Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1930-1931
- Issue
- Heft 4 (Januar 1931)
- Article
- Die Münchener Judenschaft 1750-1861
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 278 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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Arthur Cohen. Die Münchener Judenschaft 1730—1861 Diese Milderung scheint aber nicht immer berücksichtigt worden zu sein. Gemäß Entschließung des Generalkommissariats des Isarkreises (jetzt Kreisregierung von Oberbayern) vom 30. Dezember 1814 wurden von der Polizeidirektion München „die Bekenner mosaischen Glaubens" vorgeladen und ihnen der Auftrag erteilt, binnen acht Tagen eine Konzession zu einem bürgerlichen Gewerbe nachzusuchen — soweit nicht bereits im Besitz einer solchen — „um der Staatswohlfahrt durch möglichste Beseitigung des Schacherhandels entgegenzukommen." In einer auf Anregung des bayerischen Landtages von der israelitischen Kultusgemeinde München veranstalteten Konferenz von Delegierten sämtlicher bayerischen israelitischen Kultusgemeinden, die am IQ. November 1821 in der Münchener Synagoge stattfand, wird über rigorose Durchführung des Schacherverbots geklagt. Der Hausierhandel sei der einzige Erwerb vieler Familien, welche ihn entweder fortführen oder zu Bettlern werden müßten. Zwar sind alle an der Konferenz teilnehmenden Delegierten für die Abstellung des Hausierhandels („weil dem Zeitgeist dieses Opfer gebracht werden muß"), aber dies soll nur langsam geschehen, „weil Zeit und Umstände nichts überspringen lassen". Der Vater mußte den Hausierhandel treiben, weil ihm kein anderer Erwerb erlaubt; seine Söhne sind Hausierer geworden, weil sie der Vater in keinem anderen Erwerbszweig unterrichten lassen konnte. Die Behörde verlange schon bei einem Vermögen von 1500 bis 3000 Gulden Aufgabe des Schacherns, weil sie dieses Vermögen für ausreichend halte, um einen offenen Laden einzurichten. Nun sei aber die Liquidation bei manchen Hausierern schwierig, weil sie oft Kredit geben müssen. Während einer die Aktiven beizutreiben bemüht ist, muß er neuen Kredit geben, wenn, er leben wilL Witwen und Kinder müssen betteln gehen, wenn sie das Gewerbe ihrer Ernährer nicht fortsetzen können, das ihnen dieser in Gestalt vieler ausstehender kleiner Posten und Tauschartikel zurückgelassen hat. Nach der Statistik von 1819/20 lebten in Bayern noch 2535 jüdische Personen vom Hausierhandel. Hierzu erwähnt Rudhardt (I Beil. XXX u. S. 77), daß seit der Einführung des Judenedikts, also in der kurzen Zeit von sieben Jahren, der Hausierhandel von einem großen Teil der jüngeren Generation verlassen worden sei. In München hatte, wie sich das aus den unten zu erwähnenden Ziffern ergeben wird, der jüdische Hausierhandel von jeher geringe Bedeutung. In der Stadt München und Umgebung waren die Bedingungen für das Gedeihen dieses Erwerbszweiges nicht gegeben. Dazu kommt das relativ geringe Alter der Münchener Judengemeinde. Die jüdischen Familien, die nach München zogen, mußten schon auf einer höheren Stufe des Erwerbslebens stehen, sonst wären sie gar nicht aufgenommen worden. Es war etwas ganz anderes, was die in München sich ansiedelnden Juden suchten, als mit dem Mantelsack von Ort zu Ort zu ziehen. In Bayern herrschte auf gewerbepolizeilichem Gebiet vom Gewerbegesetz von 1825 bis zur Einführung der Gewerbefreiheit 1868 das 278