Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1931
- Issue
- Heft 1
- Article
- Heinrichs IV. Verhalten zu den Juden zur Zeit des ersten Kreuzzuges
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 46 (sequence 8)
- Language
- German
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Sara Schiffmann. Heinrichs IV. Verhalten zu den Juden zur Zeit des ersten Kreuzzuges Mainz. Er schickte eilends einen Boten an König Heinrich nach dem Reiche Apulien25), denn dort hielt dieser sich 926) Jahre auf, und berichtete ihm alles, was geschehen war. Da entbrannte der Zorn des Königs, und er schickte Schreiben nach allen Ländern seines Reiches an die Fürsten, Bischöfe, Grafen und den Herzog Gottfried Worte des Friedens, und was die Juden betreffe, sie zu bewachen, daß keiner sie anrühre, ihnen Böses zuzufügen an ihrem Leibe, vielmehr ihnen beizustehen und ihnen Zuflucht zu gewähren . . ."27). Qu. III, S. 48: „ . . . Als der Bischof Johannes dies erfuhr, kam er mit vieler Mannschaft und half der Gemeinde mit ganzem Herzen. Er führte sie in die Gemächer und rettete sie aus Ihrer Hand. Er ließ einige der Städter ergreifen und ihnen die Hand abschlagen ... Da trat in die Bresche der Parnas R. Mosche, Sohn R. Jekutiels 28) und setzte sich ihretwillen der Gefahr aus, und durch sein Bemühen konnten alle Zwangsgetauften zurückkehren, die hier und da im Reiche Heinrichs übrig geblieben waren. Auf Befehl des Königs ließ der Bischof Johannes den Rest der Gemeinde von Speyer in seine Zufluchtsorte bringen, denn Gott hatte sich um seines großen Namens willen ihnen zugewandt, und der Bischof verbarg sie, bis die Feinde Gottes vorüber gezogen waren . . . Durch Vermittlung des Parnas R. Mosche errettete sie der Bischof Johannes, denn Gott hatte seinem Herzen eingegeben, sie ohne Bestechung am Leben zu erhalten." Urkunde mit dem Parnas von 1084. Es ist die Bezeichnung für den Gemeindevorsteher, der die Gemeinde nach außen vertrat. So pflog Kalonymos mit dem Erzbischof Beziehungen und sandte einen Boten an den König; Mosche ben Jekutiel von Speyer (s. u.) vermittelte beim Bischof und beim König. Mar Jehuda ben Abraham aus Köln pflegte zur Messezeit vor den Juden, die wohl bei dieser Gelegenheit allgemeine Angelegenheiten besprachen, als überzeugender Redner aufzutreten. Ob der Parnas auch richterliche Befugnisse hatte, ist nicht ganz sicher. Mosche ben Jekutiel ist in den Responsen als Autorität bezeugt, deren Entscheidungen zitiert wurden (s. MGWJ 1909, S. 98). Aus den Takkanot des 13. Jahrhunderts geht indirekt hervor, daß der Parnas berechtigt war, den Bann zu verhängen und aufzulösen, wenn auch mit Wissen der Gemeinde (Finkelstein, S. 218 ff.). Auch im Kölner Schreinsbuch, wo der Parnas mit dem episcopus Judaeorum identisch ist (vgl. Hoeniger, Judenschreinsbuch, Nr. 235/6; 237/8), gibt dieser zusammen mit den Aeltesten der Gemeinde (Nr. 83) um 1262/66 eine juristische Auskunft; als Vertreter der Juden zahlt er zehn Mark census; vgl. ferner Nr. 232—238. 240 usw. Den episcopus finden wir ferner in Mainz 1197 (Aronius, Nr. 242) und in Trier 1250 (Aronius, Nr. 581) bezeugt; auch in der Wormser Urkunde von 1157 wird er genannt (s. u.). 24) Kalonymos wird S. 6 als Kalonymos ben R. Meschullam, sonst nur mit dem Vornamen bezeichnet (Qu. I, S. 3; 14; 15; Qu. III, S. 53). Da bei den Kalonymiden die Namen Kalonymos und Meschullam abwechseln, wird auch unser Kalonymos wohl dieser angesehenen Familie, die aus Italien stammt, angehören (vgl Zunz, Gottesdienstliche Vorträge, 1892, S. 378, Anm. a). 25) Vgl. Baer, Berichte, S. 87, Anm. 63. Apulien wohl als Bezeichnung für Italien. 26) Dies ist ein Irrtum des Verfassers. Heinrich war von März 1090 bis Frühjahr 1097 in Italien (Meyer von Knonau IV). 27) Der Befehl ist nach Täublers Vermutung (Mitteilungen V, S. 143 f.) beurkundet worden. Täubler meint, „daß die Urkunde dem Chronisten vorlag und daß er ihre wesentlichsten Teile hinreichend deutlich in seiner kurzen Umschreibung hervortreten läßt". Er will in unserem Satz die Inscriptio, Salutatio und Dispositio erkennen. 2«) Vgl. Anm. 3; ferner A. Epstein, MGWJ 1897, S. 39; Maaseh Hageohim, S. XIX. Auch er wird zu den Kalonymiden gerechnet, s. dazu Breßlau, ZGJ I, S. 156 f.; Carlebach, Die rechtlichen und sozialen Verhältnisse der jüdischen Gemeinden: Speyer, Worms und Mainz, Diss. Rostock 1900, S. 21; derselbe Mosche ben Jekutiel erscheint als Empfänger der Speyerer Urkunde 1090. 46