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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 4 (Januar 1931) · p. Seite 280

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1930-1931
Issue
Heft 4 (Januar 1931)
Article
Die Münchener Judenschaft 1750-1861
Date
1931-01-01
Page
Seite 280 (sequence 19)
Language
German
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Arthur Cohen. Die Münchener Judenschaft 1750—1861 Als Beschränkung in der Berufswahl und Berufsausübung sind auch die zivilrechtlichen Ausnahmebestimmungen zu betrachten, welche bis zum Gesetz vom 29. Juni 1851, die bürgerlichen Rechte der israelitischen Glaubensgenossen betreffend, noch galten. Denn die meisten derselben erfaßten nicht nur das Erwerbsleben, sondern übten auf dieses ihre Hauptwirkung- Von diesen zivilrechtlichen Beschränkungen, die in einer Eingabe der israelitischen Kultusgemeinde München an die Staatsregierung vom 10. Mai 1845 erschöpfend zusammengestellt und geschickt bekämpft sind, sei nur das Verbot erwähnt, Forderungen (ausgenommen Hypothekenforderungen) gegen Christen an Christen zu cedieren (Bayerisches Landrecht II c. 3 § 8 n. 3). Daß diese wahrhaft mittelalterliche Dispositionsbeschränkung nicht bloß auf dem Papier stand, zeigt folgender Fall. Als der im Jahre 1818 geadelte Jakob von Hirsch in seiner Eigenschaft als Hofbankier für den Kronprinzen Ludwig „ein Haus vor dem Marxtor" erwarb und den Verkäufer u. a. mit einem Ewiggeidbrief befriedigen wollte, verweigerte das Gericht die Umschreibung im Münchener Grundbuch. Auf ein Immediatgesuch des Hofbankiers an den König vom 13. März 1824 entschied am 22. Mai 1824 das Staatsministerium: dem Jakob von Hirsch könne die Unterstützung in dieser Sache nicht wohl abgeschlagen werden. Zwar: e'in Jude bleibe immer ein Jude, auch wenn er adelig sei. Das Staatsministerium könne die Ansicht der Gerichte nur berichtigen, ihnen aber nicht vorschreiben, was sie tun sollen 52). Wenn wir nun den Versuch machen, die beruflichen Verhältnisse der Münchener Juden in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts ziffernmäßig darzulegen, so stoßen wir in unserem Material auf viele Lücken, weil manche ziffernmäßigen Nachweise sich nur auf die bayerischen Juden im ganzen beziehen und nicht nach Kreisen oder gar nach Städten spezialisieren. Rudhardt53), der den Jahresbericht von 1819/20 benützt, schreibt 1825 über die beruflichen Verhältnisse im Isarkreis (Oberbayern): „Die Beschäftigung besteht durchaus im Handel in verschiedenartigen Abstufungen, den Schacherhandel nicht ausgenommen". Nur 1 Jude beschäftigt sich mit Feldbau, 3 Juden werden in „Künsten, Gewerben und Handwerken" unterrichtet. Bald jedoch tritt eine stärkere Vertretung der gewerblichen Produktion hervor — offenbar unter dem Einfluß der oben erwähnten Bestimmungen des Judenediktes sowie des Zeitgeistes. Ob alle diese Juden, die sich in den Akten als Schneider, Schuhmacher, Kürschner und Uhrmacher etc. bezeichnen — eigentlich zünftlerische Gewerbe fehlen aus den oben angegebenen Gründen fast völlig — ihr Handwerk wirklich (selbständig) ausgeübt haben, kann bezweifelt werden. In vielen Fällen wird es sich nur um den Erwerb einer Konzession (s. o.) gehandelt haben, um leichter eine Matrikelnummer bezw. Aufnahme über die Matrikelzahl nach § 13 des Judenediktes (s. o.) zu erlangen. War dieser £weck erreicht, so trat die Handelstätigkeit wieder stärker hervor oder sie verdrängte die Eigenherstellung vollständig. Anders verhält es sich mit der Fabrikation im großen. Diese wurde von den Juden, nachdem sie ihnen einmal gestattet war, beinahe leidenschaftlich ergriffen. 52) Vgl. auch Bayer. Isr. Gemeüideztg. 1929, S. 366, 1930 S. 269. Bd. I, Beilage XXX, Anm. 280

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