Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1930-1931
- Issue
- Heft 4 (Januar 1931)
- Article
- Die Münchener Judenschaft 1750-1861
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 269 (sequence 8)
- Language
- German
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Arthur Cohen. Die Münchener Judenschaft 1750—1861 alen Neuerwerbungen, durch die Bayern ein anderes Gebilde wurde) zur unaufschiebbaren Notwendigkeit geworden war, unter dem Einfluß der „Aufklärung", des von Westen eindringenden politischen Gedankengutes, erfolgte der erste Schritt zur Eingliederung der Juden in das bürgerliche Leben der Haupt- und Residenzstadt, es wurde am 17. Juni 1805 das „Regulativ über die Münchener Judenschaft" erlassen22). Das Judenregulativ hält daran fest, daß die Juden nur geschützt sind, aber es radiziert den Judenschutz durch Eintragung in eine Matrikel; der Briefschutz wird also in einen Registerschutz umgewandelt. Dadurch wird der Judenschutz vererblich, aber nur auf e i n Kind. Nachgeborene Kinder müssen warten, bis eine Matrikelnummer (durch kinderlosen Tod oder Wegzug) frei geworden ist23). Die berühmte Judenmatrikel im bayerischen Judenedikt von 1813 — m. W. ein Unicum in Deutschland — war also nicht neu, sondern der Rechtsgedanke geht zurück auf das Münchener Judenregulativ von 1805. Aber auch dieses hat einen Vorgänger in einer ähnlichen Rechtsinstitution24) in der Pfalzgrafschaft Sulzbach, dem Stammsitz Karl Theodors. In Sulzbach25) befanden sich bedeutende Judengemeinden und es ist daher nicht erstaunlich, daß gerade von hier das Vorbild geholt wurde. Von den übrigen Bestimmungen des Münchener Judenregulativs von 1805 sind wichtig: die Gestattung der Privatandacht; die ausdrückliche Erklärung, daß die Juden in jeder Straße, in eigenen oder gemieteten Häusern wohnen dürren; die Bestimmung, daß die Juden zur Verehelichung der Bewilligung der Polizei bedürfen und daß hierzu ein Vermögen von wenigstens 1000 Reichstalern auszuweisen sei; die Aufhebung des Leibzolls; wirtschaftlich besonders wichtig ist die Erlaubnis, ein Gewerbe zu betreiben (mit Ausschluß des zünftigen Handwerks), namentlich Fabriken und Manufakturen mit vorgängiger landesfürstlicher Bewilligung anzulegen und mit gewissen Waren26.), aber nicht als Hausierer, Handel zu treiben; endlich ist zu erwähnen die Bestimmung, daß die Handlungsbücher und Kontrakte der Juden in deutscher Sprache abgefaßt werden sollen. Man kann nicht sagen, daß die bayerische Regierung bei diesem Versuch, die Verhältnisse der Juden entsprechend den neuen politischen und rechtlichen Anschauungen zu regeln, allzu rational oder doktrinär vorgegangen wäre. Die Deklaration kann vielmehr nur als erster, be- -2) Döllinger, G., Sammlung der im Kgr. Bayern bestehenden Verordnungen VI, 1838, S. 14. 23) Ueber die hiesigen Juden soll bei der Polizei eine Matrikel gehalten werden. Jede Familie erhält ihre bestimmte Nummer. Von der Familie kann daher nur ein Kind heiraten, auf welches die Nummer übertragen werden kann, andere Judenkinder können alsdann heiraten, wenn sich in der Anzahl eine Minderung ergeben hat. (Solange sie nicht heirateten, nahmen sie am Schutz des Vaters teil.) 2*) Aretin, a. a. O., S. 85: Der Schutzbrief von 1744, mit dem der Landesherr die Sulzbacher Juden versah, enthält folgende Verfügung: „Jeder der tolerierten Juden darf einem seiner Kinder den Schutz geben, die übrigen müssen besondere landesherrliche Erlaubnis haben". 25) Weinberg, Geschichte der Juden in der Oberpfalz (Sehr. d. hist. Kommission des Verb. d. bayer. isr. Gemeinden, Bd. 1 u. 2), München 1928. 26) Draps d'or und d'argent, Stoffe und Bänder, gestickte Waren, Bruch- und Faden-Gold und -Silber, Juwelen, Bijouterien, Nesseltuch, Kanten, inländische Leinwand, inländische Seidenwaren, Pferde, Federn, Wachs, Hopfen, Meubles, Malereien, Kunstsachen, Wein, Getreide, Thee, Kaffee, Chokolade, Tabak en gros. 2 269