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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 1 · p. Seite 53

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1931
Issue
Heft 1
Article
Heinrichs IV. Verhalten zu den Juden zur Zeit des ersten Kreuzzuges
Date
1931-01-01
Page
Seite 53 (sequence 15)
Language
German
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Sara Schiffmann. Heinrichs IV. Verhalten zu den Juden zur Zeit des ersten Kreuzzuges unter Vermittlung Huozmans, des Bischofs von Speyer, von Heinrich IV. ausgestellt worden. Der König nimmt die genannten Juden cum sodalibus suis unter seinen Schutz („sub tuicionem nos'tram reciperemus et teneremus"). Diese allgemeine Schutzbestimmung wird hinterher in einer Reihe von Einzelheiten ausgeführt: Schutz des Eigentums, der Person, Handels- und Zollfreiheit, Befreiung von jeder Abgabe, Verbot der Zwangstaufe, eigene Gerichtsbarkeit; ferner sind die Beziehungen zu den Christen festgelegt (Erlaubnis, Christen zu beschäftigen, Bestimmungen bei Streitigkeiten zwischen Christen und Juden, Bestimmung über heidnische Sklaven). Das Privileg galt für das ganze Reich; in ihm werden auch die Rechte des Bischofs erwähnt Hiermit wird die Kompetenz des Königs nicht eingeschränkt, sondern nur das bestehende Recht des Bischofs in der Stadt berücksichtigt. Aus dem Privileg geht hervor, daß die Juden sich nicht mit den ihnen von Huozman 1084 erteilten Freiheiten begnügt, sondern versucht haben, vom König Vorrechte und Schutz auch außerhalb ihrer Stadt zu erlangen. Wohl nicht ohne Gegenleistung erteilte ihnen Heinrich dieses Privileg; es ist ohne weiteres klar, daß er auf seine Einkünfte nicht verzichtet haben wird61), zumal er gerade für den Zug nach Italien Geld brauchte. Es sei hier an die Tatsache erinnert, daß Heinrich im Jahre 1084 auf dem Rückweg aus Italien eine Reichssteuer zur Deckung seiner Reisekosten auszuschreiben versuchte62). Daß auch die Juden als Teil der cives sich an der Geldsteuer beteiligt haben, ist sehr wahrscheinlich. Man kann sogar annehmen, daß sie erst durch solche Gegenleistungen Privilegien erlangten. Zwischen 1084 und 1090 mögen außer den Speyerer und Wormser Privilegien noch andere erteilt worden sein, die verloren gegangen sind (s. u.) Als Fremde und als Kaufleute waren sie daran interessiert, sich dem Schutz des Königs anzuvertrauen, besonders seit er nach Beendigung des Bürgerkrieges 1088 alleiniger Herr des Landes war63). Auch diesen führten ganz reale Interessen dazu, ihnen Schutz zu gedern für eine Gemeinde. Vgl. Täubler, Mitteilungen V, S. 138 ff. Wir folgern dies nicht nur aus der Identifizierung der Petenten mit dem Vorstand der Speyerer Juden, sondern auch aus Absatz 14. der den Juden eigene Rechtsprechung gewährt. Diese Bestimmung erscheint den karolingischen Schutzbriefen gegenüber als Neuerung. Mit der Gewährung der Gerichtsbarkeit ist die Selbstverwaltung der Juden auch im rechtlichen und nicht nur im religiösen Sinne anerkannt Ihr Repräsentant ist wohl der Archisynagogus, der in dem Privileg von 1084 dem Tribunus analog genannt wird und in unserer Urkunde als qui ex parte episcopi preest Synagoge erscheint. S1) Hampe, Herrschergestalten, S. 160: „Dann (1085) entfaltete freilich Heinrichs hartnäckiger und der ungefesteten Lage kaum angemessener Versuch, seine frühere Güterpolitik wieder aufzunehmen, indem er die eingezogenen Besitzungen der Aufständischen in seiner Hand behielt und sächsische Grafschaften an seine Anhänger vergab, neuen Aufruhr". "e2) Ann. Ratisb. Maior. Fragm., MG SS XIII, 48 f.: Maximam etiam pecuniam de Ratisponensibus atque de cunctis fere in regno suo adquisivit civibus urbanis, unde adversus eum late succrevit grande odium et individa immanis. Vgl. Hampe, Deutsche Kaisergeschichte, S. 103; Meyer v. Knonau III, S. 574 f. 63) Hampe, Herrschergestalten, S. 159 f.; auch erinnert er hier an die neue Zuneigung der Massen an Heinrich wegen seiner Friedensbestrebungen. 53

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