Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1930-1931
- Issue
- Heft 3 (Oktober 1930)
- Article
- Die Juden im Berliner Wirtschaftsleben zur Zeit des Merkantilismus
- Date
- 1930-10-01
- Page
- Seite 182 (sequence 8)
- Language
- German
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Hugo Rachel. Die Juden im Berliner Wirtschaftsleben zur Zeit des Merkantilismus erhalten sollten (1728)29). Und er hat ferner ihre Belastung wesentlich erhöht (1727) so). Er hat 1730 ein für die gesamte Judenschaft seiner Lande gültiges Reglement31) erlassen und darin ihnen auch den Handel mit Gewürz-, Spezerei- und Materialwaren, ausgenommen Tabak- und Färbewaren 32), mit rohen Häuten und fremden Wollwaren, alles Bierbrauen, Branntweinbrennen und Schlachten zum Verkauf und alle bürgerlichen Handwerke, außer dem Petschierstechen, dem Gold- und Silbersticken und -scheiden verboten. Sie sollten auch nur je eine Bude oder Kramladen halten und, die dazu nicht privilegiert seien, nur mit alten Kleidern und Trödelkram handeln dürfen; der Handel mit Wechseln und Pferden blieb frei. Er hat den Juden wieder verboten, „ohne speciale Permission" Häuser und Wohnungen zu kaufen (1730) und ihnen am 22. Januar 1737 allgemein untersagt, ein Haus zu kaufen oder so hoch zu beleihen, daß es ihnen cediert werden mußte. Sie sollten ferner von Christen nicht mehr als 10 Prozent (6. November 1714), dann 12 Prozent Zinsen nehmen (24. Dezember 1725); das wurde für Darlehen von über 500 Taler auf 8 Prozent herabgesetzt (1730); für die kleine Pfandleihe von weniger als 10 Taler Wert wurde 1 Pfennig vom Taler Wochenzins zugelassen, d. i. 18 Prozent, während vordem (26. November 1700 und 20. Mai 1714) 2 Pfennig erlaubt waren33). Gesuche der Materialisten (1733), der Lederhändler (1737) und der Kaufleute (1739), den Handel der Juden noch weiter einzuschränken, hatten zwar keinen Erfolg, dagegen hat der König auf Drängen der deutschen und französischen Wollfabrikanten den Berliner Juden, nachdem bei dreien von ihnen Wolle und Garn gefunden und konfisziert worden war, am 23. Januar 1737 jeglichen Verkehr mit Wolle und Wollengarn, also auch Verlag und Fabrikation verboten 34). Um dieselbe Zeit wurde er durch einen Silberdiebstahl, woran Juden beteiligt waren, derart aufgebracht, daß er die Juden überhaupt aus dem Lande jagen wollte. Die Gefahr war groß, waren doch die Magdeburger Schutzjuden schon 1726 tatsächlich ausgewiesen worden35). Es gelang immerhin, eine Milderung zu erreichen, aber es wurde doch, um dem in Berlin überhand genommenen schädlichen Juden-Unwesen ein Ziel zu setzen, durch eine Cabinetsordre vom 26. April 173736) angeordnet, daß von den hier befindlichen 234 Familien nur 120, d. h. so viel als 1714 vorhanden gewesen waren, und zwar die besten und vermögendsten, mit insgesamt 250 jüdischen Domestiquen1 hierbleiben, daß sie nur ein gewisses Sortiment von Waren führen und ein© begrenzte Zahl von Läden und Buden halten sollten. Alle übrigen sollten binnen vier Wochen aus dem Lande geschafft, der Verkehr auswärtiger Juden sollte hier in und außer den Jahrmärkten eng eingeschränkt und die geringste Akzise-Defraudation mit Verlust des Schutzbriefes und Ausweisung bestraft werden. Ja, der König erklärte, er wolle lieber alle Juden hinausjagen und 20 000 Taler dadurch einbüßen, als den Bedruck seiner Untertanen durch) sie länger dulden37). 29) Ebda., Nr. 44, 51. 30) Friedrich Wilhelm I. hat den Jahresbetrag der Schutzgelder für das ganze Land auf 15 000 Taler festgesetzt, dazu für 1720—27 20 000 Taler, dann jährlich 4800 Taler Rekrutengelder erhoben, offenbar für die Freiheit von der Enrollierung, dazu kamen Trauschein- und Kalendergelder. Vom Schutzgeld waren Schulbediente, Hebeammen und Totengräber, weil sie nicht Handel trieben, befreit. si) Berlin, 29. September 1730. Mylius, V, V, III Nr. 53. 32) Deklaration vom 24. Dezember 1730. Ebda., Nr. 54. 33) Vgl. Zinsedikte von 1695, 1700, 1714, 1725 und 1730. Mylius, II, I Nr. 82, 93, 136; V, II, III Nr. 53, 55. 34) Geh. Staatsarchiv, Gen.-Dir. Kurmark 1151 5 I. Reskr. v. 24. April 1737, Mylius, Cont. I. 35) Acta Borussica, Handels-, Zoll- und Akzise-Politik, II, I, S. 136. 36) Gen.-Dir. Kurmark, 1151 5 I. 3") K.O. v. 31. Mai 1737. Geiger II, S. 82. 182