Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 1
- Article
- Heinrichs IV. Verhalten zu den Juden zur Zeit des ersten Kreuzzuges
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 50 (sequence 12)
- Language
- German
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Sara Schiffmann. Heinrichs IV. Verhalten zu den Juden zur Zeit des ersten Kreuzzuges gehandelt*4), nach einer anderen Meinung aus finanziellen Erwägungen45). Dieselben Motive werden auch dem uns bekannten Schutzbefehl Heinrichs wie seiner Erlaubnis, zur jüdischen Religion zurückzukehren, zu Grunde gelegt Wie stehen die Dinge in Wirklichkeit? Wir haben bereits die Glaubwürdigkeit des Berichtes festgestellt. Nach I schickte der Vorsteher der Mainzer Gemeinde einen Boten zu Heinrich IV. nach Italien, woraufhin Heinrich einen strengen Schutzbefehl erließ. Mit anderen Worten, die Juden suchten die Autorität und den Schutz des Königs und appellierten an ihn als an die höchste Instanz. Ihr Vertrauen wurde nicht enttäuscht. Der König trat als ihr Schutzherr auf, und zwar nicht als Schutzherr der einzelnen Mainzer Gemeinde, sondern, wie sich aus seinem Befehl deutlich ergibt, als der aller Juden des Reiches. Ferner erteilte er (nach III und den lateinischen Quellen) nach seiner Rückkehr aus Italien (Frühjahr 1097) allen zwangsgetauften Juden des Reiches die Erlaubnis, zu ihrer Religion zurückzukehren, und zuletzt ließ er den Raub des jüdischen Vermögens untersuchen. Die gegebenen Tatsachen zeigen ein Schutzverhältnis zwischen dem König und -den Juden. Wir haben zu fragen, ob ihre Beziehungen zum König rechtlich^ geregelt waren und ob sie bereits Gelegenheit gehabt hatten, die Gunst und die Bereitschaft Heinrichs zu erproben. War das Verhalten Heinrichs nur durch rechtliche Momente oder auch durch reale Interessen bestimmt? Mit Hilfe der Quellen und im Hinblick auf die Persönlichkeit des Königs sowie auf seine allgemeine Reichspolitik wollen wir versuchen, die Motive seiner _Judenpolitik.-4ioch-vor dem Kreuzzug festzustellen. Wir haben von der Urkunde Heinrichs IV. für die Wormser Bürger vom Jahre 107446), der Urkunde von 1090 für die Juden von Speyer47) und der Urkunde für die Wormser Juden in der Bestätigung Friedrichs I. vom Jahre 115748) auszugehen. Es wird wohl kein Zufall sein, daß wir gerade für die Zeit Heinrichs IV. mehrere | Urkunden besitzen, die sich auf die Juden beziehen; er hatte augenscheinlich mehr als andere Interesse und Gelegenheit, den Juden seine 'Gunst zu zeigen49). In der Urkunde vom 18. Januar 1074 wird von Heinrich IV. den Wormser Bürgern zum Dank für ihre Treue Zollbefreiung gewährt Meyer v. Knonau V, S. 29, Anirn. II; Caro I, S. 215. 45) Buchholz, Ekkehard von Aura, S. 107. Scherer, Beiträge I, S. 71, führt es auf das Fremdenrecht zurück, „dem gemäß die Juden Eigenleute des Kaisers waren, dem über sie und ihre Habe das freie Verfügungsrecht bezw. das Anrecht auf ihre Hinterlassenschaft zustand". «) Boos, UB I, Nr. 56. 47) Hilgard, UB. I, Nr. 12; ZGJ I, S. 137 f. 48) Boos, UB. II, 740 f; Bernheim u. Altmann, Ausgewählte Urkunden zur Erläuterung der Verfassungsgeschichte Deutschlands im Mittelalter, Berlin 1920, N. 82; 88. 49) Auch ist hier an den Landfrieden von 1103 zu erinnern, in den die Juden mit aufgenommen wurden. Pax Moguntina, LL Sectio IV, B. I, S. 125 f.; Meyer v. Knonau V, S. 175 f. 50