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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1930-10-01 · Heft 3 (Oktober 1930) · p. Seite 243

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1930-1931
Issue
Heft 3 (Oktober 1930)
Article
Bekanntmachungen des Konsistoriums der Israeliten zu Kassel aus den Jahren 1808-1813
Date
1930-10-01
Page
Seite 243 (sequence 2)
Language
German
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S. Steinberg. Bekanntmachungen des Konsistoriums der Israeliten zu Kassel aus den Jahren 1808—1813 schreibt, erachtet es sich verbunden, solches seinen Glaubensgenossen in diesem Königreiche bekannt zu machen; indem es ihnen die Gefühle brüderlicher Liebe und Anhänglichkeit zu erkennen geben möchte, mit denen es den/ großen Pflichten sich unterziehen wird, die sein Amt ihm auflegt Mit unerschütterlicher Treue für den Staat, mit der größten Gewissenhaftigkeit für die Religion seiner Väter, wird es über alles wachen, was den glückseligen Zustand seiner Israelitischen Brüder zu erhalten vermag, in welchen sie durch die allerhöchste Gnade Sr. Majestät des Königs versetzt sind. Das Konsistorium darf dagegen mit Zuversicht hoffen, seine sämtlichen Glaubensgenossen dieses Königreichs werden jene Absicht niemals verkennen, vielmehr solche durch eigene Teilnehmung und Folgsamkeit befördern; indem sie den stets gutgemeinten Anordnungen und Verfügungen des Kollegiums willige Folge leisten. Um nun den gehörigen Gang in seine Geschäfte zu bringen, erwartet es, daß jeder, welcher etwas an dasselbe gelangen lassen will, sich folgende Vorschriften zur Richtschnur dienen lasse: 1. Alle Aufsätze an das Konsistorium müssen in deutscher Sprache, 2. möglichst kurz und bündig abgefaßt, 3. mit deutschen Buchstaben, 4. deutlich geschrieben, nie aber ins Weite gedehnt sein. 5. Kein Aufsatz darf mehr als einen Gegenstand enthalten; es sei denn, daß mehrere Gegenstände, ohne Undeutlichkeit nicht von einander abgesondert werden können. 6. Zur Linken der ersten Seite jedes Aufsatzes muß der vollständige Name nebst genauer Bezeichnung des Wohnortes des- oder derjenigen, von denen er eingegeben wird, bemerkt, auch sein Inhalt kurz ausgedrückt werden. 7. Bezieht sich ein Aufsatz auf einen vorhergegangenen Beschluß des Kollegiums, so muß die Nummer desselben oben über dem neuen Antrag bemerkt sein. 8. Jeder Bittsteller muß seinen Namen eigenhändig unterschreiben, oder, falls er des Schreibens unerfahren ist, ihn von einer öffentlichen Person unterzeichnen, auch von derselben unter deren öffentlichen Siegel zugleich bescheinigen lassen, daß diese Person auf sein Ersuchen seinen Namen geschrieben habe. 9. Solchen Bittschriften, welche sich auf Umstände gründen, die dem Kollegium nicht bekannt sind, muß ein deshalbiges glaubwürdiges Zeugnis beigefügt sein. 10. Die Aufschrift ist: „An das Königlich Westphälische Konsistorium der Israeliten zu Kassel." 11. Jeder Absender muß die, sein eigenes Anliegen betreffenden Aufsätze, die er mit der Post an das Konsistorium sendet, frankieren. Auch darf 12. dergleichen, sein eigenes Anliegen betreffenden Aufsätzen das Stempelpapier nicht fehlen. Indem nun dieses Kollegium auch mit darauf zu sehen hat, daß jeder Israelit im Königreiche, dem Königlichen Dekret zufolge, einen Familiennamen wähle, so beauftragen wir die Herren Vorsteher, nicht nur diejenigen, welche solches bisher unterlassen haben, daran, bei Bekanntmachung dieses Erlasses, zu erinnern, sondern auch die Saumseligen, welche nach 14 Tagen von Zeit der Bekanntmachung, sich dennoch keinen Familiennamen gewählt hätten, uns ungesäumt anzuzeigen. Die Bekanntmachung dieser und aller künftigen zur Wissenschaft der Gemeinden zu bringenden Erlasse des Konsistoriums geschieht übrigens auf die 243

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