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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 4 (Januar 1931) · p. Seite 268

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1930-1931
Issue
Heft 4 (Januar 1931)
Article
Die Münchener Judenschaft 1750-1861
Date
1931-01-01
Page
Seite 268 (sequence 7)
Language
German
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Arthur Cohen. Die Münchener Judenschaft 1750—1861 schönen Wissenschaften und der sogenannten belies lettres. Er ist auch in den orientalischen Sprachen besonders bewandert und gibt sich nur mit den Wissenschaften, nicht mit dem Handel oder sonstigen verdächtigen Geschäften ab." (Ueber Simon von Geldern siehe Kaufmann David, Heinrich Heines Ahnensaal. Das Reisejournal Simon von Gelderns verzeichnet nur, daß er sich im Januar 1749 einige Tage in München aufgehalten hat.) In religiöser Beziehung hat der Zuzug von Juden nach München nicht die geringste Aenderung der herkömmlichen rigorosen Praxis gebracht. Da die Ansiedelung der Juden gegen die Staatsgrundgesetze verstieß, so hatten die in München lebenden Juden kein Recht auf Religionsausübung, und es ist nur konsequent, wenn die Behörde noch 1799 schreibt, es sei nicht abzusehen, wofür die Judenschaft einen Rabbiner vonnöten habe. Als solchen hatte die Judenschaft 178819) Moses Salomon aus dem Bambergischen berufen. Daß der Rabbiner (vielmehr seine Frau, als „Strohmann") daneben Geldgeschäfte („leihen auf Pfand gegen wucherische Zinsen") trieb, konnte die Behörde natürlich nicht günstig für ihn stimmen und könnte auch uns merkwürdig erscheinen, wenn wir nicht wüßten, daß „nicht die Rabbiner Geschäftsleute waren, sondern Geschäftsleute mit dem Amt des Rabbiners betraut wurden" (Taglicht, a. a. O., S. 42). Daß die Juden für die Abhaltung des Laubhüttenfestes eine Gebühr zu entrichten hatten, ist in der Literatur als bayerische Spezialität bekannt: 1786 betrug sie 500 fl. Das Laubhüttenfest sollte übrigens „möglichst still unter Fernhaltung allen Lärms" gefeiert werden. 1729 wurde der Weinwirt Hillebrand mit 100 Dukaten bestraft, weil er geduldet hatte, daß Wertheimer, der bei ihm wohnte, das Laubhüttenfest „fast wie öffentlich" feierte20). II. Seit sich Juden in München befanden, während des ganzen 18. Jahrhunderts, war ihr rechtlicher Zustand ganz unbefriedigend. Ja, sie hatten keine Rechtsgrundlage, insofern waren sie rechtlos, soweit nicht der einzelne Jude geschützt oder toleriert war (s. oben S. 263). Es bestand keine Judengemeinde, kein Recht auf Ausübung ihrer Religion. Zwar fehlte es nicht an amtlichen und halbamtlichen Erwägungen, an gesetzgeberischen Vorarbeiten für eine „Judenordnung"21), aber man konnte weder über den Weg noch über das Ziel zu einem Entschluß gelangen. Erst als in der Regierungszeit Maximilians IV. Josef (1799—1825), als König (1806) Maximilian I. Josef, unter seinem energischen, mächtigen Minister Montgelas der Neuaufbau des bayerischen Staatswesens (schon wegen der in der napoleanischen Aera einsetzenden territori- 19) Protokoll v. 1709 (N. 136) Ziff. 24: vor 11 J. 20) Dekret vom 1. April 1729, N. 2. a) Vgl. in dem Anm. 4 erwähnten Akt N. 57. Unmaßgebliche Meinung über die Duldung der Juden in München, unterzeichnet „Bernhard", vom 22. Oktober 1787. N. 143. Entwurf einer Judenordnung, von der Generaldirektion des Isarkreises (Oberbayern) vom 5. November 1799. 268

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