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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 1 · p. Seite 22

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1931
Issue
Heft 1
Article
Die Regensburger Judenstadt
Date
1931-01-01
Page
Seite 22 (sequence 5)
Language
German
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Adolf Schmetzer. Die Regensburger Judenstadt gleichbedeutend mit schola Judaeorum, Judenschule, wie in Köln wenigstens für das Jahr 1012 (Aron. 146), in Rom für 1111 und in Luthers Bibelübersetzung bestätigt ist, abgesehen von zahlreichen anderen Nachweisen. In Regensburg war von Alters her eine angesehene, auch von Auswärtigen besuchte Hochschule (studium generale), wo außer dem Talmud wohl auch Heilkunde und noch manches Andere gelehrt, sowie Lehrer und Hochmeister (doctores et patres) ausgebildet wurden (Gemeiner III, 617). Hier wirkten Gelehrte von Ruf, z.B. Rabbi Menachem im 11. und Rabbi Ephraim im 12. Jahrhundert. Vielleicht ist das obere Turmgeschoß als Hörsaal verwendet worden; im Jahre 1195 wird auch ein Gemach über der Synagoge in Speyer erwähnt (Aron. 337). Von der anderswo untergebrachten Volksschule wird noch die Rede sein. I__1 » Synagoge zu Regensburg für 300 Personen. Entworfen nach A. Altdorfers Innenansichten; zerstört 1519. (Maßstab 1:510) Da ferner die jüdische Rechtsprechung eine religiöse Angelegenheit war, wird die Synagoge auch zum Gerichtssitz, wo z. B. Schuldforderungen entschieden, Vergehen oder Verbrechen abgeurteilt und magistratische Erlasse bekannt gegeben werden. Im Privilegium vom Jahre 1230 bestätigt König Heinrich VII. den Regensburger Juden unter anderem ein eigenes Gericht mit jüdischen Richtern, wie es ihnen seine Vorfahren verliehen haben [(talia jura et libertates, quae a nostris progenitoribus et predecessoribus habuerunt (R. U. 56)]. Das hiesige Judengericht bestand demnach schon lange vorher. Die Beschwerdeschrift der Juden an den päpstlichen Legaten vom Jahre 1476 nimmt ebenfalls auf eine solche Verleihung Bezug (Stobbe: Die Juden in Deutschland, S. 228). Wenn es nun in dem Bruchstück einer Schuldverschreibung vom Jahre 1333 (R. U. 705) heißt, die Juden sollen sich „vor ir richter in dem juden schulhof" 22

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