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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 4 (Januar 1931) · p. Seite 257

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1930-1931
Issue
Heft 4 (Januar 1931)
Article
Zur Geschichte der Judenrechtswissenschaft
Date
1931-01-01
Page
Seite 257 (sequence 3)
Language
German
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IRI
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Georg Landauer. Zur Geschichte der Judenrechtswissenschaft Individualität ihrer führenden Gelehrten eingehen zu können, seien nur als die für uns wichtigen Kommentatoren Brunnemann, Wesenbeck und Stryk, sodann Cujacius, Heineccius und andere bis auf Chr. Fr. Glück genannt. Die Rezeption wirkte sich schnell aus. Der ziemlich gleichmäßige Strom der bisherigen Rechtsentwicklung der Juden ist unterbrochen. Die Juristen und die Justizbeamten knüpfen auch nicht mehr bewußt an die Traditionen des Mittelalters an. Selbst die Judenpolitik der Reichstage des 16. Jahrhunderts zeigt den Bruch. Die neue Orientierung war umso eher möglich, als das Jahrhundert der Rezeption gleichzeitig das Jahrhundert der fast vollständigen Entwurzelung der Juden in den deutschen Städten ist, eine Zeit, in der sich kaum eine nennenswerte Judensiedlung hält, die Juden in Massen ins Ausland, hauptsächlich nach dem Osten ziehen, im Inlande aber die Grundlage zu jenem „Landjudentum" legen, dessen Rückfluß in die Städte sich erst im letzten Jahrhundert vollzieht. Die Juden lassen sich, eine natürliche Folge ihrer wirtschaftlichen Verbindung mit der bisherigen Wohnstätte, selbstverständlich möglichst benachbart ihren früheren Wohnorten, aber in anderen Hoheitsgebieten nieder (wie z. B. Nürnberg—Fürth). So hörte die Anwendung des mittelalterlichen Stadtjudenrechts auf und ein gewisser Neubeginn war möglich. In derselben Zeit geht auch die Kirchenrechtswissenschaft zur Behandlung des Judenrechts über. Sie fand im kanonischen Recht, das stets auch in Judensachen die Tradition des römischen Rechts gepflegt hatte, wie es dieses in seiner eigenen Sphäre beobachtete (ecclesia vivit secundum legem Romanam), mehr und aktualisierteres Material vor als sonst die Jurisprudenz im römischen Recht. Die großen Darsteller des kanonischen Rechts im 16. bis 18. Jahrhundert, an der Spitze J. H. Böhmer, Linck, Engel, haben einen nicht geringen Einfluß auf die Judenrechtswissenschaft ausgeübt. Allerdings war dieser Einfluß zu einem schnellen Nachlassen verurteilt, wenn er auch bis Ende des 18. Jahrhunderts deutlich festzustellen ist. Die Reformation hat hier wie auf manchen anderen für die Geschichte der Juden wichtigen Gebieten umwälzend gewirkt. Die Erschütterung des weltlichen Einflusses des Papstes und der katholischen Kirche, das tatsächliche und ideologische Schwinden der Identität von Staat und Katholizismus haben destruktiv auf die Anwendung kirchenrechtlicher Gesetze gewirkt. Der Protestantismus und die protestantische Kirchenwissenschaft dagegen haben in ihren Herrschaftsbezirken kaum einen Ersatz geschaffen. Dieser Gesichtspunkt ist für die Entwicklung der Rechtsverhältnisse der Juden in protestantischen Gebieten, besonders in Preußen, von größerer als der bisher anerkannten Bedeutung. Unverkennbar hat die Einführung des römischen Rechts und die Entwicklung der Universitäten auch zur Vereinheitlichung des Judenrechts beigetragen. Die neue Entwicklung geht zwar am Strafrecht in der ersten Zeit noch ziemlich ohne Einfluß vorüber, wird aber gerade im öffentlichen, im 257

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