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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 4 (Januar 1931) · p. Seite 296

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1930-1931
Issue
Heft 4 (Januar 1931)
Article
Studien über die bauliche Entwicklung der Judengassen in den deutschen Städten
Date
1931-01-01
Page
Seite 296 (sequence 13)
Language
German
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Alexander Pinthus. Studien über die bauliebe Entwicklung der Judensassen in den deutschen Städten Dennoch machen sich die Auswirkungen der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung, welche die Juden an verschiedenen Orten und zu verschiedener Zeit einnahmen, geltend. Die wirtschaftlichen Vorbedingungen kommen in dem für die Warenstapelung besonders groß bemessenen Kellern zum Ausdruck, die in Köln und Frankfurt beobachtet werden, wo man auch sonst zweigeschossige Kelleranlagen hatte*). Für die jüdischen Verhältnisse ist charakteristisch, daß ihnen in Frankfurt diese Kelleranlage ausdrücklich untersagt wurde. Das Bedürfnis für die Benutzung des Kellers durch den jüdischen Handel erhellt auch aus der Beseitigung der Kellerhälse nach der Vertreibung der Juden aus Nürnberg vor ihren Häusern5). Die Verwendung des Erdgeschosses als Laden, der wir in Wien (Not. 27—30) begegnen, scheint mir, wie schon oben dargestellt, erst eine ziemlich späte Entwicklungsform zu sein. Um die Frage der besonderen rechtlichen Bedingungen, denen das jüdische Wohnhaus unterworfen war, zu prüfen, habe ich Proben der ermittelten Bauvorschriften beigefügt. Diese Bestimmungen sind zwar entweder rein baupolizeiliche Anordnungen oder vertragliche Festlegungen zwischen Nachbarn. Aber die Notwendigkeit, überhaupt besondere Vorschriften für die Errichtung jüdischer Häuser zu erlassen, und die Art der nachbarlichen Vereinbarungen lassen im Laufe der Zeit immer mehr die Ausnahmestellung der Juden durchleuchten. Wenn schon in der früheren Zeit die Vereinbarungen durchweg auf Gegenseitigkeit beruhen und auch den christlichen Nachbar zur Vermeidung von Belästigungen anhalten (Not. 63, 65), so erstrecken sich die Bestimmungen der späteren Zeit vornehmlich darauf, den Juden die Aussicht in die Häuser von Nichtjuden durch Festlegung von Anlage und Größe der Fenster zu nehmen. Neben diesen nicht sehr wesentlichen Einflüssen rechtlicher Gegebenheiten auf die konstruktive Durchführung des Hauses macht sich der Einfluß des Grunderwerbsrechtes und seiner Einschränkungen in der Wahl des Haustyps ausschlaggebend bemerkbar6). Wenn nach Stiehls Ansicht7) das kleinbürgerliche Reihenhaus ein Produkt der Abgabe städtischen Baugrundes in „Erbleihe" ist, so können wir uns nicht wundern, daß gerade im Judenviertel oft mehrere Häuser unter einem *) Vogts, a. a .O., S. 67—68. Dort werden auch besonders große Keller jüdischer Häuser in Mainz und Worms erwähnt. 5) „Nürnberger Polizeiverordnungen aus dem 13. bis 15. Jahrhundert", herausgegeben v. Josef Baader, Stuttgart, Bibl. d. Lit. Ver., LXIII, 1861, S. 288. 6) Die für die Mannheimer Juden vorgeschriebene Hausform ist, ein wenig erweitert, das Modell D der um 1660 für den einheitlichen Wiederaufbau der Stadt festgelegten Haustypen. Dieses Modell ist die kleinste der vier vorgesehenen Formen, nämlich zwei Geschosse mit drei Fenstern Front. Vergl. Eberstadt: „Handbuch des Wohnungswesens", S. 49, und Abb. d. Mod. b. P. Ehmig: „Das deutsche Haus" I, 2, Berlin 1916, S. 142. 7) Stiehl: „Wohnbau", S. 137. 296

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