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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 4 (Januar 1931) · p. Seite 279

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1930-1931
Issue
Heft 4 (Januar 1931)
Article
Die Münchener Judenschaft 1750-1861
Date
1931-01-01
Page
Seite 279 (sequence 18)
Language
German
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Arthur Cohen. Die Münchener Judenschaft 1730—1861 Konzessionssystem, d. h. zum Gewerbebetrieb bedurfte man der behördlichen Genehmigung. Man unterschied Personal- und Realkonzession. Die Realkonzession war veräußerlich und vererblich. Die realen Gewerbegerechtsame waren zum Teil radiziert, d. h. hafteten auf einem Grundstück (Haus). Zünftige Gewerbe konnten nur von den Mitgliedern der betreffenden Zunft ausgeübt werden. Erschwerte der herrschende Konkurrenzneid manchem Neuzuziehenden die Erlangung und Ausübung einer Konzession, so war dies umso mehr der Fall bei den Juden, die sich von Anfang an eine neue Position im damaligen Polizeistaat erringen mußten und überall auf die „Drahtverhaue und Wolfsgruben" der Matrikel stießen. In der Tat sind die Akten51) voll von Konzessionsverweigerungen, Beschwerden dagegen, Einsprüchen der Gewerbsgenossen, und man muß nur den Mut, die Ausdauer und Zähigkeit bewundern, womit die damaligen Israeliten sich Schritt für Schritt jeden Fußbreit auf dem Boden des gehobenen Erwerbs zu erkämpfen wußten. Natürlich waren es hauptsächlich reale Gewerbe- und Handelskonzessionen, auf die es die Juden abgesehen hatten, weil bei ihnen die Schwierigkeiten, wenn auch nicht klein, so doch nicht unüberwindlich schienen, und die sie oft mit großen Geldopfern an sich brachten. Es war daher für die Juden eine herbe Enttäuschung, daß, als nach dem Revolutionsjahr 1848 gewissermaßen schon die Morgenröte der Freiheit zu erkennen war, die überhaupt reaktionäre „Gewerbeinstruktion" vom 17. Dezember 1853 bestimmte: die Erteilung der Genehmigung zum Betriebe eines realen Gewerberechtes kann „unter der Voraussetzung des Vorhandenseins der Erfordernisse zur Ansässigmachung" nicht verweigert werden, m. a. W., sie kann Juden verweigert werden, wenn ihrer Ansässigmachung Hindernisse entgegenstehen, und dies ist der Fall, wenn keine offene Matrikelnummer zur Verfügung steht. Wie bereits oben erwähnt, war es ein großer prinzipieller Fortschritt, daß das Judenedikt den Juden auch die zünftigen Gewerbe ausdrücklich eröffnete. Gerade auf diese Bestimmung setzte man nicht nur in christlichen, sondern auch in jüdischen Kreisen die größten Hoffnungen. Eine bei der oben erwähnten bayerischen Judenkonferenz von 1821 eingereichte Denkschrift findet wirklich, daß „viele junge Leute Handwerken sich gewidmet haben, in jeder Art von ihnen . . . werden wir viele Lehrjungen und Gesellen und zum Teil auch Meister aufzuweisen haben", sowie daß „die Zahl der jüdischen Professionisten nicht ganz unbeträchtlich ist" für die seit dem Judenedikt verflossene Zeit. Aber abgesehen von manchen anderen Ursachen verhinderte der herrschende Zunftgeist die weitere Entwicklung dieser vielversprechenden Anfänge. Die christlichen Meister legten, wie auf derselben Konferenz festgestellt wurde, der Aufnahme von jüdischen Lehrlingen Hindernisse in den Weg, verlangten von ihnen höheres Lehrgeld als von Christen, und „mancher aufgeklärte und menschenfreundliche Meister sah sich gezwungen, seinen jüdischen Gesellen fortzuschicken, um seine christlichen nicht zu verlieren" (Rudhardt I, S. 77). 51) Vgl. Akten betr. das Gesuch des A. 'B. Cohen, Großhändlers in Bandwaren zu Wallerstein, um Uebersiedlung in gleicher Eigenschaft, 1831 (Stadtarchiv München, C II a). 279

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