Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 1 · p. Seite 51

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1931
Issue
Heft 1
Article
Heinrichs IV. Verhalten zu den Juden zur Zeit des ersten Kreuzzuges
Date
1931-01-01
Page
Seite 51 (sequence 13)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
88% known words query
IRI
…/2259275-2259288-2259290-2260855--3338-2260929
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Sara Schiffmann; Heinrichs IV. Verhalten zu den Juden zur Zeit des ersten Kreuzzuges In ihr werden auch die Juden erwähnt50). Neuerdings wurde von Täubler und Wibel bezweifelt, daß die Juden an dieser Stelle in die Zollbefreiung einbezogen sind. Täubler51) zieht zum Vergleich eine Urkunde Heinrichs V. vom Jahre 1112 heran, in der die Juden in der Befreiungsformel erscheinen62), während sie in unserer Urkunde nur in einem Hinweise auf die bis dahin übliche Zollentrichtung erwähnt werden; vom formalen Gesichtspunkte aus ließe sich annehmen, daß die Juden erst in der Bestätigungsurkunde hinzukamen, da „et Judeis . . ." nachhinkt. Dagegen sei es bei ihrer damaligen Bedeutung für den Warenhandel wie bei der später bezeugten Gunst Heinrichs IV. nicht wahrscheinlich, daß die Juden sich von dem Dienst für den König fernhielten und vom Danke ausgeschlossen waren. „Et Judeis ibidem demorantibus" in der Urkunde Heinrichs V. sei als „Zusatz, übernommen aus dem geltenden Zustand und aus dem Hinweis in der Vorurkunde" zu erklären. Schließlich läßt Täubler die urkundlichen Bedenken fallen und kommt zu dem Ergebnis, daß die Juden in die Zollbefreiung eingeschlossen waren. Wibel53) stört, daß in der Befreiungsformel die Juden „plötzlich im Vordergrund stehen", während sonst nur die cives gerühmt werden. Dieser sachliche Zweifel wird durch die Beschaffenheit des Originals verstärkt, in dem nach Wibel eine frühere Freilassung zwischen „Angere . . . Vvormatienses" zu bemerken ist, in die nachträglich von derselben Hand mit etwas „andersartigen Schriftzügen" die Worte „Judei et coeteri" eingefügt wurden. Dazu sei zunächst bemerkt, daß eine spätere Eintragung von derselben Hand, wie Wibel selbst bemerkt, nicht als Fälschung angesehen werden kann; vielmehr glauben wir, daß sie mit Wissen Heinrichs IV. erfolgt ist. Wibel selbst sucht nach Möglichkeiten, die eine Nachtragung veranlaßt haben könnten. Er führt an, es könne „im Interesse der Wormser gelegen haben, daß die Befreiungen auch ausdrücklich auf die unter ihnen wohnenden Juden ausgedehnt wurden". Auch er gibt zu, daß die Juden schon damals eine hervorragende Stellung einnahmen, und doch will er nicht gelten lassen, daß sie dem König durch finanzielle Hilfe besonders gedient haben. Warum sonst hatten die Bürger Interesse an ihrer besonderen Erwähnung? Liegt es nicht vielmehr nahe, daß die Juden, die die Kosten für Heinrich mittrugen5*), die Bürger dazu veranlaßt haben, für ihre ausdrückliche Erwähnung Sorge zu tragen? Warum sollten denn die Juden 50) Teloneum siquidem, quod teutonica lingua interpretatum est zol, quod in omnibus locis regiae potestati assignatis videlieet Franchenevurt Boparten Hamerstein Drutmunne Goslarie Angere Judei et coeteri Vvormatienses solvere praetereuntes debiti erant, Vvormatiensibus, ne ulterius solvant zöl, remisimus___ (Boos, a.a.O.; Meyer v. Knonau II, S. 312ff.). «) Mitteilungen V, S. 128 ff. 52) Boos, UB. I, Nr. 61: ... teloneum, quod pater noster eis remisit, nos etiam eis remittimus et Judeis ibidem demorantibus. 5S) Archiv für Urkundenforschung VI, S. 241 f. 5*) Meyer v. Knonau II, S. 295. 51

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.