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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 4 (Januar 1931) · p. Seite 260

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1930-1931
Issue
Heft 4 (Januar 1931)
Article
Zur Geschichte der Judenrechtswissenschaft
Date
1931-01-01
Page
Seite 260 (sequence 6)
Language
German
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Georg Landauer. Zur Geschichte der Judenrechtswissenschaft Christian Gottlieb Gmelin (Tübingen 1785), aus der großen schwäbischen Juristenfamilie der Gmelin, dessen Tendenz bereits in Carl Ferdinand H o m m e 1 einen angesehenen Vorgänger hatte. Es bedarf wohl keiner besonderen Hervorhebung und näheren Er-, klärung, daß Juden selbst an der Erforschung und Darstellung ihrer Rechtsverhältnisse in jener Zeit nicht beteiligt waren. Immerhin ist die Beobachtung nicht uninteressant, daß es auch bis zum heutigen Tag keine rechtshistorische Bearbeitung aus jüdischer Feder gibt. Von ganz anderer Seite bietet sich unsere Materie, wenn wir nun den Einfluß dieser recht intensiven (und extensiven!) Durchdringung des Judenrechts auf die Praxis verfolgen. Da haben wir zunächst die Verarbeitung in zahllosen Universitäts- Gutachten, den Responsen juristischer (in seltenen Fällen auch theologischer) Fakultäten auf Anfragen der Gerichte. Hierbei bieten besonders reiches Material die Jurisconsulta von Tübingen, Halle, Wittenberg, Leipzig und Altdorf, weniger Straßburg, Marburg, Helmstedt und Frankfurt. Wir blicken bei diesen umständlichen, alle Kontroversfälle abhandelnden Elaboraten in die geistige Werkstätte der Zeit und lernen an Hand von (ohnehin für die allgemeine Geschichte sehr interessanten) Fällen aktueller Judenprozesse die Wechselwirkung von Juristenrecht und tatsächlicher Rechtslage der Juden kennen. Einen noch tieferen Schritt in die juristische Praxis tun wir bei der Sichtung der riesigen Fülle der einzelnen Rechtsfälle, in denen Entscheidungen führender Juristen des 17. und 18. Jahrhunderts teils für den Universitäts-, teils für den Gerichtsgebrauch zusammengestellt sind, als Consilia oder Decisiones oder Observationes Juris oder als „Rechtliche Bedenken" oder unter ähnlichen Titeln. Die wichtigsten Autoren solcher Fallsammlungen, die das Judenrecht berücksichtigen, sind Lauterbach, Carpzow, dann E. von Pufendorf, Observationes, 6 Bde., 1744—1770, und vor allem der bedeutende, aufgeklärte David Georg Strub en im 3. und 4. Band (1768 und 1772) seiner „Rechtlichen Bedenken", die sich fast durchweg auf Fälle in Hannover—Braunschweig—Lüneburg beziehen und noch bis in die Mitte des vorigen Jahrhunderts benutzt worden sind. Die letzte Etappe des Eigenlebens von Judenrecht und darauf bezüglicher Wissenschaft bedeuten die großen Codifikationen: so in Preußen CoccejFs „Projekte" und in Bayern Kreittmayr und die sie betreffende Literatur. Die Untersuchung unseres Gebietes hat also folgenden Weg zu gehen: Vorläufer; Bearbeitung geltenden Judenrechts durch die Juristen; die Wirkung der Rezeption — Ausgleich durch den Usus modernus; die Bedeutung des Juristenrechts, Responsen, Prozeßmaterial; Verarbeitung durch die Systematiker des Judenrechts von Marquard bis Gmelin und die Codifikatoren. Hierbei ist den zahlreichen speziellen .Monographien, hauptsächlich über das Recht der Judenaufnahme, über den Judeneid (z. B. Purmann, Wildvogel, J. G. Estor, Wolfart, 260

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