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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1931-01-01 · Heft 4 (Januar 1931) · p. Seite 256

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1930-1931
Issue
Heft 4 (Januar 1931)
Article
Zur Geschichte der Judenrechtswissenschaft
Date
1931-01-01
Page
Seite 256 (sequence 2)
Language
German
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Georg Landauer. Zur Geschichte der Judenrechtswissenschaft Das Sonderrecht der Juden im eigentlichen Sinne — vom Kirchenrecht der Juden ist in diesem Zusammenhang abgesehen — hört mit der Emanzipation auf. Die nun folgenden juristischen Arbeiten sind demnach nur mehr rechtsgeschichtlichen Charakters. Aber seitdem sich überhaupt eine Rechtswissenschaft als selbständige Disziplin entfaltet hatte, war sie schon genötigt, sich mit dem jeweils geltenden Judenrecht zu befassen. Die Darstellung dieser wissenschaftlichen Bearbeitung zeitgenössischen Judenrechts vor der Emanzipation ist der Gegenstand, den die Judenrechtswissenschaftsgeschichte beschreibt. Es handelt sich zwar um eine schwierige und mühselig zu erarbeitende, dafür aber sehr interessante und für die Geschichte der Juden (übrigens auch für die allgemeine Rechtsgeschichte!) sehr aufschlußreiche Materie. Je vollständiger sich das Material zusammenfindet, in umso reicherer Fülle bieten sich neue, eigenartige Probleme der Forschung und neue, eigenartige Gesichtspunkte für die Erkenntnis der Gesamtentwicklung. Die Judenrechtswissenschaft findet ihre eigentliche Entfaltung an und mit den juristischen, teilweise auch den theologischen Fakultäten der Universitäten. Streng genommen, reicht die Geschichte der Rechtswissenschaft, um in diesem Aufsatz einmal Deutschland als Beispiel zu nehmen, weit hinauf bis zu den Darstellungen, denen ihrerseits schon Urkunden und eigener Quellenwert für die Rechtsgeschichte zukommen. Man kann bereits das Judenrecht des Sachsenspiegels und die ihm folgende Spiegelliteratur, manche Stadtrechte (besonders die Magdeburger Familie), Weistümer, das Rechtsbuch nach Distinctionen und Purgoldt als Jurisprudenz über Judenrecht ansprechen. Auch Zasius, Hunnius und Fischart sind von Interesse. Dieser Zeitraum soll jedoch hier nicht behandelt werden. Eine entscheidende Epoche bedeutet die Rezeption des römischen Rechts. Mit einer gewissen Unvermitteltheit stehen wir vor der Tatsache, daß auch in Deutschland wieder Codex I, 9 De Judaeis gilt! Etwa im 8. Jahrhundert war das römische Recht — "des Codex Theodosianus — im mittel- und westeuropäischen Geltungsgebiet des deutschen Rechts verschwunden. In den folgenden Jahrhunderten begegnen wir zwar noch gewissen Vorstellungen über die Juden, die an römische Verhältnisse anknüpfen, wie die populäre Erklärung der Rechtsgrundlage der Kammerknechtschaft durch die Kriegsgefangenschaft und den Verkauf der unterworfenen Juden in die Sklaverei durch Vespasian. Aber positives römisches Recht galt nicht mehr, auch nicht für die Juden. So erfährt es auch für die Juden erst im Zeitalter des Humanismus seine Renaissance in Gestalt der justinianeischen Gesetzbücher. Natürlich war dieses Recht nicht zeitgemäß. Die Bemühungen der ersten Kommentatoren (besonders des auch in Deutschland maßgebenden Gothofredus) reichten nicht zur Aktualisierung aus, und jene als Usus modernus Pandectarum bekannte Rechtswissenschaft mußte sich auch des Judenrechts bemächtigen. Ohne hier auf den inneren Fortschritt ihrer Arbeiten und auf die 256

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