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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 4 (Januar 1931) · p. Seite 258

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1930-1931
Issue
Heft 4 (Januar 1931)
Article
Zur Geschichte der Judenrechtswissenschaft
Date
1931-01-01
Page
Seite 258 (sequence 4)
Language
German
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Georg Landauer. Zur Geschichte der Judenrechtswissenschaft Religions-, Zivil- und Prozeßrecht schnell spürbar. Auch von den Kontroversen und Irrungen der Juristen werden die Juden naturgemäß betroffen. Beispielsweise war so die Frage der Zubilligung der Dotalhypothek an die jüdische Ehefrau durch irrtümliche Anwendung der römischen Ketzergesetzgebung auf die Juden immer wieder streitig. Oder es wurde überhaupt viel darüber diskutiert, in welchem Maße die Juden als Nicht-Rechtgläubige an den Rechtswohltaten, den „Privilegien", des römischen Rechts teilhaben. Zuerst wird es ihnen bestritten. Becks Tractatus de Juribus Judaeorum (1731) bedeutet eigentlich den Abschluß dieser Kontroversen (und zwar zugunsten der Juden). Bald zeigt sich das Bedürfnis, das Judenrecht monographisch zu systematisieren. Bei den Systematikern können wir nun Entstehung und Entwicklung unserer Wissenschaft deutlich verfolgen. Der Ausgangspunkt aller Bearbeitungen durch deutsche Juristen ist die Schrift des Marquardus de Susanis, eines Rechtsgelehrten zu Udine im Staate Venedig: Tractatus de Judaeis et Usuris. Marquard setzt noch kaum Literatur voraus; er schreibt auf dem Hintergründe des in Italien geltenden gemeinen Rechts, nach den Quellen des kanonischen und justinianeischen Rechts. Sein 1604 erschienener Tractat kommt nun in zweiter Auflage 1613 und 1635 nochmals in Frankfurt am Main heraus. Hier sehen wir in interessanter Weise und plastisch den Vorgang der Rezeption. (Schon 1568 war in Venedig sein 56 Bogen starker Tractatus de Judaeis et aliis infidelibus erschienen, der in Deutschland noch keine Beachtung gefunden hatte.) Als charakteristische Einleitung finden wir den Schluß des 15. Kapitels von Conrad Celtes Beschreibung der Stadt Nürnberg: Ueber die Schlechtigkeit der Juden. Sein Buch besteht aus drei Teilen. Er untersucht im ersten; Buch, ob Judesein ein Delikt ist, die Stellung der Kirche zum Aufenthalt der Juden unter den Rechtgläubigen und die Bedingungen ihrer Duldung oder Ausweisung, insbesondere des Gottesdienstes und Synagogenbaues. Besondere Aufmerksamkeit wird den der Trennung von Juden und Christen dienenden Bestimmungen zugewendet. Das Zinsnehmen der Juden und die sich daraus ergebenden moralischen und rechtlichen Folgen für Juden und Christen werden in einem besonderen Kapitel erörtert. Markante Beispiele zeigen die Rechtsnachteile des Judeseins. Die Tötung eines Juden ist ein geringeres Verbrechen als die eines Christen. Wer mit einer Jüdin geschlechtlich verkehrt, begeht ein größeres Verbrechen, als wenn er es mit einer Nonne tut. Buch II behandelt das Zeugen- und Eidrecht der Juden, die Grenzen der Anwendung der zivilrechtlichen Vergünstigungen (Recht der Schenkung, der Forderungssicherung, der Vormundschaft, des Testaments usw.) und die Verschärfung des Strafrechts den Juden gegenüber nach einzelnen Vergehen. Viel Raum ist der Untersuchung gewidmet, ob Juden Richter, Schiedsrichter, Notare, Advokaten, Doktoren, Aerzte, Prokuratoren, Vormunde usw. sein können. Der Ausschluß der Juden von Aemtern und Würden entscheidet auch über diese Fragen. In Kirchensachen sollen die Juden der Jurisdiktion unterstehen (z. B. bei Ketzerei, Simonie, Meineid, Zehntvergehen, Inzest). Buch III be- 258

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