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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 1 · p. Seite 54

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1931
Issue
Heft 1
Article
Heinrichs IV. Verhalten zu den Juden zur Zeit des ersten Kreuzzuges
Date
1931-01-01
Page
Seite 54 (sequence 16)
Language
German
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Sara Schiffmann. Heinrichs IV. Verhalten zu den Juden zur Zeit des ersten Kreuzzuzes währen: er sah in den Juden als Kaufleuten Freunde seiner Macht, die noch dazu eine Finanzquelle darstellten6*). Auch die Wormser Urkunde gilt für die ganze Gemeinde65). Sie gewährt dieselben Vorrechte wie die Speyerer, doch sind einige Zusätze zu beachten, die teilweise auf die lokalen Verhältnisse zurückgehen werden, so das Verbot, in der Nähe der Münzstätte Geld zu wechseln (einige andere Lücken der Speyerer Urkunde gehen vermutlich auf ihre schlechte Abschrift zurück) 66). Ein bedeutender Unterschied ist aber unbedingt darin zu erblicken, daß in der Wormser Urkunde an Stelle der Schutzbestimmung die ausdrückliche direkte Beziehung der Juden zum König mit Ausschluß aller Zwischengewalten betont wird; der vom König bestätigte Judenvorsteher ist als einziger Vermittler genannt. Diese Neuerung haben wir in die Zeit Heinrichs IV. gesetzt. Wie erwähnt, wurde die Treue der Wormser Bürger belohnt, die ihren Bischof vertrieben und Heinrich als Herrn der Stadt anerkannt hatten, auch der Juden ausdrücklich in der Urkunde Erwähnung getan, was nicht ohne Einfluß auf ihre Stellung bleiben konnte. Mit der Schwächung der bischöflichen Macht war .ihnen die erwünschte Gelegenheit gegeben, in direkte Beziehung zum König zu treten. Auch Heinrich, der mit Rücksicht auf Investiturstreit und Bürgerkrieg um die Vergrößerung seiner finanziellen Mittel bemüht sein mußte, hat gewiß gern die Gelegenheit ergriffen, eine Reihe bischöflicher Rechte an sich zu ziehen, unter anderen auch die über die Juden, die ihm neue Einnahmen eröffneten (nach der Speyerer Urkunde hat er die Bußgelder mit dem Bischof zu teilen, wie auch dieser als ihre Appellationsinstanz genannt wird). Nach unserer Meinung hatten beide Parteien Interesse an einer Neugestaltung ihrer Rechtsbeziehungen — Ausdruck dessen ist die Wormser Urlkunde. Mit der Ausstellung der Wormser Urkunde ist eine neue ^Etappe in der Rechtslage der deutschen Juden zu verzeichnen. Nicht zufällig ist sie zur GrundurkiiTide der„Kammerkn erhtschaft geworden. Der Uebergang vom Schutzverhältnis zur Kammerknechtschaft führt über sie: in ihr ist das erste—Element der Kammerknechtschaft enthalten: die direkte Beziehung zum König. Die Verschiedenheit zwischen der Wormser und der Speyerer Urkunde, daß die eine Gemeinde noch dem Bischof, die andere nur dem König unterstellt ist, kann nicht überraschen; in einer Zeit, in der die sozialen Kämpfe auch rechtliche Aenderungen zur Folge haben mußten, konnte das Alte zunächst noch durchaus neben dem Neuen fortbestehen. Heinrich hat also zur Zeit des ersten Kreuzzuges zwei Gemeinden Schutz und Vorrechte gewährt. Da wir keine anderen Belege besitzen, lassen wir die Frage offen, ob der König nicht auch anderen 64) Worauf die Angabe beruht, Gregor VII. habe Heinrich IV. Begünstigung der Juden vorgeworfen (Jewish Encyclopedia, Bd. X, S. 126), vermochte ich nicht festzustellen. 65) Auch sie enthält die Bestimmung über die Gerichtsbarkeit (s. Anm. 60); als Mitwirkender bei der Inquisition wird jedoch der episcopus genannt. 66) ZGJ I: Hoeniger, S. 148; Stobbe, S. 214 f. 54

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