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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 4 (Januar 1931) · p. Seite 273

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1930-1931
Issue
Heft 4 (Januar 1931)
Article
Die Münchener Judenschaft 1750-1861
Date
1931-01-01
Page
Seite 273 (sequence 12)
Language
German
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Arthur Cohen. Die Münchener Judensdiaft 1750—1861 Vorurteil und, ohne nach Individuen zu unterscheiden, werden die strafbaren Handlungen eines einzelnen gewöhnlich unserer Nation zur Last gelegt. Wir wollen aber an keinem dieser „herangeschlichenen, unberechtigten Handelsleute" einen Anteil haben, falls etwa Beschwerden gegen sie erhoben werden. Schon damals also — damals zum ersten Male — tritt unter den Münchener Juden der Gegensatz zwischen den „alteingesessenen" und den zugewanderten Familien auf. Wirklich: „Alles ist schon dagewesen!" — bis auf die sprachlichen Nuancen herab. III37). Durch das Judenedikt (Edikt über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen) vom 10. Juni 1813 wurde die im Münchener Judenregulativ von 1805 eingeführte Judenmatrikel auf das ganze Land ausgedehnt. Die Judenmatrikel wurden beim Generalkommissariat (jetzt Kreisregierung) geführt; die unteren Behörden erhielten eine Abschrift. Auch über die Aufnahme in die Judenmatrikel entschieden die Polizeibehörden, hauptsächlich auf Grund der Schutzbriefe (§§ 3—6). Jeder immatrikulierte Jude erhielt einen Matrikelauszug, der die Stelle des früheren Schutzbriefes vertreten sollte (§ 7). Die Judenmatrikel war geschlossen (§ 12: „Die Zahl der Judenfamilien darf nicht vermehrt werden", Ausnahmen s. u.). Die Einwanderung und Niederlassung fremder (nichtbayerischer) Juden38) war verboten (§ 11). Aber auch die Binnenwanderung war behindert; denn die Ansässigmachung „an Orten, wo noch keine Juden sind", war nicht gestattet (§ 13). Der Matrikelschutz konnte, wie erwähnt, vererbt werden, jedoch nur ungeteilt (auf ein Kind). Die Matrikelnummer konnte auch abgetreten werden, jedoch nur, wenn der Abtretende „vermöge verwandtschaftlicher und sonstiger Verhältnisse geeignet und dabei bereit war, gänzlich in die Familie des neu Aufzunehmenden überzugehen" 39). Die MatrikeTnummer war also in gewissen Grenzen käuflich. Der Kaufpreis war häufig recht hoch. Erlosch eine Matrikelnummer dadurch, daß die Familie ausstarb, so konnte sie von der Behörde neu besetzt werden; hierauf konnte man sich vormerken. Die Entwicklung der Bevölkerung unterlag bei den Juden demnach starken Beschränkungen. Die Beschränkung des Matrikelschutzes auf e i n Kind muß geradezu als grausam und vom bevölkerungspolitischen Standpunkt als irrationell bezeichnet werden. Die Matrikel war nicht nur für die Juden entwürdigend, auch aufgeklärte Bayern anderer Konfession urteilten ungünstig über diese Einrichtung. „Junge Männer, welche wackere Familienväter sein könnten", sagt Ignatz Rudhardt40), 37) Das Material zu diesem Abschnitt bilden, soweit nichts anderes bemerkt ist, 1. Akten der israelitischen Kultusgemeinde München, 2. Auszüge aus diesen Akten und aus Beständen des Kreisarchivs für Oberbayern, die mir von der Commission zur Ausarbeitung einer Festschrift aus Anlaß des 100jährigen; Bestehens der Kultusgemeinde München (1815) zur Verfügung gestellt wurden. 38) Nach dem Edikt über das Indigenat vom 6. Januar 1812 stand das bayerische Indigenat jedem zu, der selbst in Bayern geboren und dessen Eltern (oder wenigstens ein Elternteil) in Bayern geboren waren (Art. 3). 39) Gotthelf, Rechtliche Stellung der Juden in Bayern, 1851, S. 109. 40) Rudhardt, Ueber den Zustand des Königreichs Bayern, 1. Bd., 1825, 273

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