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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 4 (Januar 1931) · p. Seite 277

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1930-1931
Issue
Heft 4 (Januar 1931)
Article
Die Münchener Judenschaft 1750-1861
Date
1931-01-01
Page
Seite 277 (sequence 16)
Language
German
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Arthur Cohen. Die Münchener Judenschaft 1750—1861 tümlichkeit mancher jüdischer Familiennamen den Unterschied zwischen Juden und Christen häufig mehr unterstrich als verwischte. Aber auch Beruf und Erwerb — die materielle Komponente — ist für den Zustand einer Bevölkerung wichtig. Besonders ist dies bei den Juden der Fall, weil sie, wenn auch infolge ihrer soziologischen Bedingungen in verhältnismäßig wenig Berufsschichten zusammengedrängt, doch innerhalb dieser Berufsschichten alle Stufen durchmessen haben, vom armseligen, verachteten Hausierer bis zum Leiter großer Handelsunternehmungen. Die ersten Stadien dieses interessanten Prozesses werden, wenn die allgemeinen Bedingungen hierfür gegeben sind, jeweils sehr rasch durchlaufen, in Bayern am Anfang des IQ. Jahrhunderts, in Uebereinstimmung mit dem wichtigsten Zweck der Judengesetze dieser Zeit, namentlich auch des bayerischen Judenediktes vom 10. Juni 1813, die Juden „von ihren gemeinschädlichen Erwerbsarten abzuleiten" und sie „zu nützlichen Staatsbürgern zu erziehen". Spricht daher schon das Münchener Judenregulativ vom 17. Juni 1805 das langersehnte Wort aus, daß den Juden erlaubt sein soll, sich gewerblich zu betätigen (freilich zunächst noch unter Ausschluß der Gewerbe, welche zunftmäßig betrieben werden), so ergeht sich das Judenedikt ausführlich darüber, was den Juden beruflich erlaubt und was ihnen verboten sein soll. Gilt doch der Satz „was nicht verboten ist, ist erlaubt" im Polizeistaat überhaupt nicht, am allerwenigsten aber für die Juden. So war es denn also ein großer Fortschritt, wenn im Judenedikt (§ 15) proklamiert wird, daß den Juden jede erlaubte Erwerbsquelle zu eröffnen und sie zu allen bürgerlichen Nahrungszweigen (Feldbau, Handwerk, Fabrikation, Handel) zuzulassen seien. Dies wird in den nachfolgenden Paragraphen im einzelnen ausgeführt. Den Juden ist gestattet, Grundeigentum zu erwerben (§ 16). Sie dürfen Manufakturen, Fabriken, Gewerbe und Handwerke (auch zünftige!) treiben (§ 18), ebenso Wechsel-, Groß- und Detailhandel (§ 19). Eine Ausnahme bildete der Güterhandel: Verboten war den Juden der Kauf zum Zwecke des Verkaufs (§ 16 III), auch jede vermittelnde Tätigkeit hierbei, also insonderheit die Güterzertrümmerung und die Tätigkeit als Unterhändler. Zum Ankauf von Häusern in der Residenzstadt München, auch wenn sie der Käufer selbst bewohnen wollte, war königliche Genehmigung erforderlich (§ 16 IV)50). Verboten war ferner der Schacherhandel, auch Nothandel genannt, womit hauptsächlich der Hausierhandel der Juden gemeint war, besonders der Tausch- und Trödelhandel im Umherziehen (§ 20). Er bildet keinen Titel für die Ansässigmachung, auch nicht für Kinder immatrikulierter Juden (§ 14). Jedoch sieht der Gesetzgeber ein, daß sich der Schacherhandel der Juden nicht so ohne weiteres durch einen Federstrich beseitigen läßt: er soll allmählich, aber so bald als möglich abgestellt werden (§ 15); bereits ansässige jüdische Familienväter, die sich derzeit auf andere Art nicht zu ernähren vermögen, dürfen ihn solange fortsetzen, bis sie „einen ordentlichen Erwerbszweig erlangt" haben (§ 20). 50) Am 4. Februar 1827 wurde das Gesuch zweier jüdischer Kaufleute, welche ein Grundstück an der Theresienstraße kaufen wollten, abgewiesen; dagegen befiehlt das Justizministerium am 5. Mai 1828 dem Stadtgericht München, als die Gebrüder Marx Grundstücke an der Luisen-, Augusten-, Ludwig- und Theresienstraße kaufen wollten, „den Kaufvertrag unweigerlich zu protokollieren". 277

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