Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 1
- Article
- Heinrichs IV. Verhalten zu den Juden zur Zeit des ersten Kreuzzuges
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 49 (sequence 11)
- Language
- German
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Sara Schiffmann. Heinrichs IV. Verhalten zu den Juden zur Zeit des ersten Kreuzzuges Zwar läßt sich also die in III berichtete Tatsache nicht bezweifeln, doch ist die Ungeschicklichkeit unseres Erzählers in bezug auf die Reihenfolge der Ereignisse und ihre Begründung hervorzuheben. „Was hier über die Erlaubnis zur Rückkehr zum Judentum gesagt wird, steht nicht am richtigen Orte", hat schon Täubler bemerkt*1). Ferner stört uns die Verschiedenheit in der Begründung, weshalb Johannes den Juden Schutz gewährte: zuerst heißt es, daß er aus eigenem Antrieb die Verfolgung in Speyer unterdrückte, dann, daß er die Juden auf Befehl des Königs in befestigte Orte flüchten ließ, und am Ende des in sich abgeschlossenen Berichtes wird noch hinzugefügt, Mosche ben Jekutiel habe Johannes veranlaßt, die Juden zu schützen, und als frommer Mann habe der Bischof es ohne Bestechung getan. Wenn sich auch die verschiedenen Motive miteinander vereinbaren lassen, so kann man sich doch des Eindrucks nicht erwehren, daß wir es hier mit lose aneinander gefügten Nachrichten zu tun haben. Dafür spricht besonders der letzte Satz, der besser an den Anfang des Berichtes paßte, während die Vermittlung des Vorstehers bei Heinrich an den Schluß gehört. Täubler wird recht haben, wenn er sagt: „Daß der Mainzer Anonymus die königliche Erlaubnis gleich zu Beginn der Speyerer Verfolgung erwähnt, hängt mit dem Befehl des Königs, der den Bischof zur Rettung der Juden bestimmte, und mit der Tätigkeit des Rabbi Mosche zusammen". Nach beiden Berichten tritt Heinrich zum Schutze der Juden und ihrer Religion auf. Die zweite Stelle wird sogar direkt durch andere Quellen bestätigt, ebensowenig ist Anlaß vorhanden, die Echtheit der ersten anzuzweifeln (s. Anm. 7). Die uns aus den hebräischen Quellen bekannten Tatsachen werden durch lateinische Quellen ergänzt. Der Michelsberger Mönch Frutolf berichtet42), der König habe in Mainz eine Untersuchung über das Vermögen der getöteten Juden (de facultatibus Judaeorum interfectorum) eingeleitet. Unter den des Raubes Angeklagten waren auch einige Verwandte des Erzbischofs Ruthard. Diese erschienen aber nicht vor dem König auf dessen Vorladung, und der Bischof selbst, der sie verteidigen wollte, aber nicht dazu imstande war, verließ die Stadt und zog nach Thüringen. Einige behaupteten sogar, der Bischof habe die Gelder selbst an sich genommen (de pecuniis invasis accepisse). Frutolf fügt hinzu, Heinrich habe das Vermögen des Bischofs und alle seine Einkünfte beschlagnahmt und die Güter der Flüchtlinge konfisziert43). Die Einmischung Heinrichs wurde verschieden beurteilt. Nach den einen hätte er in seiner Rechtsstellung als Schutzherr der Juden «) Mitteilungen V, S. 145. SS. VI, S. 209. a) Zum Jahre 1098 berichtet das Chronicon Sampetrinum Erphordense: „Ruthardus archiepiscopus JVioguntinus pro pecunia, quam Judei interfecti relir querant, graciam regis perdidit et inThuringiam secessit". Dort ist. er bis zum Tode des Königs geblieben „occasionem habens, quod communicare excommunicato imperatori nollet". S. ferner Meyer v. Knonau V, S. 28 ff. 4 49