Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1930-1931
- Issue
- Heft 4 (Januar 1931)
- Article
- Zur Geschichte der Judenrechtswissenschaft
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 255 (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Zur Geschichte der Judenrechtswissenschaft Hinweis auf ein Kapitel aus der Rechtsgeschichte der Juden von Georg Landauer Mit einer gewissen Berechtigung darf man sagen, daß kein Gebiet aus der Geschichte der Juden bisher so vernachlässigt worden ist wie die Rechtsgeschichte. Stobbes klassische Darstellung der Rechtsgeschichte der Juden im deutschen Mittelalter (1866) und Scherers erster Band einer monographischen Darstellung der Rechtsverhältnisse der Juden in Oesterreich während des Mittelalters (1901) sind — von mehr oder minder unwichtigen Gelegenheitsschriften abgesehen — die einzigen Leistungen auf diesem Gebiet. Hierher holt sich bis zu diesem Tage der „allgemeine" Historiker sein Material. Als ob seit 1866 die Menge des erschlossenen Quellenmaterials sich nicht vervielfacht und die wissenschaftliche Forschung nicht ganz neue Gebiete und Methoden erschlossen hätte, als ob gerade diese Entwicklung mit dem sogenannten Ende des Mittelalters abgerissen wäre, als ob nicht neben dem dort verarbeiteten Stoff dem Kenner der besonderen jüdischen Quellen eine spezielle Aufgabe winkte! Haben sich schon einmal jüdische wissenschaftliche Anstalten oder einzelne Gelehrte in anderem Zusammenhang auch an dieses Gebiet herangemacht, so geschah es fast nur aus lokalen Interessen oder immer wieder nur im Hinblick auf die Emanzipation und ihre Vorbereitung. Die politische Geschichte und erst der Abbau des besonderen Judenrechts interessierten somit durchweg mehr als dieses Judenrecht selbst. Wie wenig aber in der Tat die besondere Arbeit des Rechtshistorikers entbehrt werden kann, sollen die folgenden Bemerkungen über einige Probleme der Judenrechtswissenschaftsgeschichte beispielhaft zeigen. Es handelt sich hierbei um eine ganze Disziplin, die bisher überhaupt unbeachtet geblieben ist, die aber eine ungeahnte Fülle wichtigsten Materials über die Rechtsverhältnisse der Juden vor der Emanzipation hergibt und deren Nichtbeachtung — wohl infolge des völligen Ausscheidens des zünftigen Rechtshistorikers aus der modernen jüdischen geschichtswissenschaftlichen Arbeit — mir als ein empfindlicher Mangel erscheint. 255