Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1930-1931
- Issue
- Heft 4 (Januar 1931)
- Article
- Die Münchener Judenschaft 1750-1861
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 274 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Arthur Cohen. Die Münchener Judenschaft 1750—1861 Professor der Rechtswissenschaft in Würzburg, dann Vorstand des Statistischen Büros, schließlich Regierungspräsident von Oberfranken, „müssen im väterlichen Hause als Müßiggänger leben, die aber niemals Müßiggänger bleiben". Es gab aber auch Ausnahmen vom strengen Matrikelzwang. Der König behielt sich vor (Judenedikt § 13), die Ansässigmachung über die Matrikelzahl Juden zu bewilligen 1. wegen Errichtung von Fabriken oder großen Handelsunternehmungen, 2. bei Ergreifung eines ordentlichen Handwerks, wenn sie ein Meisterrecht erhalten haben. Ueberhaupt wurden vom König auf Lebenszeit, von den Generalkommissariaten auf ein Jahr oder auf Ruf und Widerruf Juden Aufenthaltsbewilligungen erteilt, nämlich: ihrer Geschäfte wegen (z. B. Kriegslieferungen); weil sie einen zum israelitischen Kultus in Beziehung stehenden oder im öffentlichen Interesse liegenden Beruf (Lehrberuf, Krankenpflege) ausübten; als Hausgenossen (ältere Verwandte immatrikulierter Juden); stets aber nur „unter der Bedingung des Wohlverhaltens". Man unterschied daher immatrikulierte Juden (die früheren „Schutzjuden") und tolerierte Juden. Dazu kamen noche zwei Weitere Kategorien: die als Gesellen, Commis, Lehrlinge und Dienstboten in München im Dienste stehenden Juden; endlich die sich in München nur vorübergehend aufhaltenden (Durchreisende). Das Aufenthaltsrecht der Juden war also sehr unsicher, es hing vielfach von der Willkür der Behörden ab. Wenn diese auch häufig in der Wirklichkeit weniger rigoros waren als auf dem Papier, so war Leben, Erwerb und Verkehr der Juden dadurch doch sehr beengt, das Damoklesschwert der Ausweisung hing über vielen, und sonderbare Verhältnisse, von denen man schwer sagen kann, ob sie mehr unwürdig oder mehr lächerlich gewesen sind41), waren die Folge. Bald nach Erlaß des Judenedikts wurden die Münchener Juden von der Polizeidirektion vorgeladen, um sich in die Matrikel eintragen bezw. die Matrikel rektifizieren zu lassen und gleichzeitig, wenn dies nicht schon geschehen sein sollte, einen Familiennamen anzunehmen. Die Verhandlung fand am 1. September 1814 statt. Das Ergebnis war die (im Stadtarchiv München befindliche) „Matrikel der Juden in München, gestellt im Jahre 1815 bei der Polizeidirektion München" mit 61 Einträgen, denen mit weiteren 130 Einträgen, die bis 1856 reichen, die auf eine künftig wegfallende Matrikelnummer vorgemerkten, bzw. über die Matrikelzahl aufgenommenen Juden folgen. Für statistische Zwecke geeigneter ist ein gleichzeitiges Verzeichnis im Kreisarchiv für Oberbayern (2091,24) vom 21. September 1814. Es zerfällt in 66 Matrikeleinträge und 17 sonstige Einträge. tt) So beanstandete die Münchener Polizeidirektion am 24. Januar 1823, daß eine Jüdin ihre zwei Stieftöchter als Dienstboten angemeldet habe. In Wirklichkeit erfüllen diese ihre Pflichten als Dienstboten aber nicht, sie werden daher angehalten, sich entweder „so zu betätigen" oder in 48 Stunden die Stadt zu verlassen. 274