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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1930-10-01 · Heft 3 (Oktober 1930) · p. Seite 190

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1930-1931
Issue
Heft 3 (Oktober 1930)
Article
Die Juden im Berliner Wirtschaftsleben zur Zeit des Merkantilismus
Date
1930-10-01
Page
Seite 190 (sequence 16)
Language
German
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Hugo Rachel. Die Juden im Berliner Wirtschaftsleben zur Zeit des Merkantilismus die Händler am mangelnden Absatz schuld seien, da sie die ausländischen den einheimischen Waren vorzögen. Seit März 1766 wurde sogar die Erteilung neuer Konzessionen an die Bedingung geknüpft, für 1500 Tlr. inländische Fabrikwaren jährlich außerhalb des Landes abzusetzen62). Auch hat der König die Berliner Judenschaft insgesamt zur Uebernahme unrentabler Fabriken gezwungen. Sie mußte 1767 eine Fabrik von Beuteltuch für den Gebrauch der Mühlen anlegen, nachdem kein privater Unternehmer sich dazu bereit gefunden; die kleine Fabrik hat sich, von einem christlichen Pächter geführt; dann ganz gut gehalten. Ferner mußte die Judenschaft 1768 eine Strumpf- und Mützenfabrik in Templin, die sich nicht halten konnte, übernehmen63); in Pommern sollte sie eine Fabrik von Baumwollwaren anlegen, die aber anscheinend nicht zu Stande kam. Besonders verhaßt war der 1769 verordnete Zwang, daß Juden bei Erteilung von Niederlassungs-, Heirats- und allen sonstigen Konzessionen Porzellan im Werte von 300 oder 500 Tlr. aus der Königlichen Manufaktur entnehmen mußten, mit der Verpflichtung, solches nur im Auslande abzusetzen; da sie bei diesen Zwangskäufen nicht einmal das Recht der Auswahl hatten, so pflegte die Manufaktur den unverkäuflichen Ausschuß abzustoßen. Hier lag zweifellos ein Mißbrauch staatlicher Hoheitsrechte vor, weshalb diese Auflage unter der folgenden Regierung bald aufgehoben wurde (Februar 1788). Höchst anfechtbar war auch die Gepflogenheit des Absolutismus, die ganze Gemeinde für Verfehlungen einzelner Glieder haftbar zu machen. Schon seit 1700 war es eingeführt, daß die periodischen Juden-Abgaben solidarisch zu entrichten waren, so daß die Gemeinde Rückstände und Ausfälle einzelner übernehmen mußte. Nach dem Generalprivileg von 1750 sollte bei Diebstählen, woran Juden beteiligt waren, die Gemeinde für den anderweit nicht zu deckenden Schaden einstehen. Zwar hat sie in einem vorkommenden Fall dies als unbillig anzufechten versucht, ohne jedoch damit durchzudringen. Friedrich II. hat auch gegen Bankerotte von Juden, die er von vornherein als betrügerisch ansah, sehr harte Sondermaßnahmen verfügt: Das Schutzprivileg des betreffenden sollte völlig eingezogen und somit die ganze Familie rechtlos gemacht werden (25. Dezember 1747); dann wurden die Eltern und Erben des Bankerotteurs für die Zahlung seiner Schulden haftbar gemacht (7. November 1767). Schließlich sollten auch die Aeltesten der Judenschaft zur Verantwortung gezogen werden, weil sie die ihnen obliegende Aufsicht über solche unsichere Wechsler verabsäumt hätten (6. August 1784) 64). Durch Edikt vom 13. Januar 1755 wurden die Zinsen, die Juden nehmen durften, den für Christen gültigen gleichgesetzt und demnach auf höchstens 7, bei Pfandnahme 6 Prozent (statt 12 und 8 Prozent), bei Darlehn unter 10 Tlr. auf 1/2 (statt 1) Pfennig vom 62) (König) Annalen, S. 296. c3) (König) Annalen, S. 302. Damit wurde die Erlaubnis zur Ansetzung zweier Kinder erkauft. «*) (König) Annalen, S. 311. 190

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