im Landfrieden von 1103 (s. o.), in den die Juden ausdrücklich aufgenommen sind, seine Sanktionierung findet. Hiermit ist die zweite Voraussetzung zur Kammerknechtschaft gegeben. Die Verbindung dieser beiden Momente — die nur für die Wormser Gemeinde bezeugte direkte Beziehung zum König und der für alle Juden öffentlich ausgesprochene Schutz — ermöglicht die Kammerknechtschaft; das sehen wir durch den Akt Friedrichs II. bestätigt, der o das Wormser Privileg auf alle Juden des Reiches ausdehnt. Es war also nur konsequent, wenn Heinrich schließlich den Juden die Erlaubnis erteilte, zu ihrer Religion zurückzukehren, denn die Zwangstaufe war im Gegensatz zu seinem Befehl erfolgt. Um seine Autorität <p durchzusetzen und sein Schutzversprechen aufrecht zu erhalten, mußte er auch weiterhin auf seinem Willen bestehen, wenn dies auch den Unwillen selbst seines Papstes Clemens III. und der Bischöfe hervorrief71). Natürlich wurde er zu diesem neuen Akt wieder durch die Juden veranlaßt, und zwar nach III durch Mosche ben Jekutiel, den Vorsteher von Speyer, vielleicht gegen eine finanzielle Leistung, die wir immer wieder vorauszusetzen berechtigt sind. Der nächste Anhaltspunkt für Heinrichs Verhalten ist der Prozeß gegen die Verwandten des Erzbischofs Ruthard, den wir bereits berührt haben. Sie waren angeklagt, das Vermögen der getöteten Juden geraubt zu haben. Heinrich selbst leitete die Untersuchung; die Angeklagten sollten vor ihm erscheinen. Als oberstem Friedens- und Schutzhen-n des Landes stand dem König das Recht zu, Rechenschaft über unbefugte Handlungen der Beamten zu fordern; er durfte aber aus demselben Recht heraus das Vermögen der Fried- und Erblosen an sich ziehen. Auch hier scheinen wie im vorigen zwei Momente zusammenzuwirken. Heinrich IV. war sich vollständig seiner souveränen Gewalt bewußt, vergaß aber dabei nicht, seinen eigenen Vorteil wahrzunehmen. Er beeilte sich nicht, den erledigten Bischofsstuhl wieder zu besetzen, sondern behielt die Einkünfte möglichst lange für sich72). Da wir nicht wissen, ob Heinrich IV. die geraubten Güter den rechtmäßigen Erben der Getöteten zurückgegeben hat, können wir aus der bloßen Tatsache der Untersuchung nicht entnehmen, ob er in diesem Falle das Interesse der Juden oder nur sein eigenes wahrgenommen hat. Jedenfalls zeigt die Aufnahme der Juden in den Landfrieden von 1103, daß er auch fernerhin bemüht war, ihnen Schutz zuteil werden zu lassen. Der im Jahre 1096 für einen besonderen Fall öffentlich ausgesprochene Schutz sämtlicher Juden wurde jetzt zu einem festen Rechtsgrundsatz erhoben. Wir sind berechtigt zu schließen, daß die Ereignisse von 1096 Heinrich veranlaßt haben, die Juden 1103 ausdrücklich zu erwähnen. 71) Jaffe, Monum. Bamberg. 175, Nr. 90; Aronius, Nr. 204. 7*) Cüesebrecht. Geschichte der deutschen Kaiserzeit III, S. 689; Schrohe, Mainz in seinen Beziehungen zu den deutschen Königen, S. 23. 57